Was darf ein Rettungssanitäter nun verabreichen?

3 Antworten

Invasive Maßnahmen wie das Legen intravenöser Zugänge und die Applikation sind grundsätzlich erstmal ärztliche Maßnahmen und somit einem Arzt vorbehalten. Nichtärztliches medizinisches Fachpersonal darf dies nur auf Anordnung eines Arztes. Der Notfallsanitäter darf nach Paragraph 4c des Notfallsanitätergesetzes auch invasive medizinische Maßnahmen durchführen, wenn ein lebensbedrohlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind. 

Auch ein Rettungsassistent darf ärztliche Maßnahmen durchführen, sofern eine ärztliche Maßnahme zur Lebenserhaltung oder Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden dringend erforderlich ist und ein Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügugung steht. Rechtsgrundlage ist der rechtfertigende Notstand (Paragraph 34 StGB). In der Praxis machen das jedoch wenige Rettungsassistenten, da arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung möglich sind. 

Den RA gibt es doch mittlerweile garnicht mehr, der NS darf es sicherlich und warum sprichst du manchmal vom RA und dann vom RS?

Invasiv eingreifen darf nur ein Arzt. In Notlage gibt dir auch n Sani was. Ist allerdings Grauzone nach meinem Wissen.