Was sollte alles in einem Gewerbemietvertrag enthalten sein und warum?

7 Antworten

Dafür kauft man sich einen Standard-Mietvertrag für gewerbliche Objekte im Schreibwarenhandel. Wichtig: Untervermietung und Art des Gewerbes festlegen, sonst zieht der Mieter aus, oder macht ganz was anderes, als vorher angekündigt.

Das ist jetzt eine komplizierte Frage. Das kommt z.B. auf die Art der Immobilie an - z.B. Altbau nicht saniert oder übernimmst Du als Mieter auch Inventar, Miete gebunden oder Indexabhängig (Schweiz), Mietdauer, Kündigungs-fristen, Parkplätze, Nebenkostenberechnungen usw. Kennst Du niemanden aus dem Immobilien-gewerbe - habe meinen Vertrag von einem anderen Makler überprüfen lassen.

Du hast es nicht anders gewollt... :-)
Gewerbemietvertrag zwischen - hinfort Vermieter - und - hinfort Mieter -.

§ 1 Mieträume

  1. Der Vermieter vermietet an den Mieter die im Hause

Die Mieträume befinden sich im

  1. Die vermietete Fläche wird mit ca. ... qm angenommen. Diese Angaben sollen auch dann für das Mietverhältnis maßgeblich sein, wenn sich herausstellen sollte, daß die Zahlen nicht zutreffend sind.

  2. Dem Mieter werden nach Unterzeichnung des Mietvertrages sofort die vorhandenen Schlüssel ausgehändigt. Weitere Schlüssel kann er auf eigene Kosten anfertigen lassen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat er sämtliche, auch die nachträglich angefertigten Schlüssel herauszugeben.

  3. Der Mieter hat die Räume vor Vertragsschluß eingehend besichtigt. Er verzichtet wegen des ihm bekannten Zustandes auf etwaige Ansprüche gem. §§ 536, 537, 538 BGB und einschließlich etwaiger Mietminderungsansprüche. Der Vermieter übernimmt also keine Haftung oder Gewährleistung für den Zustand der Mieträume bei Übergabe an den Mieter.

  4. Die Räumlichkeiten werden so übernommen, wie sie stehen und liegen. Der Mieter hat sämtliche Renovierungs- und Umbaukosten zu übernehmen. Dem Mieter ist bekannt, daß die Räumlichkeiten in dem gegenwärtigen Zustand möglicherweise nicht zu dem beabsichtigten Nutzungszweck - ... - genutzt werden können. Unabhängig von der Dauer und dem Umfang der beabsichtigten Arbeiten hat der Mieter vom Beginn des Mietverhältnisses an den vollen vereinbarten Mietzins zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Räume später als zu dem vereinbarten Termin bzw. später als zu dem Beginn des Mietvertrages nutzen kann, weil der Vormieter die Räume nicht rechtzeitig verläßt. Der Vermieter tritt jedoch sämtliche etwaigen Schadenersatzansprüche wegen der nicht rechtzeitigen Räumung gegen den Vormieter an den Mieter ab.

  5. Dem Mieter ist bekannt, daß im Hause in absehbarer Zeit umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. Der Mieter erklärt bereits jetzt die Duldung dieser Arbeiten und versichert, daß er aus eventuellen Beeinträchtigungen seiner Mietsache keine Rechte, insbesondere keine Mietminderungsrechte oder Schadenersatzansprüche, herleiten wird, sofern der Vermieter diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

  6. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen, die über eine übliche Einrichtung (z. B. Teppiche über 40,00 EUR pro qm, Bilder, Antiquitäten u. ä.) hinausgehen, durch Feuchtigkeitsschäden entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft und welchen Umfang die Feuchtigkeitseinwirkung hat, es sei denn, der Vermieter hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.

  7. Die Mieträume dürfen nur für den bezeichneten Betrieb und den angegebenen Zweck benutzt werden. Eine Änderung des Betriebes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

  8. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Räume entsteht erst nach voller Bezahlung des ersten Mietzinses und Beibringung der Kaution. Wird dieser Mietzins nicht gezahlt, ist der Vermieter berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist über die Mieträume anderweitig zu verfügen. Der Mieter ist für etwaigen Mietzinsausfall schadenersatzpflichtig.

