Warum ist es verboten, im geparkten Auto bei laufendem Motor zu telefonieren?

7 Antworten

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Warum ist es verboten, im geparkten Auto bei laufendem Motor zu telefonieren?

weil das Fahrzeug in dem Moment Betriebsbereit ist, Parkplatz anfahren und Motor aus

gwf79 
Fragesteller
 03.07.2019, 13:37
weil das Fahrzeug in dem Moment Betriebsbereit ist

Ja, das ist eine plausible und vermutlich die richtige Antwort. Stinklangweilig, aber vermutlich (gerade deshalb) richtig.

Parkplatz anfahren und Motor aus

Oder aussteigen. Dann kostet es höchstens noch 10 Euro wegen Umweltverschmutzung... :-)

Zunächst, es ist NICHT das Telefonieren untersagt. Es ist untersagt, das Handy IN DIE HAND ZU NEHMEN.

Der Gesetzgeber hat sich dabei also offensichtlich etwas gedacht, aber ich kann mir beim besten Willen nicht erklären, was das sein könnte.

Ganz einfach.

Auf diese Weise hat man ausgeschlossen, dass jemand an einer Ampel steht und am Handy hantiert.

Oder man hat es zunächst versucht denn mitterweile gibt es ja die Autostopfunktion, welche den Motor abstellt, wenn man anhält.

Die Vorschrift mit dem Handy stammt jedoch noch aus der Zeit, da dachte noch niemand an eine Autostopfunktion und kein Schwein hat seinen Motor abgeschaltet an einer Ampel.

Also kam es, wie immer, zu einem Gerichtsverfahren, in welcher die Polizei jemandem den Handy - in -- die - Hand - nehm Verstoß vorwarf, obwohl dessen Motor durch die Autostopfunktion abgeschaltet war, mit der Bergründung, dass die Intention des Gesetzes damit erfüllt war.

Richtg, war sie, nur das Gericht entschied, egal, wenn Maschine aus, Handy in die Hand, auch dann, wenn die Maschine nur deswegen nicht läuft, weil sie automatisch ausgeschaltet wurde.

Mikkey  02.07.2019, 18:28

Irrtum:

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2
gwf79 
Fragesteller
 03.07.2019, 13:13
Zunächst, es ist NICHT das Telefonieren untersagt. Es ist untersagt, das Handy IN DIE HAND ZU NEHMEN.

Korrekterweise hätte meine Frage natürlich lauten müssen:

Warum ist es verboten, im ansonsten ordnungsgemäß geparkten oder haltenden Kraftfahrzeug bei laufendem Motor ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, zu benutzen, wenn es hierfür aufgenommen oder gehalten wird oder zu seiner Bedienung oder Nutzung nicht nur kurze Blickzuwendung bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist?

Aber ohne zu wissen, wo genau diese liegt, bin ich doch sicher, daß es bei gutefrage eine Längenbegrenzung für Fragen gibt und die korrekt formulierte Version diese überschritten hätte. Deshalb bin ich, und den Antworten nach zu urteilen auch zurecht, davon ausgegangen, daß der interessierte Leser schon verstehen wird, was gemeint ist.

Allerdings hast Du insofern Recht, als die Langversion der Frage eine mögliche Antwort schon beinhaltet: Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, daß der Fahrzeugführer bei laufendem Motor das Verkehrsgeschehen immer im Blick zu haben hat -- so weltfremd das auch sein mag.

Ganz einfach.

Also, wenn das Thema eins nicht ist, dann einfach. Man schaue sich den Moloch, der die Absätze 1a und 1b des §23 StVO inzwischen geworden (und offensichtlich trotzdem immer noch unzureichend geblieben) sind, nur mal an.

Auf diese Weise hat man ausgeschlossen, dass jemand an einer Ampel steht und am Handy hantiert.

Nö, das ja nun gerade nicht, und zwar bis heute (s.u.). Man hätte den entsprechenden Satz ja zum Beispiel so formulieren können: "Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug hält oder geparkt ist."

