Wohnungsräumung? Frist

12 Antworten

Es muss sich doch zunächst mal ein Gerichtsvollzieher ankündigen, und das muss er mindestens 3 Wochen vor Räumung machen. Wenn das bisher nicht passiert ist, hast Du also mindestens noch 3 Wochen Zeit...

Link83 
Fragesteller
 28.02.2013, 10:43

Genau das wollte ich wissen. Wie gesagt in dem Schreiben steht räumung der Wohnung und das die Gegenseite die Vollstreckung bis zum 28. abwartet ( in der kopie der Gegenseite) Kein Wort von Gerichtsvollzieher/ Rechtsmittel etc.) Mir gehts ja nur darum ob Morgen Früh mein Vermieter meine Wohnung ohne weiteres räumen lassen könnte oder ob er das auch erst beim Gerichtsvollzieher beantragen muss. Wenn ich noch eine woche " Luft" habe ist ja alles ok. Also versteht mich bitte nicht falsch. ich bin kein Schmarotzer: Dem Vermieter steht seine miete zu und ich bin auch nicht glücklich mit der situation. aber ich habe echt schiss das morgen ein räumkommando vor meiner Wohnung steht

MosqitoKiller  28.02.2013, 10:58
@Link83

Die Räumung muss zunächst beim Gerichtsvollzieher in Auftrag gegeben werden, dieser (nicht das Gericht) legt dann den tatsächlichen Räumungstermon fest und kündigt in mit eigenem Schreiben an. Und zwischen Zugang des Schreibens und Räumungstermin müssen mindestens 3 Wochen liegen, das ist in der jeweiligen "Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher" (GVGA) festgelegt...

Link83 
Fragesteller
 28.02.2013, 11:06
@MosqitoKiller

Entstehen dadurch weitere Kosten? Also ich rede nicht von 20 euro Bearbeitungsgebühren sondern hohen Kosten. Also in dem Falle ich räume die Wohnung sagen wir bis Anfang nächster Woche

MosqitoKiller  28.02.2013, 11:09
@Link83

Solange die Räumung nicht tatsächlich stattfindet und Du vorher raus bist (inkl. Übergabe), entstehen dabei nur Kosten irgendwo im Bereich bis maximal 50 Euro...

Link83 
Fragesteller
 28.02.2013, 11:12
@MosqitoKiller

Danke. Hast du irgendeine Quelle wo ich das nachlesen kann, oder bist du vom Fach. Entschuldige de Frage aber ich möchte natürlich irgendwo gewissheit

MosqitoKiller  28.02.2013, 11:19
@Link83

Wie geschrieben ist das in der jeweiligen GVGA festgelegt. Die GVGA ist meinem Wissen nach Landesrecht, daher musst Du nach der für Dein Bundesland googeln. Ich hatte jetzt nur die für NRW gefunden, da steht es in § 180 GVGA...

Ich bin aus dem Immobilienbereich, also kein Jurist o.ä. . Ob das "vom Fach" ist, musst Du selbst beurteilen...

KaeteK  28.02.2013, 12:04
@Link83

Link, sie ist vertrauenswürdig:-)

Hier wird immer wieder von einer Rechtsmittelbelehrung gesprochen bzw. der nummer des Gerichtsvollziehers. Beides finde ich definitiv nicht in dem Schreiben. Es steht nur das Urteil drin

Sprich doch einfach mal mit dem vermieter, dass du Zeit bis übers Wochenende brauchst, vllt. läßt er ja mit sich reden, wenn nicht, beantrage bei gericht eine Fristverlängerung, aber heute noch. Ich wünsche dir viel Glück dabei und alles Gute, übrigens auf dem schreiben vom gericht muss doch stehen, wie lange du Zeit für einen Widerspruch hast, das ist bindend (steht meist am schluß des Schreibens)

Bist Du jetzt schon weitergekommen? Ich hab hier noch was gefunden (aber warscheinlich auch nichts neues für Dich):

Wird der Mieter vom Gericht zu einer Räumung verurteilt, kann ihm auf Antrag oder von Amts wegen eine angemessene Frist zur Räumung gewährt werden.