§ 2 Mietzeit

  1. Das Mietverhältnis beginnt am ... und endet am ..., ohne daß es einer besonderen Kündigung bedarf. Der Mieter erhält ein einmaliges Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages um weitere 5 Jahre. Er muß dieses Recht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter geltend machen. Maßgeblich ist der Eingang des Verlängerungsbegehrens beim Vermieter.

  2. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mietzeit ist ausgeschlossen. Auch fristlose Kündigungen müssen unter Angabe des Grundes schriftlich erfolgen.

  3. Beim Tod des Mieter setzen seine Erben das Mietverhältnis fort. Der Vermieter kann das Mietverhältnis jedoch gem. § 569 BGB kündigen, ohne daß er dafür ein berechtigtes Interesse geltend machen muß.

  4. § 568 BGB findet keine Anwendung.

  5. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens bei seinem Auszug, hat der Mieter die Mieträume in mängelfreiem Zustand mit allen, auch von ihm selbst beschafften Schlüsseln, ohne Anspruch auf Entgelt, zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter unter Setzung einer Nachfrist auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen lassen. Etwa zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Anlagen, Einrichtungen und Zubehör sind in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben.

§ 3 Mietzins und Nebenkosten

  1. Die Miete beträgt monatlich ... EUR pro qm, insgesamt also ... EUR zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Miete steigt jährlich um ... %. Sollte diese jährliche Mietanpassung infolge einer außergewöhnlichen Inflation oder in Folge eines Preisverfalls für eine der Vertragsparteien nicht mehr zumutbar sein, werden die Vertragsparteien über eine angemessene Mietzinsanpassung verhandeln. Eine Herabsetzung des Mietzinses ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen. Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Mietzinsanpassung zustande, wird ein von der Industrie- und Handelskammer zu bestellender Sachverständiger den ortsüblichen Mietzins ermitteln, der dann für beide Vertragsparteien für das fragliche Jahr verbindlich ist. Danach gilt wieder die vorstehende Regelung.

Die Miete für die Räume im Keller ist im Mietzins für die Räume im Parterre enthalten.

  1. Neben der Miete ist monatlich eine Vorauszahlung in Höhe von ... EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für Betriebs- und Heizkosten nach Anschluß der Gasetagenheizung an die Sammelheizung des Hauses zu entrichten. Als Betriebskosten in diesem Sinne gelten die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung, die Straßenreinigung und Abfallbeseitigung, der Personen- und Lastenaufzüge, der Hausreinigung und Pflege der Außenanlagen, der Beleuchtung von Gemeinschaftsanlagen, der Schornsteinfegerreinigung, des Hausmeisters, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung und die sonstigen auch bei Wohnraum entstehenden Kosten.

Über die Betriebskosten wird jährlich abgerechnet. Dabei werden die Kosten im Verhältnis der Mietfläche zur Gesamtmietfläche des Grundstückes umgelegt. Die Vorauszahlung wird dann nach der künftigen Entwicklung angepaßt. Die nach Mietvertragsabschluß eintretenden Betriebskostensteigerungen sind von dem Mieter zu tragen. Die Umlagen können auch für das vergangene Kalenderjahr also rückwirkend, erhöht werden. Betriebskostenerhöhungen sind von dem Mieter ab deren Entstehung zu tragen, ohne daß es einer besonderen Mitteilung bedarf.

  1. Der Mietzins ist monatlich im Voraus, spätestens am letzten Werktag des Vormonats, porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Stelle, die jederzeit geändert werden kann, zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 10 % jährlich zu verlangen. Im Falle einer unberechtigten Stornierung sind auch die hierbei anfallenden Kosten vom Mieter zu tragen.

  2. Die Mietzahlung ist zu leisten auf das Konto ... bei der ...

Der Vermieter ist berechtigt, eingehende Zahlungen bei bestehenden Rückständen ohne Rücksicht auf die Angaben des Mieters auf offene Forderungen seiner Wahl zu verrechnen. In der Regel werden Verrechnungen zunächst auf die Nebenkosten und erst dann auf die Grundmiete verrechnet.

  1. Das Recht zur Aufrechnung durch den Mieter gegen die Mietzins- und Nebenkostenforderung wird ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch des Mieters ist rechtskräftig oder in sonstiger Weise vom Vermieter anerkannt.

