zanhlt meine priv. haftpflicht den schaden an einem geliehenem auto

8 Antworten

Nein. Die KFZ-Haftpflicht deckt den Schaden den Du mit dem Auto bei anderen angerichtet hast. Die Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs könnte je nach Vertrag für Schäden am Auto zuständig sein.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. In § 4 Abs. 6 a) ist geregelt:

“Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.”

Oder einfacher ausgedrückt: Nein.

Am Thema vorbei. Das hat mit dieser Situation NICHTS zu tun.

KFZ-Sachen werden von den AHB an anderer Stelle ausgeschlossen.

@Ermittler

Immer langsam: Meine Antwort bezog sich auf die private Haftpflichtversicherung des Fragestellers.

Und mein Beitrag ist richtig.

@Smash

Kann sein, daß Du auch recht hast. Mein Text kommt aus einem Urteil, wo sich jemand ein KFZ ausgeliehen hatte und damit gegen einen Laternenpfahl gefahren war. Das hat das Gericht das so in der Begründung geschrieben.

Das hängt von den genau festgelegten Leistungen deiner Versicherung ab im Allgemeinen haben die eine 24h Servicnummer wo du sowas erfragen kannst!

ne, davon hängt es nicht ab. Eine private Haftplficht zahlt niemals Schäden die man mit einem Kfz macht

Schäden die du mit dem Auto verursacht hast, zahlt die kfzhaftplicht des Halters. Schaden am Fahrzeug zahlt eine Vollkasko des Halters oder du selbst. Ein private Haftplicht zahlt in keinem Fall bei einem Unfall bei Führen eines kfz.

ich hab mir den schlüssel des audia von meinem cheff genommen ohne das er es mit bekommen hat und hab ihn dann vor ne mauer gesetzt... jetzt weiß ich nicht wer haftet denn ich hatte keine erlaubnis das auto zu fahren und ich kann mir den schaden nicht leisten....

Unter diesen Umständen hat sich die Ursprungsfrage in der Sache geklärt. Dafür kommt die Privathaftpflicht nicht auf, da durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen und zudem Kfz-Betriebsschaden. Je nach Inhalt der AHB (§ 4) finden sich dort die entsprechenden Ausschlußtatbestände. Arbeitsrechtlich gleichfalls sehr unglückliche Ausgangssituation. Im Zuge einer kreativen Schadenregulierung kann der Kfz-Schaden bei Außerachtlassung der fahrerischen Details ggf. über die Vollkasko-Versicherung abgewickelt werden. Dies ist aber nur im Einvernehmen mit deinem Arbeitgeber möglich. Und dürfte gutmütigerseite wohl nur unter Übernahme des Rückstufungsschadens durch dich denkbar sein. Verpflichtet ist er hierzu aber nicht. Einen gültigen Führerschein hattest du aber?