Polenmarkt Hohenwutzen Feuerwerk?

2 Antworten

Die Einfuhren von zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 und F2 sind ganzjährig zulässig. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen jedoch nur von Personen über 18 Jahren eingeführt werden. Bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedsland der EU ist keine zollrechtliche Anmeldung erforderlich.
Gezündet werden dürfen Kategorie F2-Artikel nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur am 31. Dezember und am 1. Januar. Städte und Gemeinden können das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung für diese 48 Stunden zeitlich noch weiter beschränken oder aus Brandschutzgründen räumlich einschränken beziehungsweise generell unterbinden (1. SprengV § 24). Die Verwendung von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie, seit 2009, Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Privatpersonen, die ein Kategorie F2-Feuerwerk außerhalb von Silvester/Neujahr abbrennen möchten, müssen dafür eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Behörde beantragen, die nur für besonderen Anlässe und bei Vorweisen eines geeigneten Abbrennplatzes erteilt wird. Diese Genehmigungen beziehen sich auf ein Zeitfenster, d. h. das Feuerwerk darf nicht vor einer bestimmten Uhrzeit begonnen werden und muss spätestens zu einer bestimmten Uhrzeit enden.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Feuerwerk#Deutschland