Verstorbener Auto an Dritte verschenkt, aber nach dem Tod noch nicht umgemeldet. Versicherung kündigen?

4 Antworten

Wird ein versicherte Gegenstand veräußert, so übernimmt der Erwerber automatisch den Versicherungsvertrag (§ 95 Abs. 1 VVG). 

Wurde das Auto vor dem Tod verschenkt, dann sind die Erben eigentlich aus der Nummer raus, der Neueigentümer ist neuer Versicherungsnehmer. Ein Knackpunkt kann die Versicherungsprämie sein, denn bis die Versicherung von der Eigentumsübertragung erfährt, haften Alt- und Neueigentümer für die Prämie (§ 95 Abs. 2 VVG). Da bei der Annahme des Erbes auch Verpflichtungen übernommen werden, wäre bei Zahlungsunfähigkeit des Neueigentümers die Erbengemeinschaft für die Zahlung der Versicherungsprämie verantwortlich.

Ihr solltet unverzüglich die Versicherung über die neuen Eigentumsverhältnisse informieren. Erst dann muss sich die Versicherung an den Neueigentümer halten (§ 95 Abs. 3 VVG). Unverzüglich meint sofort, die eventuellen Erben oder der Bevollmächtigte soll also heute noch bei der Versicherung anrufen, ggf. Schreiben hinterherschicken! Weiss der Bevollmächtigte das und unterlässt er es schuldhaft, könnten die  Erben ggf. von ihm aus der Erbmasse gezahlte Versicherungsbeiträge zurückfordern. 

§ 95 VVG (Versicherungsvertragsgesetz):

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.


(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.



Fennik 
Fragesteller
 05.12.2016, 08:08

Danke für Deine Antwort. Die § sind sehr hilfreich. Der Versicherer ist erst mal tel. informiert und der Bevollmächtigte auch. Nur ist die Frage ob sich Bevollmächtigter und Beschenkter umgehend darum kümmern. Können die Erben im Notfall auch den Todesfall an die Zulassungsstelle melden. KfZ Papiere haben die Erbe nicht, aber die KFZ Kennzeichen und eine Sterbeurkunde. 

schleudermaxe  05.12.2016, 08:11
@Fennik

aufgrund der gesetzgeberischen Vorgabe ist ja jeder "Verkauf" der Zulassungsstelle und der Versicherung mitzuteilen und da es (noch) keine Erben gibt, so ja die Frage, darf das bestimmt auch der Nachbar machen.

furbo  05.12.2016, 08:53
@Fennik

Der Versicherer muss "Kenntnis" haben. Kenntnis kann er irgendwie bekommen, es muss nur überzeugend sein. Ausreichen würde sicher nicht " das wurde verschenkt". 

Der Versicherer kann durch irgendjemand informiert werden, die Info sollte aber Fakten beinhalten. Unbedingt die Daten des Erwerbers mitteilen und das (ungefähre) Datum der Übereignung. 

Der neue Eigentümer wird dann von der Versicherung angeschrieben.

Die Benachrichtigung der Zulassungsstelle ist die Pflicht des Neueigentümers und berührt nicht den Versicherungsvertrag.

Apolon  05.12.2016, 10:59
@schleudermaxe

aufgrund der gesetzgeberischen Vorgabe ist ja jeder "Verkauf" der Zulassungsstelle und der Versicherung mitzuteilen

Wo hast du nur diesen Unsinn her?

Der Zulassungsstelle ist es völlig egal, ob ich ein Auto verkaufe, bzw. an wen ich es verkaufe.

Bei der Zulassungsstelle muss nur ein Auto an, ab oder umgemeldet werden.  Der Eigentümer interessiert sie nicht.

