Ob Wertersatz zu zahlen ist hängt davon ab, ob du vor der Wiederrufsfrist von 14 Tagen auf eine Leistung bestanden hast .

Das setzt aber ebenfalls voraus, daß dir die AGB bekannt waren in denen dazu auch eine Regelung zum Wertersatz enthalten ist.

Der Fahrleher muss vor Vertragsabschluss auf die AGB hinweisen, mündlich oder schriftlich in ausreichender Schriftgröße. Diese müssen dann vor Ort auch ausliegen oder aushängen besser man händigt sie mit dem Vertrag aus ist aber kein Muss.

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Dienstleistungsvertrag... es beginnt die Widerrufsfrist am Tag nach Vertragsschluss zu laufen, § 356 Absatz 2 Nummer 2 BGB i.V.m. 187 Absatz 1 BGB

Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen muss ein sogenannter Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen geleistet werden. Wenn Frau Huber sich also überlegt, dass sie den Gärtner für ihren Garten doch nicht benötigt, dieser aber schon fünf Blumenbeete bepflanzt hat, muss Frau Huber ihn entsprechend dem Wert seiner Arbeit bezahlen . Dies gilt aber nur dann, wenn Frau Huber von dem Gärtner ausdrücklich verlangt hat, dass dieser bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, und der Gärtner Frau Huber ordnungsgemäß über die Pflicht, Wertersatz zu zahlen, informiert hat.

Nochmal kurz: vor Vertragsunterzeichnung auf die AGB hinweisen mündlich oder durch Text im Vertrag (in normaler Schriftgröße nicht zu klein), die AGB müssen einsehbar sein , in den AGB muss etwas zum Thema Wertersatz geregelt sein

Wenn die AGB also nicht auslagen/aushingen und dir damit die Info über zu leistenden Wertersatz nicht bekannt werden konnte... (vorausgesetzt diese Info steht da überhaupt drin) dann sehe ich gute Chancen.

Über wieviel Euro reden wir hier denn?

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