Rechnung vom gegnerischen Anwalt?
Hallo lieber Leser :
Ich habe eine Gesellschaft in München wegen (UWG) verklagt. Sie wurde verurteilt und ging in Revision. Das Urteil ist somit noch nicht Rechtskräftig. Es wurden von der STW ca.2Mil € sicher gestellt die meiner Meinung nach an die Geschädigten im Einzelfall zurück erstattet werden.
Jetzt muß ich erst mal die Revision abwarten damit mein schon gestellter Schadensersatzanspruch §459k STPO statt gegeben wird.
Diese Gesellschaft wurde durch einen RA vertreten der mir eine Rechnung schickte die ich aus Unwissenheit bezahlte. Diesen RA schrieb ich schon mehrmals an und bat um Rückzahlung des Betrags von 566,50 €. Es kam keine Antwort zurück.
Die 6 Strafkammer hat meiner Meinung nach richtig geurteilt. Die Revision wird verworfen und das Urteil tritt in Kraft.
Hat der gegnerische RA Recht mit seiner Rechnung oder muß er mir meinen zu Unrecht überwiesenen Betrag von 566,50€ zurück erstatten !
(der Prozessverlierer trägt doch alle anfallenden Kosten oder ?)
4 Antworten
Ich würde die Revision abwarten und dann mal selber bei dem Rechtsanwalt vorbei schauen. Ein Persöhnliches Gespräch ist meistens am effektivsten.
Wenn es keinen Rechtsanspruch für diese Rechnung gibt, dann muss gemäß §812 BGB das Geld zurück erstattet werden. Hierfür muss aber erst die Revision abgewartet werden um zu sehen, ob es einen Rechtsanspruch gibt oder nicht.
Danke, gute Antwort !!!
werde dran bleiben und mich weiterhin schlau machen.
Mir ist bei der Schilderung überhaupt nicht klar, was der Sachverhalt ist. War es nun ein Strafverfahren, in dem die StA Anklage erhoben hat oder war es ein Zivilverfahren, in dem du gegen den Antragsgegner geklagt hast?
Es ist auch nicht so, dass der Verlierer eines Prozesses alle kosten trägt. Erst mal trägt jeder die Kosten seines Anwalts selber. Ggf. kann man diese Kosten dann als Schadensersatz von der Gegenseite zurückbekommen.
Bei den Gerichtskosten hängt es vom Urteil ab. Hier kann es auch sein, dass beide sich die Kosten teilen. Das wird aber durch das Gericht festgelegt und hier kann der RA helfen.
Was die Rechnung des RA betrifft, wäre es schön zu wissen, was auf der Rechnung steht. Nach was und für was er abgerechnet hat.
Was soll "STW" sein? Staatsanwalt? Dann ist es ein Strafverfahren. Wenn du einen Rechtsanwalt hattest, dann musst du ja offenbar Nebenkläger gewesen sein, § 395 Abs. I Nr. 6 StPO hier in der letzten Alternative.
Das du nun eine Rechnung von dem Anwalt der Nebenklage bekommst ist absolut richtig und in Ordnung. Vom Verteidiger so erstmal nicht. Fragt sich also warum er eine Rechnung stellt.
Wenn du nun aber Schadensersatz willst, dann musst du ein weiteres Verfahren anstrengen.
Nur §, Verortnung peng peng und % der RAG
Damit kann ich überhaupt nichts anfangen. Wäre schon nicht schlecht vernünftig zu zitieren wenn man Hilfe haben möchte.
Werde wohl abwarten müssen was die Revision bringt und dann den RA verklagen.
Zumindest bringt es nicht das Geld was für die Rechnung bezahlt wurde. Dafür wäre ein weiteres Verfahren nötig. Aber ob das überhaupt sinnvoll bzw. angebracht ist, dafür bedarf es infos.
Die Revision hat gar nichts mit dem gezahlten Rechnungsbetrag zutun. Kannste abwarten oder auch nicht, sind aber verschiedene Sachen. Zumindest so wie du es dargestellt hast. Aber man at ja nur solche Infos:
Nur §, Verortnung peng peng und % der RAG
Lasse das besser den Anwalt machen.
mein Anwalt habe ich nur auf Beratungsschein. Die UWG ist für Ihn erledigt und er hat den Antrag auf Schadenersatz auch gestellt.
Der generische RA ist ne andere ,,Baustelle" und als ich meinen RA darauf ansprach sagte er, verklage den gegnerischen RA !
Wenn ich das mache, kann ich mich dabei ans eigene Bein pinkeln und muß die anfallenden Kosten dann selbst bezahlen.
ich vertraue auf das Recht und der STW ist Kläger. bin Geschädigter,aus die Maus.
ich weiß zB nicht, auf welcher Grundlage die Rechnung sich stützt die ich bekam. Nur §, Verortnung peng peng und % der RAG
Werde wohl abwarten müssen was die Revision bringt und dann den RA verklagen.