Werden bei einer Privatinsolvenz Genossenschaftsanteile f. eine Mietwohnung gepfändet? Verliere ich Whg.?

12 Antworten

Bei mir läuft das Privatinsolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter hat gerade meine Genossenschaftsmitgliedschaft zum 31.12.12 gekündigt, was rechtlich möglich ist. Laut meinem Nutzungsvertrag mit meiner Wohnungsgenosschenschaft dienen zwei Drittel (500,00 €) der Mietsicherung, also quasi als Kaution. Nach Auskunft der Genossenschaft ist dieser Teil der Genossenschaftsanteile nicht pfändbar. Ich kann in meiner Wohnung bleiben. Mein Nutzungsvertrag wird in einen Mietvertrag umgewandelt, da ja meine Mitgliedschaft erloschen ist. Mit dem Insolvenzverwalter muss nun eine Einigung erzielt werden, wie die Anteile in Höhe von 250,00 € abzuzahlen sind, damit die Mitgliedschaft nicht erlischt. Es ist also immer zu prüfen, inwieweit die Genossenschaftsanteile wie oben beschrieben, aufgeteilt sind.

Ich würden allen gerne folgende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ans Herz legen:

IX ZR 63/09 vom 17.09.2009 und VII ZB 41/08 bei sind unter www.bundesgerichtshof.de kostenfrei unter dem Punkt "Entscheidungen" abrufbar.

Tenor ist, dass der Insolvenzverwalter die Genossenschaftsanteile sehr wohl zu Masse ziehen kann sprich verwerten kann oder sogar muss, anders als bei einer Mietkaution, wegen der Besonderheit des § 66 GenG. Die Kündigung des Genossenschaftsanteil ist allerdings auch nicht gleichzusetzen mit der Kündigung des Mietvertrages über die Wohnung. Diese wird nach den Statuten der Genossenschaften normalerweise erst bei Bedarf eines anderen Genossen gekündigt. Gleichwohl sollte man sich einfach mal an den Insolvenzverwalter wenden und mit diesem eine Übernahme der Genossenschaftsanteile nach § 314 InsO für dsa Verbraucherinsolvenzverfahren diskutieren. Dabei könnte dann der Schuldner den Genossenschaftsanteil aus der Masse "freikaufen" und so in der Wohnung wohnen bleiben. Alternativ könnte man mit den Bezirksämter sprechen, ob diese möglicherweise ds Geld für den Genossenschaftsanteil vorstrecken, um eine Obdachlosigkeit des Insolvenzantragsstellenden zu vermeiden.

Solange Du in der Wohnung wohnst, hat die Genossenschaft Anspruch auf das Geld. Dieser Anspruch ist höher zu bewerten als der des Pfandgläubigers.

Wenn Du allerdings ausziehst und der Gläubiger kriegt Wind davon, kann er (wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen Dich hat) beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, der dazu führt, dass die Genossenschaft verpflichtet wird, das Geld nicht an Dich, sondern an den Gläubiger auszuzahlen.

Steckst Du allerdings in einer Privatinsolvenz, handelt es sich bei der Rückzahlung des Genossenschaftsanteiles um Zahlungen, die Du nicht zum Lebensunterhalt brauchst und an den Treuhänder abzuführen hast. Kommt später raus, dass Du das Geld heimlich eingesteckt hast, ist das ein Grund, Dir die Restschuldbefreiung zu versagen.

anni07 
Fragesteller
 07.10.2007, 12:12

ich hoffe du hast recht.Im moment ist es so das ich 100€ im Monat an die Genossenschaft abzahle für die anteile.(zusätzlich zur Miete)Aber ich habe bald einen Termin bei der Schuldnerberatung hoffe die können mir dann konkret weiterhelfen.

Genossenschaftsanteile sind ja in der Regel die Eintrittsgebühren in die Genossenschaft und in dem Sinne keine privaten Geldanlagen...ergo dürfen sie nicht gepfändet werden. denn das Recht auf eine Auszahlung ergibt sich nur nach Kündigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft und so eine Kündigung beinhaltet das Insolvenzrecht nicht.

anni07 
Fragesteller
 07.10.2007, 12:34

In meinem Mietsvertrag steht auch nichts in Bezug auf fändung der Genossenschaftsanteile und einer diesbezüglichen Kündigung.Genauer gesagt garnichts darüber.Es gibt ein extra Blatt Beitrittserklärung etc.

Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Mieters in einer Genossenschaft nach § 65 GenG aufkündigen und die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben bei Fälligkeit verlangen. Die Kündigung der Wohnung bleibt hierbei erstmal unberührt. Ob die Genossenschaft die Wohnung dann kündigen kann, hängt jedoch von einigen Faktoren ab. Der BGH setzt den Genossenschaften nämlich klare Vorgaben für die Kündigung der Wohnung. In der Regel wird der Mieterschutz höher bewertet, als das Recht der Genossenschaft die Wohnung zu kündigen. Eine Kündigung in diesm Fall ist nur möglich, wenn die Genossenschaft faktisch keinen Leerstand und eine Warteliste von Mitgliedern auf eben jenen Wohnungstyp hat. Des Weiteren kann gekündigt werden, wenn die Gefahr für die Genossenschaft besteht die 10% Grenze für Nichtmitgliedergeschäfte zu überschreiten und somit Körperschaftssteuerpflichtig zu werden. Sind diese 2 Punkte nicht erfüllt obsiegt der Mieterschutz und der Mieter kann auch als Nichtmitglied in der Wohnung bleiben. Eine Kündigung hätte vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg.