Unterschlagung von geliehenem Geld
Hallo zusammen,
hoffe, zusammen mit euch, die folgende Nuss zu knacken:
Sachverhalt: A leiht B 100 Euro. B bei Abschluss des "Darlehens" (welches es rechtlich ist) auch das Geld pünktlich wiedergeben. Dies geschieht jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht.
Gedanken: Geld ist keine Sache. Unterschlagung erfordert jedoch eine solche. Ist die Unterschlagung aus diesem einfachen Grunde ausgeschlossen?
Unterschlagung trifft nicht zu:
- Kann jemand das Ganze juristisch sicher würdigen?
- Ist das Zurückhalten des Geldes gänzlich straflos?
- Betrug käme ja nur in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Leihgabe eine Täuschungsabsicht bestünde (hier nicht der Fall!).
Bitte wirklich nur antworten, wenn ihr auf dem Gebiet wirklich Ahnung habt - also bitte KEIN LAIENWISSEN!!
Danke im Voraus! Peter
5 Antworten
Eine "fremde, bewegliche Sache" ist alles, was man anfassen kann. Das KANN auch Geld sein - wenn es sich denn um Bargeld handelt.
Eine Unterschlagung ist es aber trotzdem nicht, da die Aneignung ja nicht widerrechtlich erfolgte. Das ist für eine Unterschlagung aber Voraussetzung. A hat das Geld freiwiliig und gewollt an B herausgegeben.
Wenn allerdings B entweder nicht vor hatte, das Geld zurück zu zahlen oder von Vornherein überhaupt nicht in der Lage dazu war, hätte er sich wegen Betruges strafbar gemacht. Hier wird aber NUR auf den Zeitpunkt abgezielt, als B das Geld von A erhalten hat. Ändern sich die Einkommensverhältnisse von B erst später, hat es mit Strafbarkeit nix zu tun.
Sofern ein Betrug nicht in Frage kommt, handelt es sich allerdings um ein rein zivilrechtliches Problem. A müßte dann gegen B auf Rückzahlung klagen oder einen Vollstreckungsbescheid erwirken.
Da hast Du allerdings schon vollkommen Recht :-)
Natürlich ist Geld eine Sache! Sonst könntest du niemals Geld stehlen! Denn einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache usw. Wenn Geld keine Sache wäre, dann könnte man Geld nie stehlen, da der Diebststahl als Tatbestandsmerksmal eine Sache voraussetzt!
Zu deiner Frage. Es ist natürlich eine Unterschlagung.
Ok , Geld ist also keine Sache und kann daher nicht unterschlagen werden! Wieder was gelernt ?
Hallo.
Ich befinde mich gerade in der beschriebenen Situation und bin Person A.
Heute habe ich eine Strafanzeige wegen Unterschlagung gestellt und habe dazu noch den Rat von dem Polizei Beamten bekommen einen Anwalt dazu zu schalten um Schadensersatzansprüche geltend machen zu lassen für die Zeit, Mühe zum Kontakt, seelisches Leiden, ...
Also werden aus den 100 Euro Hauptforderung jetzt gaanz schnell paar Hunderter !. ;-)
Geh einfach zur Polizei.
Alles richtig, aber
finde ich unglücklich formuliert. Auf die freiwillige Herausgabe kommt es nicht an, es kommt vielmehr darauf an, ob A den B zum Eigentümer des Geldes macht, so dass dieser frei darüber verfügen kann.
Wenn man einen Gegenstand, also z.B. ein Buch, verleiht, dann räumt man dem Ausleiher nicht die Rechte eines Eigentümers ein (z.B, das Buch zu verkaufen, verschenken, vernichten etc.). Tut der Ausleiher dies trotzdem, oder behält das Buch trotz Aufforderung des Eigentümers weiterhin, dann hat er es in diesem Moment seinem Vermögen rechtswidrig Zugeignet (eigentümerähnliche Herrschaft). Unterschlagung wäre in diesem Fall zu bejahen, obwohl das Buch irgendwann mal freiwillig und gewollt herausgegeben wurde.
Bei Geld liegt die Sache anders, da der Verleiher den Ausleiher bei der Übergabe zum Eigentümer macht. Im Gegenzug bekommt er einen Anspruch auf Rückzahlung, aber dieses Geld, was er hergibt, geht ins Eigentum des anderen über. Anders wäre es nur, wenn man z.B. einen 100 Euro Schein verleiht und genau diesen Schein wieder haben möchte.... weil es ein besonderes Sammelstück ist oder so....kommt wohl eher selten vor.