Vertragliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer verkürzbar?

Auszug Arbeitsvertrag - (Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsfrist)

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du wirst um einen Aufhebungsvertrag bitten müssen Es ist durchaus erlaubt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zu verlängern, sofern sie sich auch für den Arbeitgeber verlängert.

Nur eine Vereinbarung das sie nur für den Arbeitnehmer verlängert wird, wäre rechtsunwirksam. Eine beidseitige Verlängerung stellt keine Schlechterstellung dar.

Somit ist die Klausel in deinem Arbeitsvertrag rechtswirksam.

Die Kündigungsfrist bleibt für den Arbeitnehmer immer bei 4 Wochen, für den Arbeitgeber verändert es sich nach Betriebszugehörigkeit des AN.

1. Gesetzliche Fristen.
Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen
Gesetzbuch in § 622 geregelt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten
einheitliche Fristen. Die Grundkündigungsfrist - die sowohl bei
einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Kündigung durch
den Arbeitnehmer einzuhalten ist - für beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Diese Frist bleibt in der Regel für den Arbeitnehmer immer gleich lang.
Lediglich für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die
Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
http://www.arbeitnehmer-kuendigung.de/kuendigungsfrist.php

Ja, das ist aber im Vertrag nun mal anders geregelt (siehe Anhang oben!). Jetzt ist ja die Frage, ob das rechtswirksam ist oder nicht.

@Seegurke89

Du solltest es prüfen lassen, das das den AN benachteiligt

@Novos

Wenn die längere Kündigungsfrist für beide Seiten gilt, ist es zulässig.

@Novos

Was soll man da prüfen lassen??

Diese Vereinbarung ist rechtlich überhaupt nicht zu beanstanden!

@Anna1230

Für den Arbeitgeber gelten die längeren gesetzlichen Fristen sowieso!

Die Kündigungsfrist bleibt für den Arbeitnehmer immer bei 4 Wochen

Das "immer" ist falsch, wenn vertraglich erlaubterweise längere Kündigungsfristen vereinbart wurden!

Und das ist erlaubt (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 5 Satz 3: "Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.").

Es kann also auch - wie in diesem Fall hier - vereinbart werden, dass die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber sich genau so verlängern sollen wie die Fristen für den Arbeitgeber ja nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend Abs. 2 des genannten Paragraphen.