Rechnung vom Rechtsanwalt beinhaltet 19 % Mehrwertsteuer, obwohl Vertretung letztes Jahr stattfand?

5 Antworten

Der Zeitpunkt des Beauftragzng spielt keine Rolle. Wenn die Leistungserbringung nach der Steuererhöhung stattfand, dann ist sie voll mit 19% zu besteuern.

Wenn jedoch ein Teil der Leistung vor der Steuererhöhung erbracht worden ist, so könnte man diesen Teil mit dem "alten" Steuersatz besteuern. Allerdings ist das buchhaltungstechnisch etwas komplizierter und wird von den meisten preiswerten Buchhaltungsprogrammen nicht unterstützt. Außerdem muss man die Aufteilung der Steuerberechnung schlüssig begründen können, denn das Finanzamt seht solche Seuerknauserei nicht gerne.

Entscheidend ist nicht die Beauftragung, sondern der Zeitpunkt, in dem der Anwalt tätig wurde.

ulrike1974  21.06.2007, 09:37

Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit des Anwalts beendet ist.

Wann der alte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und wann der neue Umsatzsteuersatz zu berechnen ist, richtet sich nicht nach dem Datum der Rechnung. Vielmehr ist entscheidend, wann der Anwalt die Leistung oder die vereinbarungsgemäß abrechenbare Teilleistung vollständig erbracht hat (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, 13 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, UStG). Mit der vollständigen Leistung entsteht die Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerpflicht ist wiederum maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (§ 12 Absatz 1 UStG). Der Anwalt darf bei Rechnungen nach dem 31. Dezember 2006 nur 16 Prozent Umsatzsteuer verlangen, wenn die Leistung bereits vor Jahreswechsel vollständig erbracht wurde. Das bedeutet: wenn euer Rechtsanwalt das Mahnverfahren vor dem 31.12.2006 beendet hat, wenn also vor dem 31.12.2006 ein Vollstreckungsbescheid vorgelegen hat, dann darf er nur 16 % USt verlangen, ist das Mahnverfahren aber noch nicht beendet, dann durfte er 19 % USt verlangen.

ulrike1974  21.06.2007, 09:40

Genauso ist es; da haben sich einige von unseren Mandanten auch schon beschwert bzw. nachgehakt. Mein "Daumen hoch" für Dich für diese tolle ausführliche Antwort!

bommel65  21.06.2007, 15:45
@ulrike1974

Wie lange ist dann die Übergangszeit für die Rechnungsstellung, wenn bis 31.12.2006 abgeschlossen war? Jetzt haben wir Juni 2007, gibt es da Übergangsregelungen?

muss ein anwalt bei telefonischer anfrage der kosten von xxx € das angebot inlusiv mwst oder exklusiv mwste machen??

ich dachte gegenüber dem berbaucher gibt es nur inklusiv mwst angebote?

Ey,

tja es gibt Anwälte wie Sand an der Nordseeküste, und die wollen alle leben, der wird sich wohl auf das Datum seiner Rechnungsstellung heraus winden, dagegen kann man sich wehren! Im Übrigen gilt wohl in diesem unseren Lande: Bragorecht statt Volksrecht, obwohl es umgekehrt sein müsste!

LG

roschue  03.07.2018, 20:44

Für den Anwalt spielt die Mwst. doch garkeine Rolle, er muss diese doch sowieso an das Finanzamt abführen, sein Verdienst ist der Nettobetrag. Also egal wieviel Mwst. er verlangt, er darf davon keinen Cent behalten.