Und, um den laut Gesetzesbegründung gewollten Ausnahmefall der Bahnschranke oder des Staus mit einzubeziehen, noch erweitert um "oder aufgrund einer zu erwartenden längeren Wartezeit der Motor ausgeschaltet ist".

Gut, unhandlich wäre das auch schon wieder, aber zumindest die "längere Wartezeit" könnte durch Gerichtsurteile ja schnell mit Bedeutung gefüllt werden, wie es zum Beispiel beim "wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt" für die Aufweichung des Rechtsfahrgebots auf mehrspurigen Straßen schon lange passiert ist.

Und die Start-Stopp-Automatik wäre auch schon erschlagen, die wägt nämlich die Länge der zu erwartenden Wartezeit nicht ab. (Und selbst, wenn sie das dank X-to-Car 5G Cloud-KI bald tut, wird sie andere Wartezeiten als "länger" betrachten als ein menschlicher Fahrer. Aber langsam nähern wir uns ja eh dem Punkt, wo die Frage eher sein wird, ob der im Fahrersitz sitzende Passagier eines autonom fahrenden Autos am Handy daddeln darf oder nicht.)

Die Vorschrift mit dem Handy stammt jedoch noch aus der Zeit, da dachte noch niemand an eine Autostopfunktion und kein Schwein hat seinen Motor abgeschaltet an einer Ampel.

Deswegen ist, wie Mikkey schon richtig bemerkte, nach dem von Dir erwähnten Gerichtsurteil eine Start-Stop-Automatik ja in der Fassung der StVO vom 19.10.2017 ausdrücklich nicht als "vollständiges Ausschalten des Motors" definiert worden (§ 23 Abs. 1b Satz 2 StVO).

Das händische Ausschalten des Motors beim Warten an der Ampel scheint dagegen auch weiterhin auszureichen. Entweder, der Gesetzgeber ist sehr doof, oder das war Absicht.

Und ich weiß mittlerweile wirklich nicht mehr, welches von beidem wahrscheinlicher ist. Die Grundlagen des BGB funktionieren auch nach 100 Jahren noch, aber "Laß gefälligst die Hände am Steuer und die Augen auf der Straße, wenn Du fährst!" rechtssicher zu formulieren, scheint den hochbezahlten Experten im Verkehrsministerium unmöglich zu sein...

(Obwohl Taschenrechner laut Rechtsprechung offenbar weiterhin ausgenommen sind...)

Verboten ist nun mal nur "elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist" - Rechnen fällt nicht unter Kommunikation, und wohl auch nicht unter Information oder Organisation.

Es muß also einen guten Grund geben, warum auch das Telefonieren im haltenden/parkenden KFZ bei laufendem Motor verboten ist. Aber welcher ist das?

Ich vermute mal, es geht darum, absolut sicher zu stellen, dass man auch nicht "aus Versehen" wieder los fährt, bevor man das Handy weggelegt hat.

Außerdem ist ja im Absatz 1b Nr. 1 von einem "stehendem Fahrzeug" die Rede, nicht von "parkendem / haltendem", und das könnte man ohne diese Einschränkung eben auch auf "im normalen Verkehrsgeschehen" stehende ("wartende") Fahrzeuge beziehen.

gwf79 
Fragesteller
 02.07.2019, 12:24
Verboten ist nun mal nur " elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist"

So, wie ich die Gesetzesbegründung verstanden habe, mußte man halt irgendwo eine Abgrenzung machen. Obwohl mir gerade kein elektronisches Gerät einfällt, dessen Halten während der Fahrt sozialadäquat wäre -- wobei, ein reiner MP3-Player könnte eventuell nicht unter die aufgeführten Kategorien fallen, den dürfte man dann in die Hand nehmen um zum Beispiel zum nächsten Titel zu springen. (Aber auch nur, so lange man ihn nicht für Sach-Hörbücher benutzt, das wäre ja Information.)

