Unterhalt: Verjährung oder Nachzahlung bei volljährigen Kindern?

5 Antworten

Grundsätzlich verjähren Unterhaltsansprüche nach 3 Jahren.

§ 195 BGB

Das gilt aber nur für die Vergangenheit. Nicht für die Zukunft.

Ja ab 18 muss der sohn selber den unterhalt einfordern. DIE Mutter wäre auch zum barunterhalt verflichtet kann es aber weiter in naturalien geben. Und wenn sie sich erst zwei jahre später meldet ihr pech es gibt keinen rückwirkend Unterhalt. Weil er sowieso nicht von der Mutter gestellt werden kann sondern dem sohn. Und wenn er es nicht getan hat wird was dran sein das was vielleicht nicht stimmt. Also genau prüfen lassen.

Platt gesagt.

Ja, der Sohn muss die Unterhaltsansprüche geltend mach. Dieser Anspruch muss vom Sohn nachgewiesen werden, z.B. durch Schul-/Ausbildungsbescheinigungen.

An die Mutter muss nichts nachträglich gezahlt werden.

Ganz im Gegenteil.

Ich kanns nur immer wieder sagen: sich aus seiner (finanziellen) Verantwortung für seine Kinder zu winden - egal ob Kontakt besteht oder nicht, ist erbärmlich.

Ist nicht unbedingt eine Antwort auf die Frage, oder?

@Katja6999

Damit kann ich leben.

Der Sohn hatte schon immer (allein) den Anspruch gegenüber seines Vaters. Der muss im Normalfall auch nicht eingeklagt werden. Wenn der Sohn bis jetzt zur Schule gegangen ist und keine Ausbildung hat und diese erst jetzt beginnt, muss der Vater nach seinen Möglichkeiten zahlen (Düsseldorfer Tabelle). Wenn er sein z. B. Studium jetzt beginnt, ist der Vater dran. Du hast Recht, die Schulbescheinigung ist vorzulegen und unbedingt zu überprüfen, es soll ja auch Fälschungen geben.

Natürlich hat der Sohn den Anspruch auf Unterhalt, wurde ja auch immer anstandslos bezahlt. Aber an die Mutter!

Muss der Sohn, wenn er 18 geworden ist, noch mal in irgendeiner Form den Anspruch schriftlich, mündlich oder sonst wie beim Vater anmelden?

Es gibt ja den Punkt der Verjährung die 3 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres endet. Trifft der zu?

Ich weiß, dass der Unterhalt bei volljährigen Kindern an die Kinder gezahlt werden müssen und nicht an die Mutter. Die fordert jetzt das Geld nach, was aber ja sowieso nicht korrekt ist.

Noch einmal für alle Moralapostel: es geht nicht darum, sich um Zahlungen zu drücken, ich würde nur gerne die Rechtslage dazu kennen.

@Katja6999

Meines Erachtens (kann aber falsch sein) muss er nicht erneut einen "Antrag" auf Unterhaltszahlung stellen. Ob tatsächlich eine Verjährung eintritt, nach 3 Jahren, wage ich zu bezweifeln. Ich kann dir nur den Rat geben eine Rechtsberatung aufzusuchen. Hier erhältst du in der Regel keine kompetente Beratung. Mir erscheint es aber grundsätzlich so als wenn der Vater mit dem Einverständnis der Mutter abgezockt werden soll. Aber ich will mir kein Urteil erlauben es gibt die wildesten Konstellationen, gerade beim Unterhalt.

@lohne

Es gibt inzwischen ein Urteil, das besagt, dass man seinen Anspruch auf Unterhalt verwirkt, sogar, wenn er tituliert ist, wenn man nicht mindestens einmal pro Jahr versucht, seinen Anspruch durchzusetzen. Das bedeutet, alles was laenger als ein Jahr zurueck liegt, nachdem der Sohn/die Mutter die Forderung stellt oder versucht, sie einzutreiben, gilt als verwirkt, man hat keinen Anspruch darauf.

Einen laufenden Anspruch hat der volljaehrige Sohn aber, nur nicht rueckwirkend.

Geh zu einem Anwalt und lass dich beraten.

Ich habe einen Titel bezueglich Unterhalt gegen den Vater meines Sohnes, aber weil nichts zu holen ist und ich mir nicht jedes Jahr eine fruchtlose Pfaendung leisten kann, ist mein Anspruch auch verwirkt, was der Vater beim letzten Pfaendungsversuch durch seinen Anwalt auch gleich hat mitteilen lassen und das Jugendamt hat es mir auch so gesagt, dass mein alter Anspruch verwirkt ist.

Auch im Internet kannst du das finden, eben nicht unter Verjaehrung, sondern unter Verwirkung. Man geht davon aus, wenn sie das Geld nicht laufend gebraucht und vermisst hat, dann hatten sie das Geld auch nicht noetig.

Aber sicher dir das durch einen Anwalt ab, kostet zwar ein paar Euros, aber du bist auf der sicheren Seite.