Tod Lebensgefährte Wohnung erbt Tochter muß ausziehen?

6 Antworten

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Fragwürdig.

Erbrechtlich ist es okay.

Aber die vier-Wochen-Frist halte ich für übertrieben und fragwürdig. Normalerweise beträgt die Kündigungsfrist für eine Wohnung drei Monate.

Planchet  18.11.2012, 19:50

Wenn ein Mietverhältnis besteht - davon ist hier aber nicht die Rede!

Malope 
Fragesteller
 18.11.2012, 19:53
@Planchet

kein Mietverhältnis, da dem Mann ja die Wohnung (bzw, Haus gehört hat) und nur durch seinen Tod die Tochter jetzt die Erbin ist.

Virginia47  19.11.2012, 18:46
@Malope

Wenn sie dort in Lebensgemeinschaft gelebt hat, hat sie mit dem Partner ein Mietverhältnis begründet. Das muss nicht zwangsweise schriftlich erfolgen.

Malope 
Fragesteller
 22.11.2012, 19:16
@Virginia47

gut, das ist eine interessante Variante, die es zu bedenken gibt. Danke

ichweisnix  23.11.2012, 08:37
@Virginia47

Dazu muß aber MIETE tatsächlich gezahlt worden sein. Hat er sich nur kostenfrei wohnen lassen, wäre das eine Leihe und keine Miete.

Virginia47  23.11.2012, 09:24
@ichweisnix

Nicht notwendigerweise.

Wenn sie zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen hat - und das hat sie sicheer - hat sie ihre "Miete" in Naturalien bezahlt.

Es kommt darauf an, was vertraglich vereinbart worden ist oder ob überhaupt etwas vereinbart worden ist.

Wenn das Paar unverheiratet war und zuvor testamentarisch nichts verfügt worden ist, hat der hinterbliebende Teil erbrechtlich keine Ansprüche.

Möglicherweise besteht auch kein Mietvertrag, wonach der hinterbliebenen Lebensgefährtin fristgemäß - das wäre ein längerer Zeitraum als 4 Wochen - gekündigt werden könnte.

Jemand einfach innerhalb kurzer Zeit "vor die Tür setzen" ist moralisch verwerflich, möglicherweise im konkreten Fall rechtlich vertretbar.

Nein - das ist überhaupt nicht OK !

Die Lebensgefährtin trauert - und wird von der Tochter respektlos und lieblos unter Druck gesetzt.

Es sollte zumindest die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden - und die dürfte mindestens 3 Monate betragen.

Frag am besten mal beim Mieterschutzbund nach !

Nicht die feine Art - aber juristisch vollkommen in Ordnung!

Ob 4 Wochen eine angemessene Frist sind, weiß ich nicht aber grundsätzlich ist das Vorgehen rechtlich ok.

Man könnte das aber umgehen, wenn ein Wohnrecht auf Lebenszeit vereinbart wird.