Jedenfalls gehe ich nicht davon aus, daß der Gesetzgeber es für eine gute Idee hielt, daß man während der Fahrt mit Taschenrechner und Schreibblock seine Steuererklärung macht... ;-)

(Nebenbei ist das gar keine so trockene Lektüre, wie man denken könnte. Der Autor hatte dabei auch seinen Spaß:

Dem Fahrzeugführer wird man nicht das Nachdenken über außerhalb des Verkehrsgeschehens liegende Lebenssachverhalte verbieten können, geschweige denn ließe sich ein Verstoß ohne Aufzeichnung der Gehirnströme während der Fahrt überhaupt gerichtsfest nachweisen.

Aber vermutlich ist das gar kein Witz, sondern in 20 Jahren wird man nur noch mit Neurohelm zur Gedankenüberwachung fahren dürfen...)

Ich vermute mal, es geht darum, absolut sicher zu stellen, dass man auch nicht "aus Versehen" wieder los fährt, bevor man das Handy weggelegt hat.

Möglich. Klingt zwar irgendwie bekloppt, aber offenbar hat der Gesetzgeber gute Gründe, den durchschnittlichen Autofahrer tatsächlich für bekloppt zu halten.

Außerdem ist ja im Absatz 1b Nr. 1 von einem "stehendem Fahrzeug" die Rede, nicht von "parkendem / haltendem",

Ja, und meine Frage ist ja gerade, warum das der Fall ist. Warten, Halten und Parken sind ja fest definierte Begriffe, die auch sonst in der StVO regelmäßig verwendet werden.

Ich habe jetzt auch endlich die ursprüngliche Gesetzesbegründung von 2001 (als das Handyverbot einführt wurde) gefunden und die sagt, daß durch diese Formulierung das Telefonieren zum Beispiel beim längeren Warten im Stau oder an einer Bahnschranke erlaubt werden sollte.

Aber warum man Fahrzeugführer bestrafen will, die eigentlich alles richtig machen, sich auf einen Parkplatz stellen und lediglich den Motor laufen lassen, weil sie nur ein kurzes Gespräch führen oder eine neue Adresse ins Navi eingeben wollen, bleibt mir weiterhin unklar.

Und wie gesagt, nach so vielen StVO-Änderungen in der Zwischenzeit gehe ich nicht davon aus, daß das ein Versehen ist. Seltsam halt, daß der Fall nirgends mal erwähnt wird.

gwf79 
Fragesteller
 03.07.2019, 13:39
@gwf79
ein reiner MP3-Player könnte eventuell nicht unter die aufgeführten Kategorien fallen

Mein Fehler: Das tut er natürlich. "Unterhaltungselektronik" ist in Abs. 1a explizit eingeschlossen.

claushilbig  11.07.2019, 18:55
@gwf79
die eigentlich alles richtig machen, sich auf einen Parkplatz stellen und lediglich den Motor laufen lassen, 

Naja, wer steht und den Motor laufen lässt, macht eigentlich nicht "alles richtig", denn er verbrennt unnötig Sprit ...

Vielleicht ist ja tatsächlich der Umweltgedanke der Vater dieser Regelung - denn ein Telefonat wird schnell länger als geplant, und dabei denkt dann niemand an StVO §30(1):

"Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen ..."

Damit sich Start-Stop Systeme besser durchsetzen.

Mikkey  02.07.2019, 18:30

Und das bewirkt genau was?

gwf79 
Fragesteller
 03.07.2019, 13:19

Unwahrscheinlich, denn die stellen nach § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO n.F. ja gerade kein Ausschalten des Motors dar.

Aber welcher ist das?

Ist das nicht völlig unerheblich?

Motor aus und telefonieren, fertig.

RobloxOOF  01.07.2019, 22:37

Ja aber wieso

NoName08154711  01.07.2019, 22:39
@RobloxOOF

Weil es der Gesetzgeber so festgelegt hat.

Hinterfragst Du alles, was festgelegt oder vorgeschrieben ist?

melman86c  02.07.2019, 13:23
@NoName08154711

Natürlich hinterfragt man die Gesetze. Gesetze sagen nicht aus, ob etwas richtig oder falsch ist.