§ 4 Benutzung der Mieträume

  1. Die Mieträume dürfen nur vom Mieter, in dem bezeichneten Betrieb und für den angegebenen Zweck genutzt werden.

  2. Wird die Rechtsform des Unternehmens des Mieters geändert oder beabsichtigt der Mieter die Veräußerung des Unternehmens an einen Rechtsnachfolger oder will der Mieter einen weiteren Gesellschafter aufnehmen oder Mitarbeiter einstellen, die dieselbe oder vergleichbare Tätigkeit wie der Mieter ausüben, bedarf dies der schriftlichen Ankündigung durch den Mieter und der vorherigen Zustimmung durch den Vermieter, die dieser nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen verweigern darf. Verstöße gegen die Meldepflicht berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

  3. Eine Untervermietung an Dritte darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Der Vermieter ist berechtigt, seine Zustimmung zur Untervermietung von der Erhebung eines Untermietzuschlages abhängig zu machen. Im Falle einer Untervermietung haftet der Mieter für alle Handlungen und Unterlassungen des Untermieters, dem er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat. Diese Regelung gilt auch für Dritte, die von dem Mieter die Möglichkeit des Gebrauchs der Mietsache erhalten. Für den Fall der Untermietung tritt der Mieter dem Vermieter schon jetzt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen in Höhe der jeweils offenen Mietzinsforderung und sonstiger Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter ab.

  4. Der Mieter erhält die Möglichkeit, am Haus nach schriftlicher Einwilligung durch den Vermieter Werbung in angemessener Größe anzubringen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.

  5. Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter gehalten werden.

  6. Umweltgefährdende Abfälle (Sondermüll) hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen. Er kann hierfür, soweit es den üblichen Rahmen nicht übersteigt, die vorgegebenen Standorte nutzen. Sondermüll hat der Mieter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.

  7. Der Mieter hat bei der Benutzung der Mieträume die Belange der anderen Mieter zu berücksichtigen. Eine Lärmbelästigung über das bei Wohnraum übliche Maß hinaus darf nicht erfolgen. Verstöße hiergegen berechtigen den Vermieter nach einmaliger Abmahnung zur fristlosen Kündigung.

  8. Sollten aufgrund der Nutzung der Mieträume durch den Mieter behördliche Genehmigungen erforderlich sein, so wird der Mieter diese auf seine Kosten einholen und etwaige Bedingungen oder Auflagen auf seine Kosten erfüllen.

§ 5 Schönheitsreparaturen, Veränderungen der Mietsache

  1. Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf seine Kosten.

  2. Die vorzunehmenden Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht nach den Regeln der Baukunst vornehmen zu lassen. Der Mieter verpflichtet sich, auch zufällig notwendig werdende Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Räume sind nach folgendem Zeitplan zu renovieren:

Sanitärräume, Küchen und Flure spätestens alle drei Jahre, alle sonstigen Räume spätestens alle fünf Jahre.

Alle Anstriche sind in weiß bzw. in beige farbenden Tönen vorzunehmen. Sollte der Mieter von dieser Vereinbarung abweichen, ist der Anstrich spätestens vor Übergabe der Mietsache an den Vermieter vorzunehmen, auch wenn nach dem vorstehenden Zeitplan Schönheitsreparaturen noch nicht fällig wären.

Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, trägt der Mieter die entsprechend der vergangenen Zeit seit der letzten Schönheitsreparatur anteilig zu errechnenden Kosten auf der Grundlage eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlages. Für den Fall, daß die notwendigen Arbeiten bis zum Auszug nicht durchgeführt worden sind, haftet der Mieter neben dem Schadenersatz auch für den Mietausfall. Beabsichtigt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen vorzunehmen, so kann er statt der Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Entschädigung in Geld verlangen.

  1. Der Umfang der Schönheitsreparaturen wird durch ein gemeinsam von dem Vermieter und dem Mieter anzufertigendes Besichtigungs- und Abnahmeprotokoll festgestellt.

§ 6 Instandhaltung

  1. Schäden am und im Gebäude sowie in den Mieträumen sind dem Vermieter oder der von ihm beauftragten Verwaltung sofort anzuzeigen. Die durch eine verspätete Anzeige entstehenden Schäden trägt der Mieter. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen. Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muß, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nach Mahnung und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Arbeiten durchführen lassen.

