Wer erhält die Rückerstattung der Sonderumlagen bei einem Eigentümerwechsel?
Hallo Zusammen, ich habe mir vor einem Jahr eine Wohnung gekauft. Die Voreigentümer haben eine Sonderrücklage von 6000€ wegen einem defekten Regenrohr einzahlen müssen. Nun wurde dieses repariert.
Jedoch wurde nicht der volle Betrag dafür ausgegeben. In einer außerordentlichen Eigentümerversammlung kam der Beschluss, dass die übrig gebliebenen Kosten an die Eigentümer zurück gezahlt werden. Wer erhält nun das Geld? Der neue Eigentümer oder der Alte?
Laut unserer Hausverwaltung brauchen wir die Zustimmung für die Rückzahlung der Sonderumlage von den Voreigentümer. Stimmt das?
Gibt es dazu einen passenden Paragraphen?
Danke im Voraus!
5 Antworten
... für mich kann da etwas nicht stimmen. Hier bei uns sind alle Versammlungen der WEG ordentlich, warum denn auch nicht?
Anspruch auf Guthaben aus einer Abrechnung hat der ET, der am Tag der Beschlußfassung im Grundbiuch steht, so jedenfalls der BGH und die Gerichte hier bei uns.
Der Verwalter möge sich belesen oder er bekommt einen Mahnbescheid oder eine Verrechnung mit den laufenden Zahlungen.
Viel Glück.
Eingezogen oder ausgezahlt wird immer an denjenigen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder der Gutschrift grundbuchmäßig eingetragener Eigentümer (Abt. I) ist.
Der genaue Beschlusswortlaut über die seinerzeitige Sonderumlage ist zu prüfen, ggf. haben die Wohnungseigentümer eine abweichende Regelung über die Rückzahlung des mögl. Überschusses getroffen, bzw. waren die Wohnungseigentümer anteilsmäßig nur in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten sonderumlagenpflichtig.
Die Einwilligung des Voreigentümers brauchst du auf jeden Fall - aber warum sollte er die erteilen, es ist ja schließlich sein Geld, das er bezahlt hat?
Lachnummer? Das ist doch alles ausgesungen, seit Jahren schon. Siehe auch Herrnvonr.
Dieser spezielle Fall sollte im Text Ihres Kaufvertrages wiederzufinden sein.
Dementsprechend hätten Sie dem Verkäufer auf Verlangen die entsprechende Abrtetungserklärung gegenüber dem Verwalter bzw. der WEG zu erteilen.
Ein eventueller Erstattungsanspruch steht dem Verkäufer zu!
Nichts bis auf die schlichte Tatsache, dass offengelegte Abtertungserklärungen aus einem notariellen Kaufvertrag für den Drittschuldner (hier WEG) bindend sind, indem diese mit befreinder Wirkung ausschließlich an den Berechtigten zahlen kann.
Deshalb müssen Ihre Glaskugeln aber jetzt nicht weinen! - Einfach erhellen!
.... Lachnummer?
Die gesetzgeberischen Vorgaben, sehen so eine lapidare Weisung an die WEG nicht vor. Und der BGH sieht sie bisher auch nicht.
ich denke er hat das vorausbezahlt. in der zeit war es ja sein eigentum - dann darf er auch jetzt die rückerstattung erhalten
Ich denke genauso - aber die Fragestellerin sollte dies mit einem Experten klären.
Oh, ein Kenner? ... und warum sieht das der BGH seit Jahren schon total anders?
...was bitte hat denn eine WEG mit einem Kaufvertrag am Hut? Da lachen sogar meine Glaskugeln.