Zahlt das Amt bei bestimmten Umständen mehr für eine Wohnung? Krankheit..

10 Antworten

Nach meinen Erfahrungen mit unserem Jobcenter besteht gegen eine 2-Raum Wohnung keine Bedenken, lediglich die Kosten müssen im Rahmen der "Angemessenheit" liegen. Hatte vor kurzem den Fall, das auf Grund von Krankheit auch mehr als die "Angemessenheit" gezahlt wurde, was bei uns in der Regel bis zu 10% vom Mitarbeiter selbst entschieden werden darf. Alles was drüber geht in das Ermessen des Jobcenter über und beruht immer auf Einzelfallentscheidungen. Ich denke, das es sicher möglich ist eine 1,5 oder 2 Raum wohnung mit einer QM-Zahl von ca. 45 zu finden, die auch noch annähernd an die angemmesenheit kommt. Ansonsten schlage ich vor, sich 3-4 Wohnungsangebote für 1 und 2 Raumwohnungen einzuholen und dem Jobcenter vorzulegen. In jedem Fall ist es sicher günstig dies in einem pers. Gespräch darzulegen und um Übernahme der evtl. "Mehrkosten" zu bitten.

Mich würde interessieren, wo Du wohnst. Die Anzahl der Räume darf durch da Amt nicht beschränkt werden. Weiterhin ist auch eine Beschränkung der Quadratmeter nicht rechtens. Die Quadratmetervorgaben dienen nur zum errechnen der angemessenen Kaltmiete (Produkttheorie).

Ähnlich verhält es sich mit den Heizkosten. Auch hier sind die Quadratmeterangaben nur als Rechengrundlage zu sehen (BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R).

Ein Problem könnte es bei den Nebenkosten gebn, da hier einige Positionen nach den Quadratmetern in Rechnung gestellt werden. Hierbei handelt es sich aber um relativ niedrige Kosten, die man notfalls selbst tragen kann, wenn die Wohnung nur ein wenig zu groß ist.

Du kannst es versuchen, ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass es bewilligt wird. Das eine Zimmer kann auch gelüftet werden. Egal, beantrage es, wird es abgelehnt kannst du Widerspruch einlegen und wird der auch wieder abgelehnt kannst du einen Anwalt für Sozialrecht aufsuchen. Aber es gibt auch Zweiraumwohnungen die nicht größer als 45-50 qm. groß sind.

1.) Deinem Jobcenter steht es zunächst frei, dir auch die Übernahme höherer Wohnkosten zuzusichern, wenn es diese Kosten noch als angemessen betrachtet in deinem individuellen Einzelfall. Nicht dagegen sprechen in § 22 SGB II sowohl der Absatz 1 ("angemessen" müssen die Kosten sein) als auch der Absatz 4("Keine Verpflichtung zur Zusicherung der Kosten" heißt nicht "Verbot der Zusicherung der Kosten"!) in Verbindung mit Absatz 5 (Ausnahmsweise Zusicherung für Kosten für U25, was ja schon geschehen ist).

Das ist zunächst eine Ermessens-Entscheidung des Sachbearbeiters im JobCenter. Wenn der zu hohe Kosten zusichert, dann gilt das erst Mal, kann aber später zurückgenommen werden per § 45 SGB X - vielleicht, wenn der Rechnungshof meckert oder ein Kollege ;-).

2.) Soviel zur Frage "Dahf der datt überhaupt?" Er dahf. Aber sein Ermessens-Spielraum kann weiter eingeschränkt sein durch örtliche Richtlinien, die ich nicht alle kenne. In Berlin heißen ie "AV-Wohnen" und lauten die so:

"(3) Bei zweckentsprechend genutzten behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie Wohnungen) insbesondere solche für Rollstuhlbenutzer/-innen ist die Angemessenheit stets individuell zu prüfen, weil der Wohnungsmarkt für diese speziellen Erfordernisse begrenzt ist. Dabei ist die Dringlichkeit der Anmietung einer solchen Wohnung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung und gegebenenfalls die örtliche Einschränkung von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbaren Tatbeständen angemessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung wird immer dann zu bejahen sein, wenn der Rollstuhl aktuell oder in absehbarer Zeit nicht nur zeitweilig (das heißt vordringlich außerhalb der Wohnung) benötigt wird.

(4) Absatz 3 gilt auch für chronisch Kranke (zum Beispiel AIDS-Kranke) unter der Maßgabe, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit an der Entscheidung des Wohnungsamtes hinsichtlich des Wohnraummehrbedarfes orientiert und dies entsprechend berücksichtigt."

Wir sehen also, auch bei chronisch Kranken ohne Rollsstuhl kann es mehr Wohnraum geben, also auch teureren - muss es aber nicht, denn:

3.) Bei Rollstuhlfahrern geht es darum, dass sie manövrieren können müssen in der Wohnung - die darf deshalb also nicht zu beengt sein; manchmal bedingt dies eine größere Wohnung, aber nicht immer.

Wenn dein Amt sagt, als Single hast du im Grunde nur einen Bedarf auf 1 Zimmer - nicht auch noch auf ein Wohnzimmer zum Schlafzimmer -, dann ist das richtig. Du musst also beantragen, für dich eine Ausnahme zu machen.

Wenn du aber innerhalb der örtlich angemessenen Kosten eine 2- oder 3-Zimmerwohnung findest, brauchst du überhaupt keine Ausnahme-Entscheidung, eben wegen der unten erwähnten Produkt-Theorie. Warum nun also eine Ausnahme?

4.) Ausnahmen wegen nächtlicher Beatmungsgeräte kenne ich aus Urteilen. Da ging es aber wohl eher um ein Extra-Schlafzimmer für den Partner. Ob es einem Single zugemutet werden kann, in seinem 1-Zimmer-Wohn-Schlafraum den ganzen Tag Geräte rumstehen zu haben oder nachts seinen CO²-Ausstoß des Tages einzuatmen (was so nach dem Lüften noch übrig bleibt),

das wäre so eine interessante Frage an ein Sozialgericht, wenn man dazu mehr als die Abneigung des Patienten hat, vielleicht in substantiiertes Gutachten eines anerkannten Fachmediziners. Aber sicher erst, nach dem da:

5.) Normalerweise zahlen Krankenkassen Kosten für Krankheiten. Erst, wenn da nichts mehr zu holen ist (erst wegen dem Vorrang von Kassenleistungen!), darf das Jobcenter einspringen oder das Sozialamt.

Also Rollstuhl-Raum siehe oben. Bettbezüge für Allergiker, da weiß ich nicht mehr, wer die bezahlt. Mehr-Raum für COPD-Patienten? Wäre mir neu, aber wenn nicht die Kasse zahlt, erst dann dürfte das JobCenter überhaupt zahlen. Ausnahme: Nummer 1.) ganz oben: Verboten ist es nicht in gewissem Ermessens-Rahmen, wenn es klar scheint, dass die Kasse da nichts zahlt.

Gruß aus Berlin, Gerd

Die Anzahl der Räume interessiert das Jobcenter nicht; das heißt, wenn du eine anderthalb-Zimmer Wohnung findest, die sowohl 45 m² groß, als auch von der Miete her angemessen ist, dann wird das Jobcenter diese genehmigen müssen.