Umzugszwang bei ALG I bei Wohnungsbesitz oder Bindung an Verwandten?
Nach §140 SGB III soll man nach 3 Monaten für Pflichtstellen umziehen müssen, wenn man nicht familiär gebunden ist. Ich habe etwas davon gehört, dass Wohnungsbesitz auch zähle.
Besteht Umzugszuwang, wenn man:
1) beispielsweise mit Eltern zusammenwohnt?
2) eine Wohnung oder ein Haus besitzt?
3) im Grundbuch einen Teil von Wohnung oder Haus besitzt?
Anscheinend schickt das Amt trotz Angabe der Distanz, in der man arbeiten möchte, sogar Pflichtstellen, die gesetzlich weit außerhalb des zumutbaren Distanzbereiches liegen, welche man natürlich mit Verweis auf das Gesetz ablehnen sollte...
Ansonsten wäre es wohl besser, das Arbeitslosengeld spätestens nach 3 Monaten zu kündigen, wenn man kann, da ich Umzugszwang für unmenschlich halte (nicht, dass man Tieren und Pflanzen noch schlechter behandeln sollte als Menschen).
Ich möchte davor warnen, dass nur Gesetze existieren, an die man glaubt und darum bitten, nicht durch meine Frage die Realität zu schaffen, bei der man dazu gezwungen wird, für ALG-Bezug umzuziehen, besonders, wenn ihr für das Amt arbeitet.
3 Antworten
"Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__140.html
Das Wort "insbesondere" zeigt an, dass hier ein Beispiel genannt wird, das nicht abschließend sämtliche wichtigen Gründe umfasst. Es sind also auch noch andere Gründe denkbar. Welche das sind, das muss der Vermittler entscheiden. Siehe dazu Wikipedia - unbestimmter Rechtsbegriff.
Wenn man ein Haus besitzt oder ein Viertel Haus oder vier Häuser, dann ist das selten ein Grund, nicht umziehen zu müssen. Wenn man in einem solchen Haus selbst wohnt, stehen die Chancen sicher größer.
Einen Zwang zum Umziehen gibt es aber gar nicht, und man muss sich auch nicht abmelden vom ALG I oder dies kündigen: Es gibt einfach nur eine Sperrzeit, wenn man eine zumutbare Arbeit nicht antritt oder vorher schon eine Arbeitsaufnahme vereitelt: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
Auch der Ausdruck "Pflichtstellen" ist daher irreführend. Der einzig treffende Ausdruck heißt "zumutbare Stelle". Hat dein Vermittler eine andere Auffassung von "zumutbar" als du, steht dir der übliche Rechtsweg offen: Widerspruch beim Amt, danach Klage beim Sozialgericht, im Eilfall auch sofort eine Eilklage.
Gruß aus Berlin, Gerd
Nein, ALG1 ist eine Versicherungsleistung und da wird keiner gezwungen umzuziehen.
Oder sprichst Du von ALG2?
Nein, ALG I ist schon richtig :)
Bei ALG I gibt es keinen Umzugszwang.