Das ist auch der Fall, falls er sich im Rahmen eines Vergleichs zur Räumung verpflichtet. Ein entsprechender Antrag muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden, auf welche hin das Räumungsurteil ergeht. Der Mieter hat die Möglichkeit die Zwangsräumung durch einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist nochmals hinaus zu zögern. Insgesamt darf die Frist zur Räumung jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen. Während der gesamten Räumungsfrist bleibt der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete oder sogar der ortsüblichen Vergleichsmiete verpflichtet.

Zieht der Mieter auch nach Ablauf der gerichtlichen Räumungsfrist nicht aus, darf der Vermieter schließlich unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers die Zwangsräumung betreiben. Hierzu ist dem Mieter der Zeitpunkt der beabsichtigten Räumung rechtzeitig mitzuteilen. Durch die Räumung setzt der Gerichtsvollzieher den/die Mieter sodann „außer Besitz“ und räumt dem Vermieter selbigen wieder ein. Letzteres erfolgt durch Übergabe des Mietobjekts, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder Einbau eines neuen Schlosses. Ist die Mieterseite bei der Räumung nicht zugegen, muss der Gerichtsvollzieher die Sachen des Mieters, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegschaffen und sie auf Kosten des Mieters einlagern. Der Vermieter ist für diese Kosten (Spedition, Lagerhalle) vorschusspflichtig. Wird der Mieter zahlungsunfähig, bleibt der Vermieter häufig auf diesen Kosten sitzen.

Für den Vermieter stellt sich daher oftmals die Frage, wie er dieses Kostenrisiko vermeiden kann, ohne auf die Räumung verzichten zu müssen.

Hier haben sich in der Praxis verschiedene Modelle entwickelt. Zu empfehlen ist letztlich das vom BGH anerkannte Modell der so genannten „Berliner Räumung“. Dabei erteilt der Vermieter den Räumungsauftrag, aber unter gleichzeitiger Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts an allen sich in der Wohnung befindenden Gegenständen. Der Zwangsvollstreckungsauftrag wird auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt.

Der Gerichtsvollzieher muss damit die Ausführung des Vollstreckungsauftrages nicht mehr von der Zahlung eines hohen Vorschusses für den Abtransport und die Einlagerung der Wohnungseinrichtung abhängig machen. Er setzt den Mieter lediglich unter Übergabe seiner Papiere „außer Besitz“. Der Vermieter leert sodann die Wohnung im Wege der Pfandverwertung. Auf Verlangen des Mieters hat der Vermieter lediglich die nicht unter das Vermieterpfandrecht fallenden Gegenstände heraus zu geben. Dieses Modell ermöglicht es dem Vermieter, die Räumung zu betreiben, ohne einen hohen Vorschuss an den Gerichtsvollzieher bezahlen zu müssen.

Neben dem Recht zur Zwangsräumung stehen dem Vermieter nach Ablauf der Räumungsfrist außerdem Schadensersatzansprüche gegen den Mieter zu, wenn er die Räumlichkeiten wegen der nicht fristgemäßen Rückgabe nicht nahtlos weitervermieten kann.

Stand: 17.08.2010

Das eine ist die rechtliche Seite, da hättest du schon längst deinen Wunsch vortragen müssen. Das andere ist die menschliche Seite, man kann doch mit dem Vermieter sprechen und ihm sagen dass man eben den einen / zwei Tage länger braucht und da du ja die Mietrückstände anerkannt hast sollte das eigentlich regelbar sein. Nur leider scheinst du ja auf so simple Ideen nicht von alleine zu kommen und am letzten Tag der Frist damit anzukommen ist mehr als dämlich.