Steuererklärung Freiberufler - Abweichendes Wirtschaftsjahr?

3 Antworten

Du bringst hier anscheinend Begriffe aus der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer durcheinander.

In der Einkommensteuer gibt es einen Grundfreibetrag von 8.652. Dieser bezieht sich auf den Gewinn - also Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Du gibst bis Mai 2017 eine Erklärung über die Einnahmen aus 2016 ab und bis Mai 2018 eine Erklärung, in der du die Einnahmen aus 2017 erklärst.

Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn im Vorjahr der Gesamtumsatz nicht mehr als 17.500 betragen hat. Die 17.500 sind allerdings ein Jahresbetrag und muss, wenn nicht das ganze Jahr das Unternehmen bestanden hat, anteilig ermittelt werden. Ist man also z B. nur 6 Monate unternehmerisch tätig, liegt die Grenze bei 8.750.

Meine Ausführungen sollten dir einen ersten Überblick verschaffen. Einen Gang zum Steuerberater würde ich in deinem Fall für empfehlenswert halten.

du hast es falsch verstanden ....

die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. für die Einkommensteuer ist der Zeitraum 01.01.-31.12. relevant.

es gibt bei einem Freiberufler KEIN abweichenes Wirtschaftsjahr.

Begriff
Das Wirtschaftsjahr ist der Gewinnermittlungszeitraum für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte ( § 4a Abs. 1 Satz 1 EStG ). Bei Gewerbetreibenden ist zu unterscheiden, ob ihre Firma im Handelsregister eingetragen oder nicht eingetragen ist. Bei Eintragung im Handelsregister ist für sie das Wirtschaftsjahr der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen ( § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG ). Bei anderen Gewerbetreibenden ist Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr

(Quelle: Steuerlexikon).

da hier nur von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten die Rede ist, ist für einen Freiberufler

ausschließlich

das Kalenderjahr maßgebend.

somit:

der Freibetrag von 17.500 € (der im übrigen NUR in der Umsatzsteuer gilt (§ 19 UStG)) ist auf die Monate Juli-Dezember umzurechnen, d.h. der Umsatz für 2016 darf nicht mehr als 8.750 € betragen, damit weiterhin die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet werden darf. ist der Umsatz

über

8.750 €, so ist ab 2017

zwingend

Umsatzsteuer abzuführen. Hierzu bedarf es KEINER Auifforderung vom Finanzamt, hierfür ist der Steuerpflichtige verantwortlich.

für die Einkommensteuer gilt in 2016 ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.652 € und für 2017 in Höhe von 8.820 €

Da sonst keiner antwortet und Ich auch keine Ahnung habe, rate Ich Dir einen Steuerberater damit zu beauftragen.