Straftat im Schlafwandel

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Lieber baevmchen,

Da gibt es bestimmte gesetze die deine Straftat erheblich mindern genauso wie bei Dorgen weil §35 vermindert dann alles und man kann ini eine Entzugtherapie nur ein Beispiel da gibt es viele Paragraphen, so ähnlich ist es bei Schlafwandeln, es kommt zwar selten vor aber wenn eine Straftat vorkommt, kommen diejenigen oft in eine Therapeutische Behandlung manchmal sogar auf die geschlossene inder Psychatrie und danach können sie aber ganz normal wieder nach Hause

Viele Grüße!

skyfly71  31.08.2011, 21:13

Au weia, das ist aber schon sehr weit her geholt. § 35 BTMG mit Schuldunfähigkeit in Verbindung zu bringen.

Lasermann  01.09.2011, 11:23
@skyfly71

Jah aber in gewisser Weise hat s eine große Ähnlichkeit, bei §35 bist du nämlich auch fast Schuldunfähig, zumindest wird die Strafe vermindert, es ist der einzige gute Vergleich der mir eingefallen ist, ich hoffe, es dadurch akzeptabel erklärt zu haben..

Gr

skyfly71  02.09.2011, 21:23
@Lasermann

§35 BtMG hat mit der Höhe der Strafe GAR nix zu tun.

Lasermann  03.09.2011, 23:01
@skyfly71

Ähmm doch! laut §35 kann es sein, dass du nur in Therapie musst, anstatt ins Gefängnis, wenn das mit der Höhe der Strafe nichts zu tu hat, weiß ich auchnicht weiter tut mir Leid

Gr ;)

Stan82  04.09.2011, 10:18
@Lasermann

Wenn du den § 35 BtMG ganz langsam liest, fällt dir möglicherweise auf, dass die Vorschrift unter bestimmten Umständen nur ein Zurückstellen der Strafvollstreckung ermöglicht. Auf die eigentliche Höhe der Strafe hat das, wie von skyfly71 treffend bemerkt, keine Auswirkung.

Stan82  04.09.2011, 10:32

Die gesetzlichen Vorschriften, die du nicht nennen kannst, sind §§ 20, 21 StGB. Mangels willentlicher Beherrschbarkeit des Verhaltens wird in solchen Fällen allerdings schon das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Handlung ausscheiden, mit der Folge, dass man garnicht zur Anwendung der genannten Vorschriften kommen kann.

Eine im Schlafwandeln begangene Tat dürfte wohl kaum eine strafrechtlich relevante Handlung darstellen, mit der Folge, dass eine Strafbarkeit ausschiede. Aber selbst wenn man eine Handlung als gegeben ansehen wollte, wäre der Täter wohl aufgrund einer tiefgreifende Bewusstseinsstörung gemäß § 20 StGB schuld- und somit auch straffrei. In der Praxis wird es jedoch höchst schwierig sein, ein Gericht von einer solchen Möglichkeit zu überzeugen.

Nein, man kann natürlich nicht belangt werden. Man ist dann schuldunfähig http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html Damit jemand für schuldunfähig erklärt wird, muß dies allerdings ein Gutachter festgestellt haben. Und da wird schon SEHR genau hingesehen. Sonst könnte ja jeder einfach behaupten, er habe während der Tat geschlafen^^

Wenn man das nachweisen kann dann würde ich mal sagen nein weil du zum Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig gewesen bist:)

man plädiert auf unzurechnungsfähigkeit! D: solange man es bescheinigen kann. Also die Schlafstörung.