Absolut rechtens. Es sei den im av wurde geregelt, dass Ansprüche aus dem av früher als verfallen, als es die regelverjährungsfrist des bgb vorsieht. Das sind laut bgb drei Jahre.

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Das mit der Waisenrente ist falsch. Die bekommt man nur wenn man sich in der Ausbildung, Studium befindet oder in einer viermonatigen Übergangszeit. Ist letzteres der Fall?

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Füe mich war der Urlaub für die Woche kein Urlaub sondern eine unbezahlte Freistellung der du konkludent zugestimmt Hast. Der Urlaubsanspruch ist natürlich noch da, aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen .

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Wieso denn Sperre? Eine Sperre gibt es meines Wissens nach nur bei einem Aufhebungsvertrag, es sei denn man befindet sich in irgendeiner Maßnahme der Bundesarbeitsagentur.

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Hast du bereits den ganzen urlaubt genommen? Denn so liest sich der Satz.. Wenn nicht ist der Urlaub vor Beendigung des av zu nehmen

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Ich würde es so sehen: die Ausbildung und das anschließende Arbeitsverhältnis sind zwei unterschiedliche Arbeitsverhältnisse. Die Ausbildung endet im August. Also 20 tage Urlaub fix und dann 8/12*10 tariflicher Urlaub sind 6,67 . Hier wird auf 7 aufgerundet. Das macht dann 27 tage. Und dann kommen die 27,5 in etwa hin . Der Urlaub im av danach wird entsprechend neu berechnet und natürlich hat er für den Rest des Jahres also sep bis dez auch noch einen anteiligen Anspruch der aber dann dem normalem av zuzuordnen ist.

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Natürlich darf er das. Für keine Arbeit bekommt man leider auch nichts.

Du sagst es doch selbst: im Vertrag steht eine Stundenzahl von bis zu 45h. Das ist die Obergrenze, und wenn du nichts arbeitest bekommst du auch nichts.

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