Wohngeldkürzung wegen Nebenjob des Sohnes?

2 Antworten

Gemäß § 17 Nr. 5 WoGG ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein Freibetrag in Höhe des eigenen Einkommens jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 600 Euro jährlich zu berücksichtigen, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und mindestens 16 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt ist.

Unter Berücksichtigung des pauschalen Abzugs (das zu erklären würde jetzt zu weit führen), darf dein Sohn also, wenn er denn schon 16 Jahre alt ist, maximal 53,19 EUR brutto dazu verdienen ohne dass sich das auf die Höhe des Wohngeldes auswirkt. Bei jüngeren Kindern verringert sich das Wohngeld immer, weil es den Freibetrag erst ab 16 gibt.

Seit dem 01.01.2013 gibt es den automatisierten Datenabgleich im Wohngeldrecht deutschlandweit (per Bundesgesetz). Quartalsweise erfolgt dabei auch ein Abgleich mit den Daten der Minijobzentrale. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Wohngeldbehörde mitbekommen hat, dass du unvollständige Angaben zum Antrag gemacht hast.

Du wirst das überzahlte Wohngeld zurückzahlen müssen und hoffen, dass du keine Strafanzeige bekommst. Wenn deine zuständige Wohngeldbehörde nachsichtig ist, wird dein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Und sorry, die Ausrede, dass du nicht wusstest, dass du das Einkommen deines Kindes angeben musst, zieht nicht. Im Wohngeldantrag wird nach allen Einkünften aller nicht ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder gefragt. Was glaubst du, was das Wort "alle bedeutet"? Verzeih, nicht böse gemeint.

Dass die Grenze hier schon bei 53,19 € liegt, hätte ich nicht gedacht. Gute Antwort, sehr sachlich und informativ.

Thanx für die antwort in den ersten drei absätzen

persönliche meinungen interessieren mich aber nur, wenn ich danach frage,das gilt auch für persönliche einschätzungen wie deine in den letzten beiden absätzen.von daher kannst du das auch ruhig böse meinen :-)

@lillith2013

Ach weißt du, der vorletzte Absatz war keine persönliche Meinung sondern die aktuelle Rechtslage. Dir viel Glück

Ist das immernoch so, dass man nur 52,10€ dazu verdienen darf.

Dieser Job muss nicht angegeben werden. Ist schon ungewöhnlich, dass sich ein Amt sich Auskünfte bei der Minijobzentrale einholt. Jetzt hat es die Info aber, da möchte ich nicht einfach sagen, dass man das jetzt bei Euch nicht kürzen darf. Ich würde jemand anders beim Wohngeldamt anrufen lassen und nachfragen, wieviel ein Kind im Haushalt dazu verdienen darf, ohne dass der Wohngeldanspruch sich verringert.

oh danke für den Tipp..ich steh gerade so auf der Leitung,da wär ich nicht drauf gekommen.Danke sehr.

@lillith2013

PS: eine Freundin hat mir gerade gesagt, das die diese Auskünfte stichprobenmäßig alle paar Jahre bei der Minijobzentrale einholen.Das ist also vollkommen normal.

Leider von vorne bis hinten falsche Antwort. Wir reden hier vom Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Lass doch bitte das mit dem Antworten wenn du vom WoGG keine Ahnung hast. Du verwirrst die Leute.

@Sommerloch2010

Ach ja ? Ich weiß nicht, was daran falsch ist, wenn man beim Wohngeldamt anruft und dort nachfragt. Gesetz hin oder Her, schreib doch die richtige Antwort. Dieses Zeitung austragen mit diesem geringen Verdienst muss so weit ich weiß nicht angegeben werden, zumal es von dem Kind in der Familie durchgeführt wird. Es müssen zwar immer die Einkünfte offen gelegt werden, wenn man den Antrag stellt, aber ein solcher Job gehört meiner Erinnerung nach nicht dazu.

@Yentl51

Du weißt es eben nicht. Das ist das Problem! Wenn deine Antwort gelautet hätte, frag jemanden der Ahnung vom Wohngeldrecht hat, vorzugsweise die zuständige Behörde, hätte ich nichts gesagt.

@Sommerloch2010

Ich habe ja geschrieben, dass ich das nicht garantieren an. meine Erfahrungen stammten aus dem Jahre 2005, da habe ich beantragt und da sah das alles noch ein bißchen anders aus. Und ich habe geschrieben, dass eine direkte Nachfrage beim Amt für Wohngeld sinnvoll ist. Also, was willst Du noch ? Ich habe meinen Kenntnisstand weitergegeben und darauf hingewiesen, dass ich nicht sicher bin und an die Behörde verwiesen. Leider konnte ich nicht mit einer so kompetenten Antwort wie Deiner aufwarten, aber das ist ja wohl kein Verbrechen.

@Yentl51

ähem,ich störe ja nur ungern euren persönlichen disput

ich habe mittlerweile die info, das das gesamteinkommen während des bezugzeitraums bis zu 15 % steigen darf und man das nicht angeben muß.ich gehe aber davon aus, das diese steigung,dann beim nächsten bescheid mit berechnet wird.

ich hab am dienstag einen beratungstermin beim anwalt deswegen,denn grundsätzlich bin auch ich der meinung, das max. 90 euro schülernebenjob nicht als unterstützung der bedarfsgemeinschaft- früher familie- angesehen werden dürften.

@lillith2013

Oh danke lillith2013, aber ich habe das gar nicht so als persönlichen Disput betrachtet, so eng sehe ich das nicht. Ich fand Sommerlochs Antwort wirklich sehr gut, da hat er mehr Sachkenntnis als ich, wie ich das sehe. Ich fand nur seine Bemerkung mir gegenüber etwas ungerecht, weil ich halt meinen Kenntnisstand weitergegeben hatte, dazu aber angemerkt habe, dass ich das nicht garantieren kann. Denn meine Erfahrungen mit Minijobs liegen bereits wieder 5 jahre zurück und die mit Wohngeld 8 Jahre. Wie dem auch sei, der Anwalt wirds Dir richtig sagen und ich hoffe und wünsche Dir, dass das Beratungsgespräch für Dich lohnenswert ist. Viel Glück.