Was muss ich beachten wenn ich einen Anhänger auf einem öffentlichen Parkplatz in Köln parken möchte?

4 Antworten

Aber ich habe auch gelesen das man das in einigen Bundesländern bzw. Kommunen ggf. gar nicht darf wenn es ein kleiner Anhänger ist den man wegschieben kann. Stimmt das?

Nein, nur wenn dies durch Zusatzzeichen verboten wäre, ansonsten gilt die StVO Bundesweit.

Brauche ich auch Warntafeln?

Nein.

Was muss ich noch beachten?

Halt die StVO §12 (Halten und Parken), insbesondere die von dir bereits erwähnten 2 Wochen des angemeldeten Anhängers.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html

egal ob köln oder anderswo,auf öffendl.plätzen nur 2 wochen

Schau in die StVO:

§12 Halten und Parken

 (1) Das Halten ist unzulässig

1.an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2.im Bereich von scharfen Kurven,

3.auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,

4.auf Bahnübergängen,

5.vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

 (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

 (3) Das Parken ist unzulässig

1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4.über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5.vor Bordsteinabsenkungen.

 (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3.in Kurgebieten und

4.in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

 (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

 (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

 (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

 (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

 (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Also 14 Tage darfst du tatsächlich einen Anhänger maximal auf einem öffentlichen Parkplatz abstellen. Die Warntafeln brauchst du soweit ich weiß nur auf einem Parkplatz an einer Straße (also neben der Fahrbahn) und nicht auf einem größeren Parkplatz. Ansonsten musst du auf eine evtl. vorhandene Beschilderung am Parkplatz achten: Wenn er ausdrücklich als PKW-Parkplatz gekennzeichnet ist, dann darf dort kein Anhänger stehen. Außerdem musst du den Anhänger gegen wegrollen sichern (wenn keine Handbremse vorhanden ist: Parkkeile unter die Räder legen) und gegen unerlaubte Nutzung sichern (z.B. durch ein Schloß an der Küpplung). Von selbst versteht sich natürlich, dass der Anhänger zugelassen sein muss, abstellen z.B. mit Saisonkennzeichen außerhalb der Zulassungszeit ist nur auf privatem Grund erlaubt.