Rückzahlung bei Vertragsbruch?
Wir haben für die Abizeitung unserer Schule Werbeverträge abgeschlossen. In dem Vertrag steht deutlich, dass die Anzeigenvorlage 2 Wochen nach Vertragsabschluss uns zugesendet werden muss und die zahlung 4 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen muss.
Nun ist bei uns bei 3 Firmen der Fall. dass die Überweisung zwar fristgerecht eingegangen ist, aber die Anzeige nicht. Gestern haben wir die Druckdaten eingesendet und heute noch eine Anzeige erhalten, die wir aber sicher nicht mehr einfügen können, wie gesagt, die Zusendung war nicht Fristgerecht, die Zahlung jedoch schon.
Sind wir jetzt verpflichtet die schon eingegangenen Gelder zurückzuüberweisen?
3 Antworten
Ohne die Verträge im Einzelnen zu kennen habt ihr keine Zahlungsanspruch, wenn die Gegeleistung der geschalteten Anzeige nicht erfolgt. IMHO wäre die Klausel der vereinbarte Frist gem. § 242 BGB treuwidrig. Die Verkehrsitte erfordert es, die geschuldete Vorlage mehrfach anzumahnen.
Falls euer Vertragsoartner dies nicht als Anzahlung für ein Schaltung in der nächsten Ausgabe akzeptiert, bestünde m. E. ein Rückzahlungsanspruch.
G imager761
Könnt ihr vom Vertrag zurücktreten, aber nicht die Zahlung ohne Leistung einbehalten :-O
Treuwidrigkeit kann ich hier überhaupt nicht erkennen. In den meisten Verträgen stehen Liefertermine, nach deren Nichteinhaltung Ansprüche geltend gemacht werden.
Erstens kenne ich den Anzeigenvertrag und wirksame Klaseln zu Konventionalstrafen u. dgl. nicht, zweitens sehe ich keinen Anspruchsgrund (Schadensersatz aus Vertragsstörung), nur weil ohne Anzeigenvorlage eine halbleere weiße Seite gedruckt wird. Daß der Vertrag Entgelt gegen Anzeige, nicht ohne, beinhaltet, scheint dagegen unzweifelhaft.
Das führt dazu, dass die Anzeige nicht bezahlt werden muß. Allerdings ist durch die nicht fristgerechte Lieferung der Vorlage der Redaktion des Abijahrbuchs ein Schaden entstanden, der natürlich vom Besteller ersetzt werden muß und sich annähernd in Höhe des Anzeigenpreises bewegen dürfte. Dazu muß auch keine Konventionalstrafe vereinbart werden.
ein Schaden entstanden, der natürlich vom Besteller ersetzt werden muß und sich annähernd in Höhe des Anzeigenpreises bewegen dürfte.
Auch durch Wiederholungen werden deine Rechtsirrtümer nicht wahrer:
Wie substantiiert dargelegt, ist n. § 281 BGB die zentrale Voraussetzung für eine Transformation eines primären Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch (= Sekundäranspruch) des Schuldverhältnisses, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt hat und die Leistung fruchtlos endgültig nicht erbracht wird.
(Telefonisch) nachfragen und immer anmahnen reicht eben nicht aus - für die Geltendmachung eines Verzugsschadens mangelt es eben der fruchtlosen Fristsetzung :-O
G imager761
Wie würdest Du denn das
In dem Vertrag steht deutlich, dass die Anzeigenvorlage 2 Wochen nach Vertragsabschluss uns zugesendet werden muss
interpretieren außer als Frist?
Wenn Ihr konkrete Fristen gesetzt habt, die der Vertragspartner nicht einhält, müsstet ihr zwar die Kosten zurück erstatten, hättet aber einen Schadensersatzanspruch, der sich nach deiner Schilderung in gleicher Höhe bewegen dürfte.
Schadensersatzanspruch,
Welcher Schaden wäre dem Herausgeber der Zeitung denn entstanden? Eine halbleere Seite?
Das Geld war keine zugesagte Spende, sondern vereinbartes Entgeld einer Gegnleistung :-O
In meiner Welt ist entgangener Gewinn ein Schaden.
Macht es einfach, dann gibts keine Diskussionen.
Wir brauchen das Geld aber zur Finanzierung des Drucks, das ist eigentlich schon voll eingeplant und wir wissen nciht wo wir so schnell ersatz auftreiben sollen
Und wenn wir mehrfach nachgefragt haben, ob die anzeige jetzt mal geschickt wird?