Mein Verfahren wurde eingestellt - hat das irgendwelche Folgen?

8 Antworten

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Hallo Gucki27,

Du wurdest mit einer Mofa angehalten, dessen Versicherungsschutz am 29.02.2015 abgelaufen ist. Somit war die Mofa zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht versichert.

Diesbezüglich muss und wird die Polizei ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage gegen Dich einleiten:

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 § 6 Pflichtversicherungsgesetz 

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. 

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

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Ich stimme aber der Einschätzung des Polizisten zu und gehe auch davon aus, dass das Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage eingestellt wird.

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§ 153 StPO - Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

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Wird das Verfahren eingestellt, bleibt die Tat für Dich ohne Folgen.

Wirst Du verurteilt, musst Du

  • Als Erwachsener mit einer Geldstrafe und
  • als Jugendlicher mit einer Erziehungsmaßregel rechnen
  • Punkte sind hingegen für einen verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz nicht vorgesehen

Folgen für Deine Zukunft hat eine Verurteilung nicht, da weder Erziehungsmaßregeln (wie z.B. Sozialstunden), noch geringe Geldstrafen in das Führungszeugnis eingetragen.

Dein Führungszeugnis enthält nur den Eintrag:

" Keine Eintragungen "

und sie so aus: http://regionalwolfenbuettel.de//wp-content/uploads/2013/03/fuehrungszeugnis.jpg

Bei einer Bewerbung um eine Lehrstelle / Arbeitsplatz darfst Du Dich als " NICHT vorbestraft" bezeichnen.

Schöne Grüße
TheGrow

Vielen Dank für Ihre Antwort! Das heißt, das ich weder bei Einstellung, noch bei Sozialstunden mit einem Eintrag im Führungszeugnis oder auch erweiterten Führungszeugnis rechnen muss und somit keinerlei Schwierigkeiten aufgrund dieses Vorfalls bekommen werde, da es für niemanden sichtbar ist? 

@Gucki27

Das siehst Du richtig.

Im erweiterten Führungszeugnis, welches für Behörden bestimmt ist, stehen auch nicht alle Verurteilungen drin, sondern nur die Eintragungen die in den Absätzen 4 und 5 des § 32 BZRG (http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html) angeführt werden. In den beiden Absätzen steht folgendes:

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(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

  1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
  2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
  • a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
  • b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

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Kurz gefast, egal ob Du

  • das Führungszeugnis oder
  • das erweiterte Führungszeugnis

beantragst, so steht die Verurteilung nicht mit im Zeugnis. Es ist quasi ausgeschlossen, dass Du zu einer so hohen Strafe verurteilt wirst, dass diese in das (erweiterte) Führungszeugnis einzutragen ist.

Wenn Du in einem Alter bist, in dem es Sozialstunden gibt, kannst Du beruhigt sein.

Wenn es überhaupt eine Strafe gibt, kommt die ins Erziehungsregister und nicht ins Führungszeugnis.

Ich bin 16, kommt das dann ins erziehungsregister?

Seit wann kommt es ins Erziehungsregister? Das denke ich nicht, das wird auch schon ins Strafregister sortiert. 

@Hyperius

Das hier kommt (wenn überhaupt) nur in das Erziehungsregister.

§ 5 BZRG Abs. 2

(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.

Du glaubst doch nicht allen Ernstes, dass es für die Mofa Sache eine Jugendstrafe gibt, wenn schon die Polizei sagt, Einstellung, oder Sozialstunden.

Das wäre dann eben § 60 BZRG.

§ 60 BZRG - Eintragungen in das Erziehungsregister

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister 

(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:

1.die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,2.die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander,


Der Polizist meinte aber auch, dass das Verfahren zu 99% eingestellt wird

Ja, das ist der Regelfall. Das Verfahren wird unter Auflagen eingestellt, in deinem Fall sind das Sozialstunden. Sobald die abgeleistet wurden, ist das Verfahren abgeschlossen und du bist auch nicht weiter für evtl bevorstehende Fahrerlaubnisprüfungen gesperrt.

Wenn das Verfahren eingstellt wird, wird das auch nirgendwo festgehalten. Einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis gibt es erst ab einem gewissen Strafmaß. Ob 10 Sozialstunden dafür schon ausreichen, weiß ich nicht. 
Aber ein Eintrag ins Führungszeugnis wird nach 3 Jahren gelöscht und ist dann nur noch im erweiterten Führungszeugnis sichtbar (wird in den seltensten Fällen gefordert).

Eine Jugendstraftat wird nicht veröffentlicht.

Aber bei der Führerscheinstelle wird das natürlich vermerkt.

DerHans hat mal wieder eine Antwort zum Thema Recht gegeben.

Und wieder einmal und wie gewohnt sind die Antworten nicht zutreffend.

Eine Jugendstraftat wird nicht veröffentlicht

Nicht nur, wenn ein Erwachsener verurteilt wird, kann ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgen. Auch eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe wird in das Führungszeugnis eingetragen.

Allerdings werden beim Erwachsenen, wie auch beim Jugendlichen nicht alle Verurteilungen im Führungszeugnis aufgenommen. Nur wenn die verhängte Strafe gering ist (beim Erwachsenen z.B. eine Freiheitsstrafe unter drei Monaten/Geldstrafe unter 90 TS und beim Jugendlichen Jugendstrafe unter 2 Jahren) erfolgt kein Eintrag.

Aber Grundsätzlich gesehen, kann auch eine Jugendstrafe in das Führungszeugnis aufgenommen werden.

Aber bei der Führerscheinstelle wird das natürlich vermerkt

Auch diese Aussage ist schlichtweg falsch.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird nur dann über eine Verurteilung informiert, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist oder zumindest Zweifel an der Eignung bestehen.

Aus einem Verstoß gegen den § 6 Pflichtversicherungsgesetz ergibt sich in der Regel nicht, dass Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.

Um genau zu sein, gibt es seit Neureglung des Fahreignungs‐Bewertungssystems im Jahre 2014 nicht einmal mehr Punkte für den Verstoß gegen den § 6 Pflichtversicherungsgesetz.

Die Reglung dass es für solch einen Verstoß 6 Punkte in Flensburg gibt, existiert nicht mehr