Vom Partner getrennt! Zahlt das Amt die Miete etc?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Falls das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bist Du bis zum Selbstbehalt auch Deiner ehemaligen Parterin zu Unterhalt verpflichtet. Dies ist unabhängig davon, ob man verheiratet war oder nicht.

Sie würde sich dann ab sofort Arbeitssuchend melden.

In dem Fall sollte sie dem Arbeitsmarkt aber auch zur Verfügung stehen. Tut sie das denn oder kann / möchte sie nicht arbeiten.

Übernimmt dann das arbeitsamt die kosten für sie? Oder sagen sie das ich quasi für sie die miete und so mit tragen muss...?

Wenn ihr Unterstützung zusteht muss die Wohnung "angemessen" sein. Sollte sie zu groß oder zu teuer sein, würde man ihr nahelegen umzuziehen.

repta88 
Fragesteller
 08.07.2014, 17:31

Also wir wollen nach der Kündigungsfrist beide ausziehen.

Also wenn Sie z.b morgen zum Amt geht und das meldet das ihr Partner sich getrennt hat, er aber noch die hälfte der miete zahlte bis zur Kündigung.

Würde sie dann die andere hälfte vom amt NICHT bekommen weil ich ihr Unterhalt pflichtig bin..?

Gerneso  09.07.2014, 08:42
@repta88

Für die Zeit bis zur Kündigung steht ihr beide im Mietvertrag. Ob Du schon ausgezogen bist oder nicht, spielt für den Vermieter keine Rolle. Wenn bei ihr nichts zu holen ist, kann und darf der Vermieter die Miete beim anderen Vertragspartner (Dir) einfordern.

Du bist Vertragspartner des Vermieters und offenbar zahlungsfähig. Du kannst nicht einfach selbst entscheiden, vor Vertragsende die Mietzahlung zu kürzen, weil Du schon woanders wohnst.

Wenn sie nur 100 € verdient,wie hat sie denn ihre KK - Beiträge gezahlt,hast du die übernommen?

Der Mietvertrag läuft auf euch beide bis zum 31.10.2014 und so lange bist du für die Miete noch Haftbar zu machen,sollte sie diese nicht zahlen können.

Meldet sie sich nun Arbeit suchend beim Jobcenter und beantragt Hilfe,Antrag auf ALG - 2 stellen,dann wird sie unter anderem auch den Mietvertrag vorlegen müssen und wenn ihr da gemeinsam unterschrieben habt,wird sie bis zum 31.10.2014 wahrscheinlich nur 2 / 3 der Kosten für Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) bekommen.

Etwas anderes würde es sein,wenn nur sie im Mietvertrag stehen würde,dann müsste das Jobcenter nicht nur die tatsächliche Warmmiete bis zu 6 Monate weiter zahlen ( wenn sie unangemessen sein würde ) sonder auch die KK - Beiträge zahlen.

Du musst dann erst einmal Unterhalt für dein Kind zahlen und wenn du dann noch über deinem Selbstbehalt liegst,könnte sie bei dir auch noch Betreuungsunterhalt geltend machen,wenn das Kind noch keine 3 Jahre alt ist und sie es zu Hause selber betreuen möchte.

Ist das Kind also noch keine 3 Jahre alt,dann muss sie der Arbeitsvermittlung des Jobcenters auch nicht zur Verfügung stehen,deshalb hätte sie bei Bedürftigkeit trotzdem Anspruch auf eine ALG - 2 Aufstockung.

Denn Kindergeld und Unterhalt würde auf den Bedarf des Kindes angerechnet und ihr Erwerbseinkommen nach dem Abzug von Freibeträgen nach § 11 b SGB - ll auch.

Würde sie Betreuungsunterhalt geltend machen ( falls du dann noch leistungsfähig sein würdest ) dann würde dieser natürlich auch auf den Bedarf angerechnet.

Ihr Bedarf würde dann in etwa so aussehen :

  • Regelsatz derzeit 391 €
  • Alleinerziehenden Mehrbedarf 36 % ihres Regelsatzes für 1 Kind bis 7 Jahre,also ca.140 €
  • Regelsatz fürs Kind min.229 €
  • angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung ( Warmmiete )

Das würde der gesamte Anspruch laut SGB - ll sein !!!!!

Davon sind dann die von mir angegebenen Einkommen abzuziehen.

Regelsatz Kinder :

  • 0 - 5 Jahre 229 €
  • 6 - 13 Jahre 261 €
  • 14 - 17 Jahre 296 €
  • 18 - 25 Jahre 313 €

Ab dem vollendeten 25 Lebensjahr steht einem dann auch in der Wohnung der Eltern der volle Regelsatz zu,weil man dann in der Wohnung der Eltern seine eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) begründet und mit den Eltern zusammen keine BG - mehr,sondern eine Haushaltsgemeinschaft.

ruf am besten beim arbeitsamt an. spekulationen bringen dich nicht weiter. alles gute!

Wenn sie eine eigene Wohnung mietet und mit dem Kind einzieht, brauchst Du ihre Miete nicht zu bezahlen, ihr seid ja nicht verheiratet.

repta88 
Fragesteller
 08.07.2014, 17:16

ich meinte eigentlich für die zeit bis zur Kündigung(31.10.2014).

Gerneso  08.07.2014, 17:25
@repta88

Für die Zeit bis zur Kündigung steht ihr beide im Mietvertrag. Ob Du schon ausgezogen bist oder nicht, spielt für den Vermieter keine Rolle. Wenn bei ihr nichts zu holen ist, kann und darf der Vermieter die Miete beim anderen Vertragspartner (Dir) einfordern.

repta88 
Fragesteller
 08.07.2014, 17:38
@Gerneso

jaa das weiß ich ja. aber würde das amt die hälfte übernehmen? oder sagen die das ich die dann alleine zahlen soll?

isomatte  08.07.2014, 18:01
@repta88

Wenn du zahlen musst,dann ist es dein Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung,Warmmiete und der beträgt bei 3 Personen dann für dich 1 / 3 !

Liesche  09.07.2014, 18:13
@isomatte

Das stimmt nicht mit einem Drittel, ist die Wohnung gemeinsam gemietet, bezahlt der der Geld hat und nicht das Amt!