Welche Strafe steht mir bevor bei Vortäuschen einer Straftat?

8 Antworten

Vortäuschen einer Straftat erfordert, dass du die Tat wider besseres Wissen vorgetäuscht hast. Hast du also nur vermutet, dass eine Straftat vorgelegen hat, nicht aber gewusst, dass keine vorliegt, hast du den TB des 145d StGB nicht erfüllt. 

M.E. ist es zwar blöd gelaufen, aber Sorgen brauchst du dir keine machen. 

Schildere den Sachverhalt und dann sag den Beamten noch, daß Handys oft Gegenstand von Diebstählen sind und viele Bestohlene das überhaupt nicht merken und oft meinen, sie hätten es verloren und deshalb diese Diebstähle überhaupt nicht zur Anzeige kommen. Du hast dich nur so verhalten, wie es in TV Berichten empfohlen wird.

Du hattest doch niemanden konkret beschuldigt oder falsche Behauptungen aufgestellt.

Räuberische Erpressung wäre das aber nicht gewesen.

Suiram711 
Beitragsersteller
 07.09.2016, 11:20

Ich hatte angegeben, dass mir jemand gesagt hat, entweder Handy oder ich sterbe, ich muss geträumt haben oder ähnliches, da aber mein Handy nicht mehr da war, dachte ich, es war echt..

wenn du über 2,5 promille hat es und es auch festegestellt wurden ist dann gar nichts

Suiram711 
Beitragsersteller
 07.09.2016, 11:15

Ich hatte Mittags (ca. 14:00 Uhr) noch 0,3 Promille. Wurde auf der Dienststelle gemessen.

werkmeista  07.09.2016, 11:16
@Suiram711

wann hast du angefangen zu trinken

werkmeista  07.09.2016, 11:17
@Suiram711

entweder hohe geld strafe oder 1jahr gefängniss

Suiram711 
Beitragsersteller
 07.09.2016, 11:19
@werkmeista

Naja, um 18:00 Uhr am Vortag war es der erste Glühwein. Dann ging es im Club weiter und zwar "richtig" (Es war die sogenannte Doppeldecker-Party, bei dem man alles doppelt bekommt und nur einmal zahlt) und ich hatte ca. 50,00€ dabei. Also war ordentlich dabei.

Ich denke, dass auch das Verfahren engestellt wird, wenn du die Situation so schilderst. Du hast ja nicht absichtlich eine Straftat angezeigt in dem Wissen, dass gar keine stattgefunden hat. Du bist schließlich, ob betrunken oder nicht, davon ausgegangen, dass dir das Handy tatsächlich geklaut wurde. Insofern ist hier m. E. der Tatbestand auch nicht gerechtfertigt, vorausgesetzt du hast die Anzeige gegen "Unbekannt" erstattet.


Wenn man  vermeintlich bestohlen wurde, macht man eine Anzeige wegen Diebstahl und nicht wegen räuberischer Erpressung!- Also echt: Die Brüder Grimm konnten´s besser!