Wettbewerbsverbot GbR?
Hallo Leute,
ich wollte mich mal erkundigen, wie es bei einer GbR mit den Wettbewerbsverboten aussieht.
Also bezüglich des normalen Wettbewerbsverbots gilt ja nach der Treuepflicht aus § 242 BGB die Geschäftschancenlehre.
Wie ist das aber bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in einer GbR, ist diese auch ohne vertragliche Regelung zutreffend?
5 Antworten
Auch eine GbR beruht auf wenigstens einem Vertrag. Zu diesem Vertrag gibt es eine Treuepflicht. Die Treuepflicht kann auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beinhalten. Wenn dem Wettbewerbsverbot eine Leistung gegenübersteht, z.B. eine Ausgleichszahlung, dann ist das Wettbewerbsverbot auch werthaltig. Steht dem Wettbewerbsverbot keine Leistung gegenüber, dann ist es bestenfalls eine "good-will" Erklärung. So sehe ich das.
Ein Mitglied der GbR hätte es ja in der Hand, den Vertrag entsprechend zu gestalten.
Aber wenn man bei der Bildung einer GbR gleich an die Auflösung denken würde, könnte man es ja auch gleich bleiben lassen.
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ja klar
Wenn es um ein Wettbewerbsverbot der Gesellschafter geht würde ich § 112 HGB analog heranziehen. Danach gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur dann nicht, wenn den anderen Gesellschaftern bekannt ist, dass der ausscheidende Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft teilnimmt (oder teilnehmen wird?) und das Unterlassen durch den ausscheidenden Gesellschafter keine erkennbare Bedingung ist.
Im Arbeitsvertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot an strengere Voraussetzungen geknüpft: Es darf höchstens 2 Jahre andauern und erfolgt unter Auszahlung einer Entschädigung. Zu unterscheiden ist zwischen einem gesetzlichen und vertraglichem Wettbewerbsverbot. Ersteres besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm vorliegen, letzteres, wenn eine entsprechende Abrede, mangels Formbedürftigkeit (was ich an der Stelle vermute) ggf. auch konkludente Vereinbarung getroffen wurde.
Korrektur: Ein vertragliches Wettbewerbsverbot erfordert die Schriftform.
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss vertraglich vereinbart werden. Andernfalls ist es nicht rechtswirksam.
Wenn die anderen GbR Teilhaber dies wünschen muss zudem eine Ausgleichszahlung vereinbart werden.
Siehe auch § 74 HGB.
ja klar
Ist § 74 HGB auf einen Gesellschafter anwendbar?