Wettbewerbsverbot GbR?

5 Antworten

Auch eine GbR beruht auf wenigstens einem Vertrag. Zu diesem Vertrag gibt es eine Treuepflicht. Die Treuepflicht kann auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beinhalten. Wenn dem Wettbewerbsverbot eine Leistung gegenübersteht, z.B. eine Ausgleichszahlung, dann ist das Wettbewerbsverbot auch werthaltig. Steht dem Wettbewerbsverbot keine Leistung gegenüber, dann ist es bestenfalls eine "good-will" Erklärung. So sehe ich das.

Ein Mitglied der GbR hätte es ja in der Hand, den Vertrag entsprechend zu gestalten.

Aber wenn man bei der Bildung einer GbR gleich an die Auflösung denken würde, könnte man es ja auch gleich bleiben lassen.

Fragenstelle100 
Fragesteller
 05.06.2019, 16:15

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ja klar

Wenn es um ein Wettbewerbsverbot der Gesellschafter geht würde ich § 112 HGB analog heranziehen. Danach gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur dann nicht, wenn den anderen Gesellschaftern bekannt ist, dass der ausscheidende Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft teilnimmt (oder teilnehmen wird?) und das Unterlassen durch den ausscheidenden Gesellschafter keine erkennbare Bedingung ist.

Im Arbeitsvertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot an strengere Voraussetzungen geknüpft: Es darf höchstens 2 Jahre andauern und erfolgt unter Auszahlung einer Entschädigung. Zu unterscheiden ist zwischen einem gesetzlichen und vertraglichem Wettbewerbsverbot. Ersteres besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm vorliegen, letzteres, wenn eine entsprechende Abrede, mangels Formbedürftigkeit (was ich an der Stelle vermute) ggf. auch konkludente Vereinbarung getroffen wurde.

Hackebeil96  05.06.2019, 17:04

Korrektur: Ein vertragliches Wettbewerbsverbot erfordert die Schriftform.

ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss vertraglich vereinbart werden. Andernfalls ist es nicht rechtswirksam.

Wenn die anderen GbR Teilhaber dies wünschen muss zudem eine Ausgleichszahlung vereinbart werden.

Siehe auch § 74 HGB.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Hackebeil96  05.06.2019, 16:59

Ist § 74 HGB auf einen Gesellschafter anwendbar?