Nach Gespräch über Kündigungsabsicht fristlose Kündigung erhalten?
Tag zusammen,
ich habe heute mit meinem Arbeitgeber darüber gesprochen, dass ich meinen Job gerne bis zum 01.04 aufgeben möchte. Ich habe ihn extra so früh darauf angesprochen, dass er Zeit hat sich um Ersatz zu bemühen, bzw damit Zeit ist, eine Kollegin in den Bereich einzuarbeiten.
Darauf hin sagte er mir, dass wir da ein anderes mal darüber reden. Und heute angekommen sagte er mir, ich kann gleich wieder nach Hause gehen und drückte mir eine fristlose Kündigung in die Hand. Mit der Begründung, ich hätte Betriebsgeheimnisse ausgesprochen? Wie soll ich jetzt dagegen vorgehen? Ich habe die letzten 25 Jahre in diesem Betrieb gearbeitet. Deswegen hätte ich niemals mit so einer hinterlistigen Aktion gerechnet.
Ich bin total aufgelöst. Er sagt unsere Azubine kann mein Vergehen bezeugen? Ich habe doch nichts gemacht?
9 Antworten
Durch diese Kündigung werden sehr wichtige Fristen ausgelöst. Von daher wird dir nichts anderes übrig bleiben, als dich an die Rechtsberatung deines Vertrauens zu wenden. Zuvor einige Hinweise und Stichworte:
Die außerordentliche Kündigung scheint hier erst einmal nicht darstellbar. Allerdings scheint dir auch ein gewisser Sachverhalt was Firmengeheimnisse angeht, nicht ganz klar. Das Risiko ist also nicht zu klären. Lass es mich so sagen, wenn du dir hast nichts zu Schulden kommen lassen wird es auch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung geben. Grundsätzlich kann der Verrat von Firmengeheimnissen für eine Kündigung allerdings herangezogen werden.
Das große Fragezeichen ist natürlich immer, ob überhaupt Kündigungsschutz besteht. Ohne Kündigungsschutz wird eine unwirksame außerordentliche Kündigung in der Regel zu einer wirksam ordentlichen Kündigung und beendet das Arbeitsverhältnis eben zu diesem ordentlichen Termin.
Kündigungsschutz besteht, wenn in dem Betrieb mehr als rechnerisch 10 Mitarbeiter tätig sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Besteht Kündigungsschutz bedeutet dies, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens einen Kündigungsgrund benennen muss. Nach deutschem Arbeitsrecht ist dies oft schwierig.
Um deine Situation zu klären musst du definitiv Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Dabei geht es auch um die Fristen. Spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Ansonsten ist die außerordentliche Kündigung rechtskräftig und beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
Anbei ein Link um dich auf den Termin mit einer Rechtsberatung vorzubereiten
http://www.kanzlei-mudter.de/ausserordentliche-kuendigung.html
Hallo Gerd, doch die Frage stellt sich sogar mit Regelmäßigkeit. Nicht in der theorie, jedoch in der lebenspraxis. Insoweit ist meine Antwort natürlich etwas verkürzt. Zuerst einmal kommt es auf Gesichtspunkte wie das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und das monatliche Gehalt an. Auch wenn es ärgerlich ist, es gibt Situationen in denen es sich nicht lohnt gegen eine außerordentliche Kündigung vorzugehen. Eine solche Situation ist eben regelmäßig die, dass die Kosten für die Kündigungsschutzklage selbst getragen werden müssen und darüber hinaus kein Kündigungsschutz besteht. Die entsprechenden Formalien vorausgesetzt ist dann das Klageziel eine Umwandlung in eine ordentliche Kündigung. Ob dieses Prozessziel in Relation zu dem wirtschaftlichen Aufwand steht ist immer abzuwägen.Für den Lebenslauf kann eine außerordentliche Kündigung natürlich desaströs sein. All dies und zahlreiche weitere Gesichtspunkte sind in jedem Fall immer an zu denken und zu erörtern. Um es auf den Punkt zu bringen: nur weil eine außerordentliche Kündigung unwirksam ist bedeutet es noch lange nicht, dass immer zwingend geklagt werden muss
nur weil eine außerordentliche Kündigung unwirksam ist bedeutet es noch lange nicht, dass immer zwingend geklagt werden muss
Sie ist ja nicht unwirksam, wenn nicht gegen sie geklagt wird!
Mit der Klage gegen eine unberechtigte fristlose Kündigung (die ja unabhängig von der Anwendung des KSchG möglich ist) müssen doch 2 Ziele verfolgt werden:
1. die Feststellung, dass mit dieser Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde (ob die fristlose Kündigung in der Schlichtung dann in eine ordentliche fristgerechte umgewandelt wird, ist noch ein anderes Problem),
2. - und verbunden damit - die Absicherung gegenüber der Agentur für Arbeit bezüglich einer Sperre, die ja verhängt wird, weil die Agentur bei einer fristlosen Kündigung vom Selbstverschulden des Arbeitnehmers an einer Arbeitslosigkeit ausgeht (ob die Umwandlung in einer fristgerechte Kündigung vor Gericht dann viel hilfreicher ist, ist wieder ein anderes Problem).
ach gerd, natürlich.....seh es mir nach, ich drücke mich hier gelegentlich bewußt sehr pauschal aus. Mit dem unwirksam meine ich doch: Auch wenn die Erfolgsaussichten sehr hoch sind, dass eine Kündigung nicht wirksam, also unwirksam ist, macht es trotz allem nicht immer Sinn zu klagen. Die Ziele die damit verfolgt werden kenne ich seit 20 jahren. Klassiker: befristetes Arbeitsverhältnis mit Einführung ordentlicher Kündigungsmöglichkeit, keine RSV und neuer Job.....banal gesagt: da rechnet es sich nicht. Aber ich denke unsere Diskussion hier ist ohnehin rein wissenschaftlicher Natur :-)
Klar, unter dieser Voraussetzung - neuer Job gleich nach der Kündigung - mag eine Klage nur unnötiger Stress bedeuten (wenn man den Erfolg gegen den Arbeitgeber vor Gericht nicht für sein Ego braucht).
Das ist kein Grund für eine fristlose Kündigung, nicht mal für eine Abmahnung.
Nach einer so langen Zugehörigkeit wäre auch eine satte Abfindung fällig. Nimm dir einen Anwalt und zeig ihm, dass du so nicht mit dir umspringen lässt!
Geh zu einem Anwalt für Abeitsrecht und lasse die Kündigung anfechten.
Kündigungsschutzklage einreichen. Innerhalb von drei Wochen.
Eine derart fragwürdige Kündigung im Anschluss an eine (angekündigte) Eigenkündigung hat mancher Arbeitsrichter ganz schnell vom Tisch.
Besorg dir Nachweise für den Vorgang, Zeugenaussagen usw.
Das ist sehr arschig. Nimm dir einen Anwalt!
Bei einer ungerechtfertigten/grundlosen außerordentlichen/fristlosen Kündigung und einer Klage dagegen stellt sich die Frage nach dem Kündigungsschutz und der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes doch überhaupt nicht!