Nur der Versicherungsnehmer, bzw. Fahrzeughalter ist dort eingetragen.

schleudermaxe  05.12.2016, 15:12
@Apolon

Frage einfach einmal Deinen Ausbilder, denn der wird die Spielregeln sicherlich kennen (auch Verschrottungsverordnung genannt, früher einmal § 27 StVZO oder so in dieser Gegend).

schleudermaxe  05.12.2016, 15:20
@schleudermaxe

Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige
Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum
Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung
muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige
Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die
Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder übergeben wurden.
Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz
zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des
Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen
Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen
von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines
neuen Kennzeichens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder
Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug
nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen
sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht
zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im
Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr
aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des
Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem
bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

schleudermaxe  06.12.2016, 06:24
@furbo

.... aus dem Merkblatt meiner Zulassungsstelle.

Der Wagen muss natürlich umgemeldet werden. Den SF-Rabatt kann der neue Besitzer aber nur von einem "nahen Verwandten" übernehmen.

Wenn ja, dann auch nur insofern, wie seine Führerscheindaten zu dem Rabatt passen.

Fennik 
Fragesteller
 05.12.2016, 08:36

Kein naher Verwandter.

DerHans  05.12.2016, 08:41
@Fennik

Dann wird die Prämie ab dem Schenkungstag neu berechnet.

Wer stellt denn hier die Frage?

Der Beschenkte, oder ein möglicher Erbe?

Was für eine Vollmacht, hat denn überhaupt der Bevollmächtigte?

Ein Anspruch auf Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäß § 666 BGB besteht, wenn zwischen dem Vollmachtgeber (der Verstorbene) und dem Bevollmächtigten ein Auftragsverhältnis bestand.

Bedeutet, dass der Bevollmächtigte u.U. auch in Regress genommen werden kann. 

Die möglichen Erben sollten Kontakt zum Nachlassgericht aufnehmen und prüfen lassen wer tatsächlich der Erbe ist.

Fennik 
Fragesteller
 05.12.2016, 11:56

Fragesteller wohl auch Erbe da Inhalt des notariellen Testament bekannt und bei Nachlassgericht hinterlegt aber ebend noch keine Testamentseröffnung. Generalvollmacht an Dritten Nichterben mit allen möglichen Vollmachten was Finanzielles und Materielles betrifft bis über den Tod hinaus wie es in der Vollmach doch drin steht.

Versicherung ist informiert inkl. Sterbeurkunde und Name/ Wohnort des Beschenkten, Str. nicht bekannt. Auto ist bis jetzt laut Versicherung noch nicht bei der Zulassungstelle um oder abgemeldet.

Apolon  05.12.2016, 12:18
@Fennik

Auch mit einer Generalvollmacht, muss der Bevollmächtigte Rechenschaft über sein Tun abgeben  § 666 BGB.

Verstorbener hat kurz vor dem Tod ein Auto an Dritten verschenkt.

Gibt es für diese Schenkung ein Schriftstück, mit der Unterschrift des Verstorbenen?

Mich stört der Hinweis "kurz vor dem Tod".

Eine Generalvollmacht tritt ja normalerweise erst dann ein, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist, und somit würde auch nicht mehr die Möglichkeit bestehen ein Auto zu verschenken.

Hier sollte man mal recherchieren, gegebenen falls auch das Betreuungsgericht (Amtsgericht) einschalten.

Fennik 
Fragesteller
 08.12.2016, 22:01
@Apolon

Auto wurde kurz vor dem Tod verschenkt, genauer Zeitpunkt wurde nicht datiert. Schriftlicher Schenkungsbeleg existiert wahrscheinlich nicht, bisher nur mündliche Information vom Bevollmächigten und es gibt noch andere Personen die die mündliche Schenkung inkl. Übergabe der KfZ Papier bestätigen werden. Die Generalvollmacht beinhaltet komplette Verfügung über sämtliche Finanzen, inkl. Auflösung der Konten und Veräußerung von sämtlichen materiellen Gütern. Laut Auskunft der Versicherung erfahren, das die Haftpflicht-Versicherung erst nach Abmeldung des KfZ gekündigt werden kann, Einfache Kündigung ohne Abmeldung geht erst nächstes Jahr wieder. Reicht es für den Erben mit dem bekannten Kennzeichen und Sterbeurkunde aber ohne vorhandenen KfZ Brief über die Zulassungstelle zu bewirken das der Beschenkte handeln muß.
Hauptanliegen des Erben ist, nicht für die weiteren Kosten und Haftung für das Auto aufkommen zu müssen.

