nachträgliche mieterhöhung zulässig?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, er kann natürlich NICHT im Nachhinein ankommen. Letztlich handelt es sich bei der Erhöhung der Miete ja um eine Vertragsänderung. Die vertraglich vereinbarte Miethöhe gilt nicht mehr. Damit dies möglich ist, muß der Vermieter zunächst erst einmal rechtswirksam die Erhöhung der Miete angekündigt haben (§ 558 a BGB) und dies 3 Monate im Vorraus (§ 558 b BGB). Schließlich steht die Mieter für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht zu.

Und wie Du schon richtig bemerkt hast: Eine Rechtsgrundlage, im Nachhinein höhere Miete zu verlangen, wäre höchstens bei der Formulierung "...erhöht sich die Miete alle 3 Jahre um 7,5%" gegeben. Wenn der Vermieter in Deinem Fall von seinem Recht zur Mieterhöhung keinen Gebrauch macht, ist das sein Problem. Und da er Dir die Erhöhung nicht angekündigt hat (die Beweislast für den Zugang eines solchen Schreibens trägt er) hat er von diesem Recht eben keinen Gebrauch gemacht.

Rückwirkend kann der VM die Miete nicht erhöhen.

Fast zwei Millionen Mieterhöhungen werden jährlich von Deutschlands Vermietern verschickt, schätzt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Viele dieser Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme sind unzulässig oder falsch bzw. gar nicht begründet und damit unwirksam. Mieter, die voreilig und ohne sorgfältige Prüfung eine derartige Mieterhöhung akzeptieren, verschenken jedes Jahr Millionen Euro.

Die Miete wegen Modernisierung kommt zur üblichen Miete hinzu.

Eine rückwirkende Mieterhöhung ist nicht zulässig.

Er muss ein ganz normales Mieterhöhungsersuchen durchführen.

Nun wurde die Miete nach drei Jahren eben nicht erhöht. Die Verspätung der Mieterhöhung hat der VM zu vertreten.

Der Satz "ist berechtigt" bedeutet, er kann, aber muss nicht.

Lasse Dich vor Ort vom Mieterverein beraten.