Wie ist die Rechtslage, wenn der Empfänger das Einschreiben bei der Post nicht abholt?

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Wenn der Empfänger bei Sendung "Einschreiben" nicht angetroffen wird, erhält er eine Benachrichtigung in den BK, holt er den Brief nicht ab, gilt er als nicht zugestellt. Bei "Einschreiben-Rückschein" erhält der Empfänger immer eine Benachrichtigung in den BK, holt er den Brief nicht ab, gilt er als nicht zugestellt. "Einwurfeinschreiben" wird vom Zusteller in den BK des Empfängers eingeworfen, das wird so von diesem protokolliert. Damit ist nachweisbar zugestellt worden. Deshalb wird allgemein empfohlen, diese ES-Art anzuwenden.

Wie ist die Rechtslage, wenn der Empfänger das Einschreiben bei der Post nicht abholt? Habe ich trotzdem fristgerecht gekündigt?

Nein. Kündigungen als einseitige Willenserklärungen sind n. § 130 I 1 BGB empfangsbedürftig. Sie wirken also gegenüber einem Abwesenden erklärt erst, wenn sie ihm zugegangen sind, juristisch genauer "in dessen Machtberecht mit Möglichkeit der Kenntnisnahme" gelangt sind. Bei einem benachrichtigt in der Postfiliale gelagerten Einschreiben besteht die aber gerade nicht :-(

Daher darf der VM mit Abholung am oder nach dem vierten Werktag auf fristschädliche Kündigung verweisen und eine weitere Monatsmiete kassieren, da die Kündigung eben erst "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig" ist, § 573c I 1 BGB und damit hilfsweise einen Monat später wirkt :-O

Leider hast du dieses Zugangserfordernis deines Kündigungsschreibens mit Wahl der Versandform Übergabeeinschreiben, gar mit Rückschein, nicht berücksichtigt. Annahmeverweigerung wäre ein weitere Möglichkeit unwirksamer Erklärung gewesen.

Eine Kündigung per Einwurfeinschreiben wäre fristwahrend zugestellt wirksam erklärt, auch wenn es der Empfänger verspätet (Abwesenheit durch Urlaub oder Krankheit) oder garnicht (Annahme durch Haushaltsangehörigen und Verlust) läse.

Soweit der Gekündigte deine Kündigung zum nächstmöglichen Termin nicht bestätigt oder dein Schreiben nicht abgeholt nach Ablauf der Lagerfrist gar an dich zurückgeschickt würde ist dir dringend anzuraten, die Kündigung als Einwurfeinschreiben erneut zu erklären.

G imager761

Die Wirsamkeit der Kündigung hängt von der Einschreibeart und dem Verhalten des Empfängers ab.

Ironischerweise genügt nach § 175 Satz 2 ZPO zum Nachweis der Zustellung bei einem Übergabeeinschreiben oder mit Rückscheinder unterschriebene Beleg. Das bedeutet umgekehrt, dass er aber auch Voraussetzung für eine wirksame Zustellung ist. Eine nicht abgeholte Sendung gilt analog als nicht zugestellt (s. Zöller/Stöber, Rdnr. 3 zu § 175 ZPO).

Bei einem Einwurfeinschreiben gilt der Brief als in den Machtbereich des Empängers gelangt. Allerdings ist die Zustellung nicht gerichtsfest.

Sollte die Adresse (und sei es nur der Vorname) fehlerhaft sein oder wurde der Brief schlicht falsch eingeworfen, ist der Zugang unwirksam (Zustellfiktion).

Sollte der Empfänger seinen Briefkasten zugeklebt haben oder die Annehme direkt verweigert haben, ist sie wirksam zugestellt (Zugangsvereitelung). IMHO gilt dies auch dann, wenn Annahme durch Nichtabholung verweigert wird.

Soweit die rechtliche Bewertung.

Bevor du dich nun auf unsichere gerichtliche Entscheidungen verlässt, würde ich den Breif einfach persönlich mit einem Zeugen beim Vermieter oder Angehörigen abgeben. Das genügt dann garantiert.

Falls das noch innerhalb der Kündigungsfrist möglich ist, umso besser.

HTH

G imager761

XtraDry  09.03.2011, 09:42

"IMHO gilt dies auch dann, wenn Annahme durch Nichtabholung verweigert wird"

Genau, aber analog zu dem von Dir Geschriebenen eben nur, wenn der Empfänger die Sendung eigentlich hätte abholen können und somit den Empfang tatsächlich vereitelt hat. Und selbst das ist unter den Gerichten strittig...

Ansonsten super Antwort, DH!!!

imager761  12.04.2020, 09:24
@XtraDry

Dem vermag ich mich nicht anzuschliessen: Niemand muss Postsendungen annehmen und darf sie unschädlich annahemeverweigern. Oder eben benachrichtigt gelagerte nicht (rechtzeitig) abholen.

Das mag böswillig erfolgen, weil man den Inhalt dem Absender nach erahnt und eine Monatsmiete rausschlagen will oder unabsichtliche Folge wegen Abwesenheit durch Urlaub oder Krankenhausaufenthalt.

Zugangsvereitelung meint analog der Auffasung des BAG immer "treuwidrig schuldhaftes Verhalten in Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße", z. B. den Briefkasten zuzukleben, den der Zusteller nicht mehr nutzen darf und die Sendung mit Unzustellbarkeitsvermerk retour ginge oder die Annahme eines persönlich übergebenen Kündigungsschreibens zu verweigern.

In dem Fall können Zeugen und Dokumentationen eine Zugangsfiktion hergeben.

Ich denke ja.Der Brief kommt dann ja zurück mit Bemerkungen der Post.Bei solchen Sachen ,mache ich es immer:ich stelle eine Ausfertigung unter Zeugen selber zu,und Eine Ausfertigung Als Einwurf-Einschreiben ,und hole mir Anschließend eine Bestätigung der Post,das eingeworfen wurde.

Das Schreiben mit der Kündigung gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, so dass der unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen ist; denn es wird vorausgesetzt, dass der Hausbriefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empänger z.B. in Urlaub oder im Krankenhaus, muss er dafür sorgen, dass ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt (BGH NJW-RR 89, 758).

Der Absender muss aber beweisen, dass der Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. -Mieterlexikon-

Also unter Zeugen in den Briefkasten werfen, das ist die sicherste Methode.