  2. Der Mieter hat die Leitungen und Anlagen für Glas, Elektrizität, sanitäre Einrichtungen, Schlösser, Rolläden, Öfen, Herde u. ä. Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Beschädigte Glasscheiben und Spiegel hat der Mieter auf eigene Kosten zu ersetzen.

  3. Der Mieter haftet für Schäden, die durch seine Angehörigen, Besucher, Arbeiter, Angestellten, Untermieter, Lieferanten, Handwerker und andere schuldhaft verursacht werden. Der Mieter hat in jedem Fall zu beweisen, daß ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt.

  4. Der Mieter hat in den Mieträumen für die Reinigung, regelmäßige Belüftung und für Beheizung zu sorgen. Die Räume und die darin enthaltenen Anlagen sind pfleglich zu behandeln und frostfrei zu halten. Leitungsverstopfungen bis zum Hauptrohr hat der Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen.

§ 7 Veränderungen durch den Mieter

  1. Veränderungen an und in den Mieträumen, die nicht in die Bausubstanz eingreifen dürfen (Um- und Einbauten, Installationen, Veränderungen der Sanitär- und Beleuchtungsanlagen und anderes) bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.

Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter zur völligen Wiederherstellung der Mietsache vor Übergabe an den Vermieter verpflichtet. Ein Anspruch in Geld entsteht hierdurch nicht. Besteht der Vermieter nicht auf der Wiederherstellung der Mietsache, verzichtet der Mieter bereits jetzt auf Ersatzansprüche.

Im Falle der Zustimmung des Vermieters zur Veränderung der Mietsache sind dadurch etwa erforderlich werdende behördliche Genehmigungen, gleich welcher Art, durch den Mieter einzuholen. Hierdurch entstehende Kosten hat der Mieter zu tragen.

  1. Der Mieter haftet für alle Kosten, die im Zusammenhang mit Schäden entstehen, die durch die von dem Mieter vorgenommenen Baumaßnahmen oder Änderungen entstehen.

  2. Für Schäden, die aufgrund des Verschuldens des Mieters durch Überlastung des Stromnetzes entstehen, haftet der Mieter.

Die Installation von Antennen ist von einer vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung des Vermieters abhängig.

§ 8 Veränderungen durch den Vermieter

  1. Der Vermieter darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zweckmäßig sind, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.

  2. Der Mieter hat hierfür seine Räume stets zugänglich zu halten. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Mieter. Der Mieter darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern; anderenfalls hat er die dadurch entstehenden Schäden, einschließlich erhöhter Aufwendungen wegen der Verzögerung, zu tragen. Aufgrund solcher Arbeiten darf der Mieter den Mietzins nicht mindern. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, daß der Gebrauch der Mieträume unverhältnismäßig lange Zeit behindert oder ausgeschlossen wird.

§ 9 Kaution

Der Mieter zahlt an den Vermieter eine unverzinsliche Kaution in Höhe von ... EUR. Die Kaution ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Liegt auf der Mieterseite eine Personenmehrheit vor, ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mieterverhältnisses die Kaution an einen Mieter mit befreiender Wirkung über den übrigen Mietern auszuzahlen. Die Kaution kann durch den Mieter auch durch Erbringung einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Großbank erbracht werden.

§ 10 Vermieterpfandrecht

Der Mieter erklärt, daß die bei seinem Einzug in die Mieträume eingebrachten Gegenstände sein freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind. Dem Mieter sind die Regelungen zum Mieterpfandrecht bekannt. Dem Vermieter ist bekannt, daß die neuinvestierten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Finanzierung an das finanzierende Institut sicherungsübereignet sind.

§ 11 Personenmehrheit auf Mieterseite

  1. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

  2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich. Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

  3. Bei Mieterhöhungserklärungen ist es ausreichend, wenn das Mieterhöhungsverlangen an einen von mehreren Mietern gerichtet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn einer der Mieter die Mieterhöhungserklärung unterzeichnet hat.

  4. Die Kündigung eines Mieters bewirkt auch gleichzeitig die Kündigung des Mieterverhältnisses für die anderen Mieter.

  5. Im Falle des Ausscheidens des einen Mitmieters aus dem Mietverhältnis haftet der ausscheidende Mieter dem Vermieter als selbstschuldnerischer Bürge für alle Miet- und Schadenersatzverpflichtungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gegen den verbleibenden Mieter oder Nutzer, es sei denn, daß zwischen dem Vermieter und ausscheidenden Mieter besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind.

