Umzugskosten Zwischenlagerung als Werbungskosten?

2 Antworten

Die Umzugskosten sind ja im Grundsatz bei dir auf jeden Fall werbungskosten.

Die werden laut LStR 9.9 bis zur Höhe der nach BUKG zu vergütenen Höhe grundsätzlich ohne weiterer Prüfung anerkannt. Auch wenn bei der Einlagerung der privaten Möbel möglicherweise eine größere private mitveranlassung gegeben sein könnte als bei anderen Umzugskosten (dazu wüsste ich jetzt aber auch nichts konkretes) stehen die Chancen sehr gut. Also auf jeden Fall mit erklären. Wenn das Finanzamt das überhaupt prüft und dann auch noch eine andere Auffassung vertritt wäre das schlimmsten falls so. Dann mann man sich immer noch über einen Einspruch Gedanken machen.

Zur Einlagerung von Möbeln steht im BUKG nichts konkretes. Die Kosten könnten aber unter § 9 andere Auslagen fallen. Da bin ich aber nicht im so Thema

Man darf nur keine Tatsachenbehaupten oder echte Tatsachen weglassen. Das tust du ja nicht. Also angeben und dann muss das Finanzamt entsprechend § 88 AO das von amtswegen ermitteln

Probieren geht über studieren.