Wer kommt für Parkettschaden in einer Mietwohnung auf, wenn der Mieter stirbt und dessen Haftpflicht mit dem Tode endet?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Er kann den Schaden ja nur zu Lebzeiten haftpflichtig verursacht haben. Somit ist zu klären ob er den Schaden verursacht haben kann und wenn sich das so heraus stellt muss seine Haftpflicht Versicherung auch nach seinem Tod und Ende der Versicherung für Schäden haften die während der versicherten Zeit passiert sind. Das läuft absolut problemlos. Allerdings ist die nachhaftzngszeit nicht unendlich. Sollte das noch wichtig sein Suche ich das Gesetz gerne heraus

TerhorstAgentur  20.07.2015, 21:05

Ergänzung: wie hier auch richtig geschrieben wurde gehen grundsätzlich alle vertraglichen Rechte und Pflichten auf die Erben über. Ich bezweifle aber das eine Haftpflichtschuld auch dazu gehört, da es keine vertragliche Vereinbarung über die Haftpflicht des verstorbenen gibt. Ob ein Mietvertrag dem genügt ist eine Frage für Juristen.

ruegges 
Fragesteller
 23.07.2015, 15:34
@TerhorstAgentur

Sie meinen eine vertragliche Vereinbarung zum Übergang der Haftpflichtschuld auf die Erben?

Läuft zudem doch nicht problemlos. Die Allianz hat die Regulierung mittlerweile abgelehnt, da der Schaden zu Lebzeiten vom Versicherungsnehmer nicht angezeigt worden ist, die Police mit dem Tode erloschen ist und erst bei der Wohnungsauflösung durch die Erben der Schaden sichtbar und dann gemeldet wurde. Insofern wäre das erwähnte Gesetz sicher hilfreich.

TerhorstAgentur  23.07.2015, 17:29
@ruegges

Sie meinen eine vertragliche Vereinbarung zum Übergang der Haftpflichtschuld auf die Erben?

ja genau die war gemeint.

Die versprochenen gesetzlichen Grundlagen suche ich nachher noch raus.

TerhorstAgentur  25.07.2015, 16:17
@TerhorstAgentur

Hier nun die entsprechenden Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§§100 VVG Teil II regelt den grundsätzlichen Anspruch auf Leistungspflicht des Versicherers für Schadensfälle die "während des Vertragsverhältnisses" entstanden sind.

§30 VVG Abs 2 hebt §30 VVG Abs 1 auf nachdem der Versicherungsnehmer dem Risikoträger unverzüglich anzeigen muss, sobald er über einen Schaden Kenntnis erlangt. Im Abs 2 heißt es das der Versicherer sich nicht auf Abs 1 berufen kann wenn er auf andere Weise darüber Kenntnis erlangt.

Das ganze mal verständlich übersetzt bedeutet in diesem Fall:
das der Schaden während des laufenden Vertrags entstanden sein muss. Ich vermute das wird der Allianz glaubhaft zu belegen sein.
Da aber der Versicherungsnehmer keinen Schaden mehr anzeigen kann, ist das auch durch Euch oder den Vermieter möglich.

Ich gehe davon aus, wenn man das der Allianz unter die Nase reibt, werden die sich durchaus gesprächsbereit zeigen, zumindest würde ich das erwarten so weit ich die Allianz kenne.

Wende Dich an die Erben.

Er wird von seinem Erbe bezahlt. 

ruegges 
Fragesteller
 20.07.2015, 18:55

Soweit verständlich. Der Erbe hat angeboten den Schaden selbst fachmännisch zu beheben, da er Schreinermeister ist, wenn die Haftpflicht des verstorbenen nicht übernimmt. Der Vermieter hat abgelehnt mit der Begründung, daß Holz, Kleber und Versiegelung vom ursprünglichen Erstverleger kommen muss, um Materialunverträglichkeiten zu vermeiden. Die Kosten soll aber dennoch der Erbe tragen. Aus fachlicher Sicht ist das kein stichhaltiges Argument.

TerhorstAgentur  20.07.2015, 20:58

Leider kann der geschädigte aber im Rahmen eines normalen Preis Leistungsverhältnis bestimmen wer mit der schadensbeseitigung beauftragt werden soll. Dadurch ist er jedoch nicht von der schadenminderungspflicht freigestellt. bedeutet wenn ein anderer kompetenter Handwerker den Schaden für den halben Preis fachgerecht reparieren kann wird eine Versicherung nicht ohne weiteres den überhöhten Preis bezahlen.

Wenn kein Erbe da ist oder die Erben das Erbe ausschlagen, der Wohnungseigentümer.