Taschenkontrolle im Supermarkt erlaubt?

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Richtige antworten warenz war schon dabei (sie dürfen nicht), aber ich möchte noch kurz dazu und zu den Hinweisen "das darf nur die Polizei" etwas ergänzen.

Es ist richtig, daß dich das Personal bis zum eintreffen der Polizei festhalten darf. Aber nicht einfach nur aus Vermutungen heraus (dicke Tasche - könnte was drin sein), sondern nur wenn sie dich auf frischer Tat ertappen, d.h. wenn ein Angestellter oder Kunden gesehen hat wie du etwas eingesteckt hast. Es reicht hierfür auch schon wenn du einen Rucksack, Sporttasche oder einen undurchsichtigen Beutel als "Einkaufskorb" benutzt. Das wird nach deutschem Recht schon als versuchter Diebstahl gewertet. Also wie gesagt, wenn niemand gesehen hat wie du etwas eingesteckt hast, haben sie auch kein Recht dich festzuhalten, dieses Recht gilt nur wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird.

Selbst die Polizei darf nicht grundlos Personen oder Taschen durchsuchen, es muss immer ein begründeter Verdacht (wie zuvor beschrieben) vorliegen. einfach nur mit einem vollen Rucksack einen Laden verlassen zu wollen ist kein begründeter Verdacht. Einzige Ausnahme sind öffentliche Plätze die von den Behörden offiziell als gefährliche Orte (z.B. Bhf. Zoo, Berlin usw.) eingestuft wurden. Dort hat die polizei das Recht jeden jederzeit zu durchsuchen.

Also nochmal kurz und knapp. Wenn du nichts verbotenes getan hast, kann es auch keinen begründeten Verdacht geben und somit hat niemand das Recht dich auf irgendeine Weise festzuhalten oder gar zu durchsuchen.

Aber auch immer auf die Wortwahl achten "Darf ich mal bitte..." oder "Würden Sie mal bitte..." sind Bitten und Fragen und keine Aufforderungen. Fragen und Bitten dürfen sie was sie wollen, somit könntest du nicht behaupten du wudest aufgefordert oder gezwungen und hättest auch keinen Anspruch auf Schadenersatz etc. wenn du bereitwillig diesen Bitten nachkommst. Es liegt allein an dir diese zu verneinen oder auch nicht.

Antwortet man aber auf die bitte die Tasche zu zeigen mit nein, liegt ein Begründeter Verdacht vor....

Das Kaufhauspersonal darf nicht gegen deinen Willen deine Tasche durchsuchen. Daran ändert auch ein Schild irgendwo im Kaufhaus nichts. Man kann alles schreiben, Papier ist geduldig.

Sie können dich aber, wenn ein entsprechender Tatverdacht vorliegt, festnehmen und dich an die Polizei übergeben, die die Tasche durchsuchen darf.

Der Festnahme muss aber eine Handlung zugrunde liegen, die sich auch bei einen neutralen Beobachter als Diebstahl darstellt (egal ob es sich tatsächlich um einen Diebstahl handelt). Alleine als Krücke um eine polizeiliche Durchsuchung zu rechtfertigen ist sie nicht zulässig.

Niemand muss stichprobenartige Taschenkontrollen im Supermarkt über sich ergehen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie per Hinweisschild angekündigt werden. Der Bundesgerichtshof wertete die Kontrollen als erheblichen Eingriff "in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht". Das Personal im Geschäft hat kein eigenes Recht zur Durchsuchung. Nur bei einem Diebstahlsverdacht darf die (vom Marktleiter herbeizurufende) Polizei in die Tasche gucken.

Kaufhausdetektive dürfen den Personalausweis zur Einsicht verlangen, um die Identität des mutmaßlichen Diebes festzustellen. Es ist ihnen aber verboten, die Person oder deren Taschen nach dem Ausweis oder nach Diebesgut zu durchsuchen. Dieses Recht steht nämlich allein der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu, es sei denn, dass der Verdächtige dem Detektiv die Durchsuchung gestattet.

Der Kaufhausdetektiv darf den Verdächtigen bitten, mit ins Büro zu kommen. Weigert sich dieser, muß er die Polizei zum Zwecke der weiteren Sachbehandlung rufen. Körperlichen Zwang darf er nur anwenden, wenn der Verdächtige zu fliehen versucht. Der Zwang muß jedoch verhältnismäßig sein. Wendet der Detektiv unangemessene Gewalt an, macht er sich, wie jeder andere Bürger auch, strafbar.

Es kommt immer wieder der Fall vor und liegt auch in der Natur der Sache, daß der Dieb zu fliehen versucht. Auch wenn der ertappte Dieb den Tatort verläßt, insbesondere es ihm gelingt, die Geschäfts- bzw. Betriebsräume des Handelsbetriebes zu verlassen, erlischt dadurch nicht das Recht des Kaufhausdetetektive(s) auf vorläufige Festnahme des Täters. Er kann also den Dieb auch außerhalb der Geschäfts- bzw. Betriebsräume verfolgen und festnehmen.

Quelle: http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag4.html

War der Verdacht unberechtig, sofort bei der eintreffenden Polizei Anzeige stellen wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Nur so kann man übereifrige, prämiengeile Ladendetektive in die Schranken weisen.

Hab den Text jetzt nur überflogen; Also in Deutschland dürfen natürlich Angestellte von Supermäkten keine Kontrollen durchführen, dass das generell nur die Polizei. Wenn sie dich zwingen (wie auch immer) kannst du natürlich Schadenersatz fordern, aber dafür brauchst du einen guten Anwalt und du kannst nicht auf Millionen warten.. Ich denke eher, dass sich das gar nicht Lohnt, weil der Anwalt wsl. teurer ist, als die Schadensersatzzahlung..

@Kuschelruschel

und eine einfache Anzeige funktioniert dann auch nicht oder? ok aber die Polizeikosten müssen die übernehmen wenns ein fehlalarm war? weil ich mein sie können einen ja nicht erst zwingen da zu bleiben und dann noch die kosten zu übernehmen nur weil sie keine lust haben sie selber zu bezahlen. Naja millionär werden war ja nicht der sind der Frage einfach nur so um zu kucken ob man da eine kleine endschädigung für die unanehmlichkeiten bekommt^^

@darkshadow123

Mit den Kosten der Kontrolle hast du nichts zu tun, keine Sorge :) Ich weiß nicht, ob es strafrechtlich anzeigbar wäre (wsl. schon) aber durch den Weg einer Anzeige, bekommt man als geschädigte Person auch kein Geld :)