Apolon  09.12.2016, 00:57
@Fennik

Der Bevollmächtigte muss den Erben über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen. Bedeutet er muss auch einen Beweis vorlegen, dass das Auto vom Verstorbenen verschenkt wurde, noch in der Zeit wo er geschäftsfähig war.

Weitere Zeugen interessieren nicht.

Die Erben sollten das Betreuungsgericht einschalten, bzw. einen Rechtanwalt mit der Geschichte beauftragen.

Meiner Meinung nach ist die Schenkung des Autos nicht beweisbar.

Versicherung über die Schenkung informieren und Namen/Adresse des Beschenkten mitteilen, die müssen dann den Rest machen

schleudermaxe  05.12.2016, 06:11

... seit wann muß sich eine Versicherung kümmern?

Auch der Zoll hält doch die Hand auf, oder übersehe ich etwas?

schleudermaxe  05.12.2016, 08:08
@gromio

.... einer Versicherung ist ein Verkauf mitzuteilen und aufgrund der gesetzgeberischen Vorgaben hat ein Käufer den bestehenden Vertrag zu übernehmen.

Das ist eben Alltag, aber für mich keine Kümmerei.


Apolon  05.12.2016, 11:04
@schleudermaxe

@Schleudermaxe,

einer Versicherung ist ein Verkauf mitzuteilen

weshalb?  bitte um Angabe der Rechtsquelle!

Auch die Versicherung interessiert nicht, wer der Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Auch dort wird nur der Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter benötigt.

furbo  05.12.2016, 13:17
@Apolon

bitte um Angabe der Rechtsquelle!

§ 95 VVG

Wird die Veräußerung der Versicherung nicht mitgeteilt, haftet der alte Eigentümer für die fälligen Versicherungsprämien. Ggf. wird die Versicherungsleistung bei Nichtmitteilung eines Eigentümerwechsels sogar verweigert, da ein gänzlich neues Versicherungsrisiko bestand auf das die Versicherung nicht reagieren kann.

Wer einen versicherten Gegenstand kauft/verkauft und den Eigentümerwechsel der Versicherung nicht mitteilt ist - gelinde gesagt - ziemlich naiv. 

Apolon  05.12.2016, 14:56
@furbo

@furbo,

ein Versicherungsnehmer, kann sein Auto verschenken, wie auch verkaufen und kann weiterhin als Versicherungsnehmer im Vertrag bleiben. 

In diesem Fall muss er dies dem Versicherer nicht melden.

Hier in diesem Thread geht es aber noch um einen anderen Sachverhalt:

Ein Verstorbener verschenkt kurz vor seinem Tod ein Auto!

War er dazu überhaupt noch in der Lage?  War er noch geschäftsfähig?

Bitte auch beachten, dass bereits eine Generalvollmacht bestand, die normalerweise erst dann eintritt, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist.

Gruß N.U.

furbo  05.12.2016, 15:07
@Apolon

ein Versicherungsnehmer, kann sein Auto verschenken, wie auch verkaufen und kann weiterhin als Versicherungsnehmer im Vertrag bleiben. 

Wenn sich die Versicherung darauf einlässt. Das VVG hat andere Regelungen. 

Hier in diesem Thread geht es aber noch um einen anderen Sachverhalt:

Nein, es geht nur um die Versicherungsfrage und nicht um den Sachverhalt, den du hinzukonstruierst.

schleudermaxe  05.12.2016, 15:09
@Apolon

Frage einfach Deinen Ausbilder, wenn es noch nicht unterrichtet wurde.