Wer zahlt die Gerichts- und Prozeßkosten bei einem Vergleich?

8 Antworten

normal jeder 50%, man kann sich aber auf alles mögliche einigen

zb, die gerichtskosten zu lasten nur einer partei

es ist ein vergleich, man kann da sich auf alles mögliche vergleichen

Das kommt darauf an, wie sich die Parteien überdie Kostentragung einigen.Der Vergleich ist ja eine Vereinbarung zwischen den Parteien und keine Entscheidung des Gerichts, auch wenn das Gericht regelmäßig Vergleichsvorschläge unterbreitet. Üblich ist, auch die Kostenquote an dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu orientieren: Wird im Vergleich ein Viertel des eingeklagten Betrages zur Zahlung vereinbart, wird häufig auch vereinbart, dass der Kläger drei Viertel der Kosten zu tragen hat und der Beklagte nur ein Viertel (Weil er ja auch nur ein Viertel der Hauptforderung tragen muss). Dies ist insbesondere der Fall bei Beteiligungen von Rechtsschutzversicherungen, da diese die Kostendeckung für einen Prozess immer unter der Bedingung erteilen, dass bei einem Vergleich nur die Kosten getragen, die dem Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen entsprechen (DrSeltsams Antwort entspricht nicht dem tatsächlichen Regulierungsverhalten der Rechtschutzversicherungen). Ohne Rechtschutzversicherungen wird häufig Kostenaufhebung vereinbart, so dass jeder die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten trägt. Dann wird, wenn die Einigung nicht bereits auf der Mitte zwischen vollem Obsiegen und Unterliegen erfolgt, der Zahlbetrag schon so angepasst, dass etwas mehr oder weniger als der ursprünglich ins Auge gefasste Vergleichsbetrag bezahlt wird, damit da auch ein Teil der Kosten der erfolgreicheren Seite mit ausgeglichen werden. In Arbeitsgerichtsverfahren gibt es zumindest in erster Instanz keine Kostenerstattung, so dass hier praktisch immer Kostenaufhebung vereinbart wird. Beim Vergleich in erster Instanz fallen dabei keine Gerichtskosten an. Werden sich die Pareien nur über die Haptforderung, nicht jedoch über die Kostenverteilung einig, kann Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Das Gericht entscheidet dann entsprechend den Erfolgsaussichten nach Aktenlage über die Quote. Die Gerichtskosten betragen aber alleine für diese Kostenentscheidung das Dreifache der einfachen Gerichtsgebühr, die bei einer Einigung auch über die Kosten anfallen. Deshalb einigen sich die Parteien, um diese Kosten zu sparen, normalerweise auch über die Kosten.

Gewöhnlich wird die Kostenlastverteilung in dem Vergleich (auf Antrag) mit geregelt.

Beispiel: Mieter könnten 3000,00 € Minderung zustehen, er hat Rechtsschutzversicherung. Gericht will um die aufwendige Beweiserhebung herum kommen. Vergleich könnte lauten: Mieter bekommt die 3000,00 €, Kostenlasttragung wird zum weitaus überwiegenden Teil dem Mieter, also dessen Rechtsschutzversicherung, aufgebrummt.

Ist iSd Solidargemeinschaft der Versicherten nicht wirklich fair, aber wird in praxi gerne so durchgeführt, denn die teure Beweiserhebung könnte auch zulasten des Mieters ausgehen.

Fazit: Im Vergleich die Kostentragung gleich mit regeln und entsprechend beantragen.

Die Gerichte sehe "außergerichtliche" Vergleiche unter Umständen deswegen nicht gern und beschließen nach §§ 140 bzw. 201 ZPO "Umdeutung eines Rechtsgeschäftes", daß ein Richterspruch abgewartet werden muß, falls "oberschlauerweise" die Verfahrenskostengebühr per Vergleich damit vermeintlich eingespart werden soll.

Will heißen, wenn man weiß, wie in der momentanen Rechtslage der Richterspruch aussehen würde, noch schnell einen Vergleich schließen....das geht nicht. Der Vergleich käme einer Entscheidung des Gerichtes zuvor und gleich. Dann muß bis zum bitteren Ende alles durchgezogen werden. Es sei denn, die Richter entscheiden in ihrer Unabhängigkeit über die Zulässigkeit eines Vergleiches.

Es kommt auf den Vergleich an. Da wird zumeist gleich mit festgelegt, wie die Kosten verteilt werden. Man legt ja wohl auch beim Vergleich fest, wer wieviel Prozent der Gerichtskosten und Anwaltskosten bezahlt.