§ 12 Beendigung des Mieterverhältnisses

  1. Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die auch über die Höhe des Mietzinsausfalls hinausgehen können, die durch die nicht rechtzeitige Herausgabe bedingt sind, sofern die Nichtherausgabe durch den Mieter zu vertreten ist.

  2. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für alle Schäden und Mietausfälle, die durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entstehen, daß im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann.

§ 13 Außerordentliches Kündigungsrecht

  1. Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter

a) sich in Mietzahlungsverzug befindet. Ein Zahlungsrückstand in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn ein Zahlungsverzug ohne Mahnung mit wenigstens einer Miete während eines Zeitraumes von zumindest einem Monat gegeben ist, mehrfacher Verzug mit Teilen des Mietzinses zu einem Rückstand von mehr als 66 % eines Monatmietsolls vorhanden ist oder nach Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen ein Mietrückstand von mindestens 66 % einer Monatsmiete nicht ausgeglichen wird,

b) ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung durch den Vermieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt (§ 553 BGB),

c) die gemieteten Räume unbefugt einem Dritten überläßt, insbesondere sie Unbefugten vermietet (§ 549 BGB, § 4 Ziff. 3 dieses Vertrages),

d) schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzte, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 554a BGB).

e) Der Vermieter ist weiter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn über das Vermögen des Mieters das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt oder in ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eintritt.

  1. Der Mieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen

a) bei Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache (§ 542 BGB),

b) bei gesundheitsgefährdendem Zustand der Mieträume (§ 544 BGB),

c) bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflicht durch den Vermieter (§ 544a BGB).

  1. Der Vermieter hat ein jederzeitiges Kündigungs- und Rücktrittsrecht bis der Mieter die Kaution hinterlegt und die erste Miete gezahlt hat und er mit seinen Mietzahlungen erstmalig auf dem laufenden ist.

  2. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Vermieters gem. § 13 Ziff. 1a), 1c) dieses Vertrages verzichtet der Mieter auf seine Rechte aus dem Besitzverhältnis, insbesondere auf seine Rechte gem. §§ 858, 861 BGB und ermächtigt den Vermieter, sich selbst in den Besitz der Mietsache zu setzen.

§ 14 Änderungen des Vertrages

Mündliche Nebenabreden sind bis zur Unterzeichnung des Vertrages nicht getroffen worden. Nebenabreden, Stundungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Änderung dieser Schriftformklausel ist ebenfalls nur schriftlich möglich.

§ 15 Hausordnung

Die als Anlage beigefügte Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Berlin, den

rosol 
Fragesteller
 28.02.2008, 21:31

lach... doch ich wollte es anders ;) aber danke :)

ruthchen  28.02.2008, 22:37
@rosol

:-) zu späät...

Die genaue mietfläche, einzel aufgeführt in hauptfläche(büro,produktionstätte ect.)nebenfläche, lager, kellerräume, stellplätze...gibt es gemeinschaftsflächen sollte diese auch aufgeführt sein, und deren unterhaltkosten, alles in qm wobei die Flächenabweichung nicht mehr als 3-5% betragen darf. Die genaue bezeichnung des mietzwecks...also büro arztpraxis anwalt restaurant produktion ect., mietvertragslaufzeit, mietzins, mietanpassung, mietsicherheit, instandhaltung/setzung der räume,untermieter/nachmieter,kündgung/beendigung des mietverhältnisses,sonstige vereinbarungen

so das wars !!! das sollte alles drin stehen und am besten vom anwalt prüfen lassen...

rosol 
Fragesteller
 28.02.2008, 21:30

danke :)

LittleArrow  28.02.2008, 22:55
@rosol

Nun hast du fast alles, nur nicht das warum. Warum auch? Sollte sich jemand deshalb Mühe machen?

besonders interessant sind hierbei die Frage zur Miethöhe, Mietzeit, Erhöhungsmöglichkeiten (nach Index, Staffel, etc.) und zur Beteiligung an den Nebenkosten. Im Gegensatz zum Wohnraummietvertrag sind diese hier frei verhandelbar (z.B. Kosten für Werbegemeinschaft, Verwaltungskosten,etc.)