Was bedeutet Auflassungsvormerkung?

3 Antworten

Die Auflassungsvormerkung im Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Voraussetzungen und Wirkung der Auflassungsvormerkung in § 883. Sie sichert den Anspruch auf den unbelasteten Übergang des Eigentums. Bevor das Eigentum endgültig auf den Käufer übergeht, sind daher eventuelle Grundschulden oder Hypotheken, die zulasten des Verkäufers eingetragen sind, zu löschen. Der Käufer hat einen Anspruch auf eine lastenfreie Übertragung des erworbenen Eigentums.

Die Auflassung im Kaufvertrag

Die Auflassung ist Bestandteil des notariellen Kaufvertrages, in dem der Eigentumsübergang vom Verkäufer auf den Käufer vereinbart wird. In der Regel dauert es bis zu acht Wochen, bis die Eigentumsübertragung abgeschlossen ist. Darum wird der Anspruch auf Übertragung des Eigentums in Form einer Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Der Kaufvertrag regelt den Übergang des Eigentums und besteht aus zwei Teilen:

  • dem schuldrechtlichen Geschäft und
  • dem dinglichen Geschäft.

Im schuldrechtlichen Teil werden die Ansprüche der Beteiligten begründet, während das dingliche Geschäft die dingliche Erfüllung der Ansprüche regelt. Das BGB beschäftigt sich in § 925 mit der Auflassung.

Dann wird jeder Notar aufmerksam und würde keinen Vertrag zustande kommen lassen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Die Details klärst du am besten mit deiner Anwältin.

Er überträgt dir die Eigentumsanteile (bist du Miteigentümer oder geht es um WEG?)

Gleichzeitig soll ein Erbvertrag geschlossen werden- etwas merkwürdig formuliert, aber ich nehme an mit dir und ggfls den Kindern. Der klassische Erbvertrag zwischen Ehegatten- erlischt mit Scheidung.

Die Auflassungsvormerkung bedeutet, dass die Kinder irgendwann das Recht haben unter den im Vertrag genannten Bedingungen Eigentümer der Eigentumsanteile zu werden. Die Auflassung im Grundbuch ist der Vollzug des Eigentumswechsel im Grundbuch.

Hiermit sichert er ab, dass du die Immobilie nicht ohne Zustimmung der Kinder verkaufen kannst oder der neue Eigentümer die Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Kinder übernimmt.

Inwieweit die Option für die Kinder positiv ist- kann ich nicht beurteilen.

Paderborn2018 
Fragesteller
 29.01.2022, 09:12

ich bin Miteigentümer. Er hat kein Kontakt zu den Kindern. Ich möchte nicht das alle ins Grundbuch eingetragen werden um spätere Streitigkeiten zu verhindern

kabbes69  29.01.2022, 11:18
@Paderborn2018

Im Moment werden die Kinder ja noch nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, sondern als Berechtigte in Abteilung II des Grundbuches.

Sofern er vor dir ohne Testament sterben würde, seinen Eigentumsanteil noch hat - würdest du mit den Kindern so oder so eine Erbengemeinschaft bilden. Werdet ihr (du und Ex) über den Anteil nicht einig - bleibt dir nur die Teilungsversteigerung- bei welcher das Ergebnis auch nicht vorhersehbar ist.

Paderborn2018 
Fragesteller
 29.01.2022, 11:32
@kabbes69

ok...ich muss es etwas verdeutlichen. Ich wohne hier derzeit allein in unseren Gemeinsamen Haus. Es bestehen noch zwei andere Häuser wo er alleine im Grundbuch steht aber die wurden in unserer Ehe erworben / gebaut. Er will mir jetzt unter dem in Schreiben genannten Bedingungen dieses eine Haus überlassen. In den anderen zwei Häusern will er aber diese Bedingungen nicht . Diese Bedingungen bedeuten doch das ich niemals verkaufen könnte oder? Selbst der Umbau dieses Hauses würde mir doch erschwert.

kabbes69  29.01.2022, 16:12
@Paderborn2018

Allein - im gemeinsamen Haus- dann sind die Kinder nicht mehr minderjährig.

Über die anderen beiden Häuser- kann er ohne dich verfügen- hier geht es rein um die materielle Seite, die Höhe des Zugewinn zu bestimmen.

Mit dem " Familienheim" und gemeinsamen Eigentum- solltet ihr beide das gemeinsame Ziel haben die Eigentumsgemeinschaft (so schnell wie möglich) aufzulösen. Und mit dem Wunsch spekuliert er jetzt. Er könnte seinen Anteil auch bereits heute den Kindern schenken, unter Umständen auch ohne deine Mitwirkung.

Der Umbau muss nicht zwingend erschwert sein - evtl eine Grundschuld- kommt aber drauf an wie dieser Erbvertrag formuliert werden soll.

Diese Bedingung bedeutet in erster Linie, dass du nie ohne die 3 Kinder verkaufen kannst bzw deren Anspruch finanziell ausgegleichen musst.

Der klassische Anspruch auf Auflassung verjährt allerdings in 10 Jahren, spätestens in 30 Jahren wenn ich dies so im Vertrag bestimme- kommt also auch darauf an wie lange er unter Umständen noch lebt.

So wie ich es interpretiere ist der Anspruch auf Auflassung an seinen Tod geknüpft. Vielleicht will er aber hiermit aber auch gleichzeitig den Kindern ihren Pflichtteilsverzicht an seinem sonstigen Eigentum abluchsen. Der Erbvertrag sollte unabhängig wieder von einem Anwalt geprüft werden.

Je nachdem wie gut du dich mit den Kindern verstehst- vielleicht das Angebot annehmen und im Nachgang mit den Kindern regeln.

Eine Vormerkung sichert den Eigentumsübertragungsanspruch dinglich im Grundbuch. Hier also den Anspruch der Töchter.