Ich würde Dir raten im Familienkreis, bei Deinen Freunden, bei Arbeitskollegen und so weiter nachzufragen, wen sie Dir empfehlen. Eine andere Möglichkeit ist, Du siehst in den "gelben Seiten" nach und sprichst mit den dort verzeichneten Steuerberatern, ich denke so läßt sich auch herausfinden, ob die einem genehm sind.

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Man kann immer nur einen 400-Euro-Job haben, man sollte auch nicht betrügen, sonst muß man mit dem Arbeitgeber nur Steuern und Sozialversicherung nachzahlen.

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Bei mir war es auch mal so ähnlich, da konnte ich keine Steuern beim Finanzamt angeben, denn da werden keine Lohnsteuern bezahlt (die zahlte bei mir der Chef), daher kann ich auch nix ansetzen, ist eben so.

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Bei Deinem Teilzeitjob wird Dir ja die normale Lohnsteuer usw. vom Lohn abgezogen, doch bei Deiner kleinen Selbständigkeit nicht, da gibts auch keine pauschale Versteuerung wie bei anderen Nebenjobs. Daher meine ich schon, daß Du eine Steuererklärung beim Finanzamt machen mußt, damit die prüfen können, ob Du noch Steuern nachzahlen mußt.

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Eine Person hat 8000 frei, das ist es beim Ehepaar -so denke ich - einfach der doppelte Betrag, also 16.000 Euro. Bei Schwerbehinderung gibts noch weitere Steuerfreibträge.

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Für den ersten Teil Deiner Frage hätte ich evtl. eine Antwort. Ich denke die Arge gewährt die Freibeträge (100 Euro sind doch immer frei) nur bei einem Einkommen aus Arbeit - und da das Krankengeld kein solches ist, sind wohl die Freibeträge weg. Aber so weit ich (von Freunden weiß) müßte zumindest eine Versicherugnspauschale (z. B. für die Autoversicherung) von dem kleinen Lohn abgezogen werden. Hoffe ich konnte Dir ein bißchen helfen. Falls Du gar nicht mit dem Bescheid der Arge zurechtkommst, müßtest Du einen Widerspruch einlegen.

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Bist Du wegen dem Geben der Nachhilfe wirklich beim Jugendamt als Minijobber angestellt? Führen die diese Pauschalabgaben für Dich zur Knappschaft ab, das würde mich wundern. Falls doch, kannst Du die zwei Nebenjobs ausüben, wenn sie unter 400 Euro liegen. Falls Dir das Jugendamt aber nur die Stunden zahlt - wie einem freien Mitarbeiter, dann mußt Du diese Einnahmen bei den Steuern angeben, evtl. auch vorher dem Finanzamt Bescheid geben.

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Du machst - wenn ich Dich richtig verstehe - in dem Heim eine ganz normale Berufsausbildung - oder? Dann bekommst Du eine Ausbildungsvergütung. AlgII endet, wenn man eine Lehre beginnt. Wenn Dir die Vergütung nicht reich, kannst Du bei der Arbeitsagentur noch die Berufsausbildungsbeilhilfe beantragen (so war es jedenfalls bei einem Bekannten von mir, der auch in Deiner Lage war).

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Ob die Schweiz auch ein Elterngeld hat, weiß ich leider nicht, aber wenn Du Dich nach der Geburt in Deutschland aufhältst, dürftest Du die 300 Euro vom Mindesteltengeld bekommen, Antrag bei der Familienkasse stellen.

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Bin jetzt leider kein Elterngeldspezialist, aber ich glaube, man muß ein Jahr vor der Geburt in Deutschland gearbeitet haben, denn man bekommt ja ca. 60 % vom letzten Nettolohn als Elterngeld. Wenn man nicht gearbeitet hat, aber in Deutschland während der Kindererziehung wohn, kann man dieses Mindeselterngeld von 300 Euro bekommen.

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Soweit ich weiß, ist es die Entscheidung des Erbbaurechtsgeber, welchen Satz er für die Erbbauzinsen verlangt. Wie ich an den Angeboten sehe, liegt der Satz meistens bei 4 - 6 Prozent. Manche Träger (zum Beispiel die Gemeinde oder die Kirche) bieten kinderreichen Familien einen günstigeren Erbbauzins von 2 - 3 % an. Die Zinshöhe kann steigen, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorlegt.

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