Steuererklärung - Finanzamt will wissen, wer meine Steuererklärung gemacht hat

16 Antworten

Das Steuerberatungsgesetz verbietet es, geschäftmäßig Hilfe in Steuerangelegenheiten zu erteilen. Nur bestimmte Angehörige des Steuerpflichtigen dürfen das. Das Finanazamt ist zur Überprüfung verpflichtet, wenn sich Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person oder Organisation wegen verbotener Hilfe in Steuerangelegenheiten ergeben. Laut der Abgabenordnung - der Mutter aller Steuergesetze - ist man verpflichtet, die Fragen der Finanzämter ehrlich zu beantworten. Da kann man sich auch nicht rausreden...

Hier der link zum amtlichen Text des Steuerberatungsgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/index.html#BJNR013010961BJNE00450230

Wichtig sind dabei der § 1 (Anwendunsgbereich des Gesetzes)

§ 2 (der auch unentgeltliche Hilfeleistungen verbietet)

§ 5 (Verbot der Hilfe)

§ 6 (Ausnahmen vom Verbot für Verwandte)

Wer im Sinne des § 6 Steuerberatungsgesetz Verandter ist regelt § 15 der AO (Abgebenordnung) zu finden unter (siehe nächsten Beitrag wegen der Spamregelung)

Gruß Toni

ToniMayer  26.01.2009, 07:46

Hier noch der link zum Text der AO: http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

wfwbinder  26.01.2009, 07:53

Schon Richtig mit § 2 StBerG, aber geschäftsmäßig setzt ja ein geschäftliches Interesse voraus, sowie eine Nachhaltigkeit. Also ist der Arbeitskollege, der das für 2 Leute macht, eindeutig nciht gemeint.

Und wer es für 15 Leute macht, kann mir nicht erzählen, das er nichts dafür nimmt.

ToniMayer  26.01.2009, 09:02
@wfwbinder

Was geschäftsmäßig bedeutet: Hilfe in Steuersachen werde geschäftsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig und mit der Absicht geleistet werde, die Betätigung in gleicher Art zu wiederholen (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 1962 VII 97/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 36 - HFR 1963, 36 -, und vom 24. Juli 1973 VII R 58/72, BFHE 110, 7, BStBl II 1973, 743), auch wenn das unentgeltlich geschehe (§ 2 Satz 2 StBerG). Der Kläger sei, soweit er Hilfe in Steuersachen geleistet habe, unstreitig selbständig tätig gewesen. Da er sich innerhalb eines Jahres mehrfach in dieser Weise betätigt habe, habe er geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen geleistet.

2 mal helfen ist auch schon mehrfach. Und geschäftsmäßig setzt nach diesen Gerichtsentscheidungen eben kein geschäftliches Interesse voraus und auch keine Nachhaltigkeitsabsicht!

ToniMayer  26.01.2009, 08:19

Siehe auch das unter http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1982/XX820043.HTM veröffentlichte Gerichtsurteil

wfwbinder  26.01.2009, 08:50
@ToniMayer

JA, ist ja auch richtig. Wenn Finanzbeamte das machen muss man ja auch schärfere Massstäbe anlegen als bei dem Arbeitskollegen, den ich meinte. Schließlich haben wir Steuerzahler dem ja auch die Ausbildung bezahlt.

Nun ja, für dich ist es egal. Das Finanzamt will nur rausbekommen, ob sich da jemand nebenher Geld verdient. Hier währt Ehrlichkeit am längsten. Also sag denen, dass das dein Freund umsonst gemacht hat im Rahmen der freundschaftlichen Hilfe. Das ist nicht verboten.

Nur wenn dieser "Freund" noch öfters beim Finanzamt in irgendwelchen Steuererklärungen auftaucht, wird das Finanzamt hellhörig.

justine29 
Fragesteller
 26.01.2009, 06:34

Aber wenn der Freund das umsonst macht und selbst nicht beim Finanzamt arbeitet, ist doch völlig ok. Oder?

civis  26.01.2009, 06:37
@justine29

kauf dir am besten fürs nächste Mal eine Software z.B. von WISO. Dann kannst du das superleicht selber machen und keiner kommt in Erklärungsnöte.

Wenn du nicht gerade irgendwelche raffinierten Haken geschlagen hast (bzw. dein Freund), dann sag, dass du das alleine gemacht hast.

Fenchurch  26.01.2009, 06:35

Aber bloß keinen Namen nennen!!!

justine29 
Fragesteller
 26.01.2009, 06:37
@Fenchurch

Die bitte aber um Benennung der entsprechnen Person. Einfach ignorieren und nicht darauf antworten?

Fenchurch  26.01.2009, 06:41
@justine29

Sag, es war eine anomyme Beratung im Internet. Du kennst die Person nicht. Außerdem ist es so lange her.

Fenchurch  26.01.2009, 06:41
@justine29

Sag, es war eine anomyme Beratung im Internet. Du kennst die Person nicht. Außerdem ist es so lange her.

Fenchurch  26.01.2009, 06:35

Aber bloß keinen Namen nennen!!!

thomaszg2872  22.05.2009, 13:13

naja, weiter oben steht dass es verboten ist, auch kostenlos. ausnahme: verwandte. immerhin geht es um öffentliche abgaben, und es ist auch eine gwisse anforderung an die qualität der abgegebenen erklärungen. also man kann da schon echt fehler machen, und dann wird es haarig.

Ich bin mir nicht sicher, dass die überhaupt die "Amtsgewalt" haben, dich zur Nennung von Namen zu zwingen.
De facto kann das nur ein Gericht durch Androhung von Beugehaft etc. versuchen; aber dazu müssten wirklich gravierende Verdachtsmomente für Steuerhinterziehung oder andere schwerwiegende Delikte bestehen.
Rede mit dem Freund, der dir bei der Steuererklärung geholfen hat, und seiner Frau; besprecht euch, was das beste Vorgehen ist und dann zieht alle an einem Strang; dann wird auch nix passieren! Unentgeldliche Hilfe bei der Steuererklärung ist nach wie vor NICHT strafbar, auch wenn sie durch einen Laien geschieht.

wfwbinder  26.01.2009, 07:21

Nein die können ihn natürlich nciht zwingen. Er kann das Schreiben ignorieren.

Wenn die gegen die Person ein Verfahren einleiten, können sie ihn als Zeugen befragen. Sollte er dazu vorgeladen werden, darf er nciht lügen und die Aussage auch nciht verweigern. Ausser er hat bezahlt. Dann könnte er sich mit einer Aussage selbst einer Straftat bezichtigen (Ornungswidrigkeit).

gseidler  26.01.2009, 07:33
@wfwbinder

Schade, dass man für Kommentare kein "Daumen hoch" vergeben kann. Auf genau diese Info hatte ich gehofft.

ToniMayer  27.01.2009, 07:09
@wfwbinder

Kann er nicht! Erst mal im Gesetz nachlesen - dann antworten!

§ 90 (AO) Mitwirkungspflichten der Beteiligten (1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (2) 1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. 3Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

sprich dich mit deinem Bekannten ab und frage, ob er das im großen Stiel gemacht hat. Er wird auch wissen, was nun zu tun ist.

Solange tatsächlich kein Entgelt geflossen ist, kann das Finanzamt nichts machen. Dir selbst kann auch nichts passieren, jedoch deinem Bekannten.

Genau so ist es! Sie müssen helfen, und zwar sogar so, dass es zum Vorteil des Bürger ist. Ich würde mir eine Quellenangabe geben lassen,ansonsten Kopf Hoch