Wer trägt bei einem Zwangsauszug die Umzugskosten und die Kaution?

5 Antworten

Eine Kündigung wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertung (also Abriss) ist laut § 573 (2) Pkt. 3 BGB grundsätzlich möglich.

Laut § 574 BGB ist zwar ein Widerspruch des Mieters möglich, allerdings dürfte der kaum zielführend sein. Probieren würde ich es trotzdem. Kostet ja nichts.

 Muss sie in der neuen Wohnung, Vermieter ebenfalls swsg, Kaution zahlen?

Das müsste im Zuge der Vertragsverhandlung mit dem Vermieter geklärt werden. Einen gesetzlichen Zwang zur Zahlung einer Kaution gibt es nicht, so dass dies der Vermieter zu entscheiden hätte.

Ich würde hier das persönliche Gespräch mit dem Vermieter suchen.

Wie sieht es mit Umzugskosten aus, muss der Vermieter etwas tragen?

Nein, leider nicht.

Da es sich um ein kommunales Unternehmen handelt, das im öffentlichen Auftrag tätig wird, sollte es doch möglich sein, in einem solchen Härtefall eine kulante Lösung zu finden.

leaamarie 
Fragesteller
 24.09.2015, 09:04

Leider haben wir mit “kulanten" Lösungen bisher nur schlechte Erfahrungen gemacht.

Das kann keiner sagen, ob sie Kaution zahlen muss, außer der Vermieter.

Ja hat die neue Wohnung auch direkt mit der alten was zu tun? Wurde der Umzug quasi von der swsg "organisiert"? wenn ja, wird sie keine zahlen müssen.. Wenn nicht, hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.

Wegen den Kosten: Ich glaube, da steht ihr nichts zu... Aber da kommen sicherlich gleich gute Antworten :) Wenn nicht kannst das mal in nem Juraforum fragen.

leaamarie 
Fragesteller
 24.09.2015, 09:03

Das mit dem Juraforum ist ne gute Idee.

für eine rechtliche Bewertung wäre ganz grundsätzlich ersteinmal zu klären, ob der Abriss wirklich gerechtfertig ist. Der Bundesgerichtshof hat höchstrichterlich entschieden, dass Mietshäuser unter bestimmten Umständen abgerissen werden dürfen und eine Kündigung dann auch zulässig ist. Bei einer zulässigen Kündigung besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwandsentschädigung wie z.B. die Erstattung der Umzugskosten. Da sich der Mietvertrag und somit die Kaution immer nur auf die jeweilige Wohnung beziehen kann die SWSG theoretisch bei einer neuen Wohnung auch Kaution verlangen-in diesem Punkt sollte man aber eigentlich eine kulante Regelung für deine Schwiegermutter finden können, wenn die finanziellen Mittel nicht vorhanden sind.

leaamarie 
Fragesteller
 24.09.2015, 09:11

gerechtfertigt ist es denke ich schon. Das Haus ist schon alt, sie ist in der Wohnung aufgewachsen und da ihre Mutter starb, als sie 20 war, ist sie einfach dort geblieben. Danke für deine umfangreiche Antwort ☺

Joergi666  24.09.2015, 09:14
@leaamarie

dann bleibt leider wirklich nichts anderes übrig wie auf Kulanz zu hoffen - ist im Prinzip das gleiche wie bei einer Eigenbedarfskündigung (hab ich schon erlebt) - null Anspruch auf Aufwandsentschädigung trotz hoher Kosten- da liegen Recht und Gerechtigkeit mal wieder weit auseinander.

Diese Fragen wären besser an die SWSG zu stellen; es werden auch bestimmt mehr Mieter davon betroffen sein; d.h. andere Nachbarn fragen !

leaamarie 
Fragesteller
 24.09.2015, 09:01

swsg gibt keine Auskunft, das habeb wir schon probiert.

Margita1881  24.09.2015, 09:07
@leaamarie

Ok, dann würde ich den Mieterschutzverein kontaktieren