Wann ist eine Unterschrift im Auftrag rechtskräftig?

8 Antworten

Wenn für eine andere Person unterzeichnet wird, betrachtet das der Empfänger als Anscheins-Vollmacht ! Warum sollte Er die Unterschrift, die Zeichnungsberechtigung anzweifeln, denn nun hat Er zwei an der Hand die im Zweifelsfall gerade stehen ! Bei Gesellschaften reicht bereits die Verwendung von Schreiben mit aufgedrucktem Briefkopf aus um als rechtmäßig zu gelten !

Der Unternehmer trägt die Verantwortung für die Verwendung seines Briefpapieres !

gukl68  03.05.2019, 19:24

zur unterschrift " i.A "führt der bgh aber aus das sie nicht rechtswirksam sind ... was nun ?

Der Bundesgerichtshof urteilte: Die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ (im Auftrag, w.m.) gibt, im Gegensatz zur Unterzeichnung „i.V.“ (in Vertretung, w.m.) zu erkennen, daß der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt.

(BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05 – BGH, Urteil vom 31. März 2002 – II ZR192/02-BGH, Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87)

Rein rechtlich kannst Du ohne besondere "Vollmacht" mit i.A. unterzeichen, es sei denn, dass es in Eurem Unternehmen eine Unterschriftenregelung gibt, nach der das nicht zulässig ist.

Da i.A. rechtlich keine besonderen Wirkungen entfaltet, ein Aussenstehender also im Zweifelsfall keinen besonderen Nutzen daraus herleiten kann - im Gegensatz etwa zu i.V. - ist eine solche Unterzeichnung generell "unkritisch".

kommt vermutlich auch noch auf den wert an und auf position zur person (verwandt) sicherer ist eine detaillierte schriftliche vollmacht im zweifel stehts geschriben wie es juristen wünschen

Erstaunlich, dass hier viele davon ausgehen, dass es sich bei "i. A." um keine Vollmacht handeln würde. Das ist aber Quatsch, denn es handelt sich um eine Einzelvollmacht u. U. für den Abschluss eines einzelnen Rechtsgeschäftes bzw. für die Bearbeitung eines einzelnen Auftrages/einer einzelnen Sache für den jeweiligen Bevollmächtigenden. Die Vollmacht kann der Geschäftsführer (ohne Kürzel, mit Hinweis auf Geschäftsführertätigkeit und Eintragung im HR), Inhaber (z. B. bei Einzelunternehmen, GbRs, etc.), Prokurist (ppa.) oder jemand mit einer Gattungsvollmacht (i. V.) sein, der diese Einzelvollmacht erteilt. Ist der Chef im Urlaub, kann er diese Einzelvollmacht kaum fortwährend erteilen, so dass lieber eine beschränkte (ggf. zeitlich oder auch inhaltlich) Gattungsvollmacht erteilt werden sollte, falls es niemanden gibt, der bereits eine Gattungsvollmacht (i. V.) inne hat und die "i. A."-ler mit den jeweiligen Arbeiten im laufenden Arbeitsprozess beauftragt. Der Wert eines Rechtsgeschäftes ist dabei jedoch unerheblich für die Art der Vollmacht; entscheidend ist hier eher der Hinblick auf die eigene Haftung z. B. nach § 179 BGB und ggf. die Art des Rechtsgeschäftes, da z. B. eine Veräußerung und der Erwerb von Immobilien unmöglich sind sowie div. andere Rechtgeschäfte, welche ausschließlich dem Inhaber oder Geschäftsführer vorbehalten bleiben und nie mittels Handlungsvollmacht ausgeübt werden können, so lange der Inhaber/Geschäftsführer geschäftsfähig ist. Ausnahme hier: die Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Abgesehen von der Antwort von Indy sind die anderen Antworten schlicht falsch oder unvollständig, um richtig zu sein.

gukl68  03.05.2019, 19:23

zur unterschrift " i.A "führt der bgh aber aus das sie nicht rechtswirksam sind ... was nun ?

Der Bundesgerichtshof urteilte: Die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ (im Auftrag, w.m.) gibt, im Gegensatz zur Unterzeichnung „i.V.“ (in Vertretung, w.m.) zu erkennen, daß der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt.

(BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05 – BGH, Urteil vom 31. März 2002 – II ZR192/02-BGH, Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87)

i.A. (im Auftrag) kannst Du jederzeit unterschreiben, da sind keine Bevollmächtigungen erforderlich

i.V. (in Vertretung) ist nur mit Bevollmächtigung möglich und daher auch wesentlich (rechts-)verbindlicher.

gukl68  03.05.2019, 19:24

zur unterschrift " i.A "führt der bgh aber aus das sie nicht rechtswirksam sind ... was nun ?

Der Bundesgerichtshof urteilte: Die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ (im Auftrag, w.m.) gibt, im Gegensatz zur Unterzeichnung „i.V.“ (in Vertretung, w.m.) zu erkennen, daß der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt.

(BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05 – BGH, Urteil vom 31. März 2002 – II ZR192/02-BGH, Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87)

Heeeschen  11.12.2007, 12:26

Handlungsvollmacht ist immer genau verifziert den Umfang und die Geschäfte, die zu tätigen sind, betreffend.

anjanni  11.12.2007, 15:49
@Heeeschen

Ist das jetzt ein Widerspruch?