Wie schnell greift Lohnpfändung?

1 Antwort

Sobald der Pfändungsbeschluß beim ArbG eingeht, darf er nicht mehr an den ArbN auszahlen ohne die Pfändung zu berücksichtigen.

Das gilt auch, wenn die Gehaltsabrechnung für den laufenden Monat bereits erfolgt ist.

Meist sind die Gehaltsabrechnungen des laufenden Monats schon um den 15. herum abgeschlossen, da am drittletzten Arbeitstag im Monat die SV-Beiträge auf den Konten der Krankenkassen sein müssen.

Wenn z. B. die auszuahlenden Beträge an die ArbN, wie bei vielen Unternehmen, automatisch in einem Gehaltslauf an die Bank als Gesamtdatei übermittelt werden, muß er die Auszahlung dieses einen Gehaltes bei der Bank stoppen - er muß dann die Pfändung berechnen und manuell den Rest an den ArbN überweisen.

Nur wenn das Gehalt tatsächlich schon überwiesen wurde (z. B., wenn am 29.07. Gehälter überwiesen werden, und am 30.07. würde der Pfändungsbeschluß zugestellt), geht man für den Monat Juli leer aus.

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Du stellst mehrfach die gleiche oder eine ähnliche Frage:

daher hier Antwort Vorpfändung = vorläufiges Zahlungsverbot

§ 845 ZPO

"1Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 2Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist [...]

1Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird.2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist."

Für die Wirksamkeit der Vorpfändung ist zwingend erforderlich, dass sie dem Arbeitgeber vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Dieser darf sich der Post bedienen.

Das dient u. a. zum Schutz, damit nicht ggf. eine andere Pfändung der eigenen zuvorkommt (Rangabsicherung) und es soll davor geschützt werden , daß Vermögenswerte beiseite geschafft werden oder das Konto leergeräumt wird, bevor der Pfändungsbeschluß vorliegt.

Das deckt den Zeitraum zwischen Antrag auf Erlaß eines Pfändungsbeschlusses und dem Beschluß selbst ab.

Wenn der Pfändungsbschluß bereits vorliegt ist das nicht mehr unbedingt erforderlich.

Die Zustellung erfolgt so schnell wie möglich - ggf. kann das mit dem zuständigen GV abgeklärt werden - den findet man im Internetportal Gerichtsvollziehersuche des jeweiligen Bundeslandes oder man wendet sich an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichtes, welches für die Pfändung zuständig ist.