Vollstreckungsbescheid - noch Einigung mit Gläubiger möglich?

3 Antworten

Natürlich, eine Einigung geht immer noch.

Dann sollte sich dein Freund aber schleunigst mit dem Gläubiger ins Benehmen setzen, bevor der Exekutor kommt. Der kann zwar auch Ratenzahlungen vereinbaren, aber der Besuch des Exekutors kostet Gebühren.

Hallo,

Ich stecke selbst in der misslichen Lage nur das es bei mir nicht selbst verschuldet ist (meine Daten wurden vor 10j.  von meinem ex Missbraucht ,er hat auf meinen Namen einen Vertrag abgeschlossen und dies wurde 2006 auch tituliert (vollstreckungsbescheid läuft auf meinem Namen und das Inkasso versucht natürlich die Forderung bei zutreiben .ich muss diese Forderung bezahlen)  und der Rest geht über den Anwalt) .zu dem Problem von deinem freund kann ich ihnen sagen .....er sollte bezahlen bevor alles ans Inkasso geht und der Gerichtsvollzieher vor der Türe steht.....das sind alles unnötige kosten die ihr freund auch zubezahlen hat! Wenn ihr freund alles bezahlt hat soll er sich den original Titel entwertet Aushändigen lassen und diesen am besten samt den unterlagen sein leben lang aufheben damit er falls die gläubiger /inkasso etc. Nachweisen kann das die Forderung bereits getilgt ist und somit kein Anspruch mehr gegen ihn besteht! 

Eins sollte der Freund wissen - ein Vollstreckungsbescheid ist sofort vollstreckbar. Vollstreckungsmaßnahmen können damit ohne Vorwarnung kommen. Auf Ratenzahlungen hat man kein Recht - wenn der Gläubiger diese nicht möchte, dann ist es so. Am besten die gesamte Forderung inkl. Zinsen etc. zahlen, denn dann darf der Gläubiger nicht mehr vollstrecken.

mepeisen  04.01.2017, 08:51

Wobei man aber ergänzen muss, dass man auch einfach so mit den Zahlungen beginnen kann, wenn der Gläubiger keine Einigung will. Das, was man zahlen kann, einfach zahlen. Der Gläubiger wird das Geld nicht ablehnen.

Idealerweise überweist man zweckgebunden auf zunächst die Hauptforderung und dann die Nebenkosten, dann die Zinsen.

Ladylucylee  15.01.2017, 22:43
@mepeisen

Hallo auch,

Ich stecke in einer einer ähnlichen Lage (nur das mein ex meine Daten missbraucht hat und einen Vertrag auf meinen Namen geschlossen hat und ein vb auf meinen Namen läuft ,vielleicht haben sie schon hier von mir gelesen)  wie te und ich würde gerne wissen wie sie dies meinen :

Idealerweise überweist man zweckgebunden auf zunächst die Hauptforderung und dann die Nebenkosten, dann die Zinsen.

Heißt dies auch das die Zinsen /titulierte Zinsen und nk zum stoppen kommen da ja die hf getilgt ist?geht das überhaupt? Ich habe viel viel gelesen und es heißt das zuerst :

-1.immer erst auf die Inkassogebühren

-2.dann auf die Zinsen

-3.und dann erst auf die Hauptforderung

Angerechnet wird wenn man raten bezahlt! Kann man dem Inkasso die quasi digtieren wie und wo sie die raten anzurechnen hat?

Es wäre nett wenn sie mir eine Antwort geben könnten!

Kalinku  16.01.2017, 19:34
@Ladylucylee

Hallo Ladylucylee,

bevor du zahlst, solltest du dir sicher sein, dass du nichts mehr gegen den Titel machen kannst.

Ich würde auf jeden Fall versuchen, mit dem Gläubiger zu kommunizieren und ggf. die Sache gütlich zu erledigen. Du kannst dir z.B. die Vertragsunterlagen anfordern und so prüfen, wie der Vertrag zustande kam. Hast du irgendwelche Unterlagen von der Bestellung gesehen oder einen Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt bekommen? Sofern Zustellungen unwirksam sind, laufen auch keine Fristen, sodass du z.B. noch gegen die Bescheide vorgehen kannst.

Andernfalls fordere dir auf jeden Fall eine aktuelle Forderungsaufstellung an, damit du weißt, was auf dich zukommt.

Falls du zahlst, gibt es eine gesetzliche Verrechnungsvorschrift, nämlich den § 367 BGB. Nach dem werden Zahlungen zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und dann auf die Hauptforderung verrechnet. Ich habe schon Gläubiger kennengelernt, die anders verrechnet haben, z.B. zunächst auf die verzinsliche Hauptforderung, um damit die zu verzinsende Restforderung zuerst zu verringern, damit im Endeffekt weniger Zinsen für den Schuldner anfallen.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gläubigers, zu verrechnen. Du bezahlst und der Gläubiger müsste es zunächst auf die angefallenen Zinsen verrechnen. Ich glaube nicht, dass man dem Inkassobüro "aufdiktieren" kann, wie verrechnet werden soll, im Zweifel aber gem. § 367 BGB.