schülerbafög beim FSJ?

4 Antworten

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Bafög nicht, aber sie könnte Kindergeld und aufstockend ALG2 oder Wohngeld bekommen.

Es gibt Anspruch auf Kindergeld und in 1 von 10 Fällen wird ggf auch Wohngeld gezahlt. Das ist aber eher selten.

Die Bezahlung ist gar nicht sooo schlecht. Taschen und Verpflegungsgeld sind rund 380€ plus Kindergeld ist schon ok wenn man noch zu Hause wohnt.

400€ nebenbei ist zwar sehr anstrengend aber möglich wenn die Einsatzstelle zustimmt!

http://www.freiwilligesjahr-nrw.ijgd.de/fuer-bewerberinnen-und-interessierte/

Leylayala  23.09.2013, 11:46

Hast du ein FSJ gemacht? Also ich hab in meinem FSJ nur 260 € verdient (Maxx-Ticket wurde mir zum Glück bezahlt). Also ich habe noch nie was von 380€ gehört. Naja..es kommt aber auch drauf an, wo man das FSJ macht(damit meine ich nicht nur den Träger sondern auch die Stadt,also ob man für das Jahr wegziehen muss.) Aber wenn ihre Tochter zu Hause wohnen bleibt wird sie nie und nimmer "Zuschuss" bekommen, abgesehen vom Kindergeld das ihr zusteht.

nein, denn sie ist keine schülerin. ich habe selbst ein FSJ gemacht und nebenbei darf man auch nicht jeden job ausführen da man sonst zu viel verdienen würde und weil das FSJ ein vollzeitjob ist.

katiann 
Fragesteller
 23.07.2012, 11:24

aber sie hat doch eine 40 stunden-woche beim FSJ?

katiann 
Fragesteller
 23.07.2012, 11:26
@katiann

sorry, ich habe deine antwort falsch gelesen, hatte es als keinen vollzeitjob gelesen...

Nein.

Das ist schlicht keine BAföG-Ausbildung.

LuisaCamilla  23.09.2013, 11:41

Sollte nicht nach dem Beschluss des OLG Celle (she. unten) ein Umdenken möglich sein, da das OLG in seinem Beschluss entschieden, dass das FSJ im Zweifel zur Ausbildung zählt?

Unterhalt und freiwilliges soziales Jahr Bislang wurde in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur die Auffassung vertreten, dass in der Regel während der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs kein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern besteht.

Nunmehr hat das OLG Celle in einem Beschluss vom 06.10.2011 (Az.: 10 WF 300/11) entscheiden, dass das freiwillige soziale Jahr – unabhängig von den weiteren Ausbildungsplänen des volljährigen Kindes – im Zweifel zur Ausbildung zählt. Die Folge davon ist, dass Unterhalt gezahlt werden muss.