muss mietminderung zurückgezahlt werden

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Im Gegensatz zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 556 BGB, gerichtet auf die Zukunft und mindestens einen Monat vorher anzuzeigen und nach Abstellung des Mangels nachzuzahlen, ist bei einer Mietminderung gemäß § 536 BGB die Miete bzw. der Minderungsbetrag nicht nachzuzahlen, vorausgesetzt der Minderungssatz ist angemessen und der Mangel erheblich. Über die Höhe der Minderung letztendlich zu befinden, ist Sache des Gerichtes im Klageverfahren. Die Miete ist Kraft Gesetz gemindert und das ab Enstehen des Mangels, auch rückwirkend bis zu 6 Monate, insofern vorerst noch die volle Miete weitergezahlt wurde, und ausgehend von der Bruttomiete. Natürlich muss der Vermieter, insofern er keine Kenntnis über das Vorliegen des Mangels hat, darüber in Kenntnis gesetzt werden. Ist er von derr Natur der Sache her (Baumaßnahmen) informiert, muss der Mangel nicht extra angezeigt werden. Lediglich die Durchführung der Minderung (Aufrechnung einen Monat später) ist zu terminieren und konkret zu beziffern. Mietminderung wird weder beantragt noch muss sie genehmigt werden. Mietminderungen bedeuten weder eine Mietschuld noch sind sie ein Kündigungsgrund.

solange nicht geklärt ist, ob die Minderung rechtens war, besteht auch die Möglichkeit, dass du zurückzahlen musst

Die Frage ist, ob die Minderung in dieser Höhe angemessen war oder ist. Einzig und alleine daran richtet sich die Frage der Rückforderung.

Die Frage, die hier einige Foristen stellen, warum der Anwalt nicht geraten hat, dass Geld zurück zu legen ist einfach zu beantworten.

Es geschieht selten, dass solcher Rat gegeben wird.

Mietervereine und deren Anwälte sind bei der Berechnung der Mietminderung meist - gegen den Willen der Mitglieder - vorsichtig.

Anwälte, das erlebt man immer wieder in den Beratungen, wenn das "Kind im Brunnen" liegt, gehen häufig ziemlich saftig ran, da spielen oft 10 % mehr oder noch mehr selten eine Rolle.

Na ja, im Prozess hat es "dann der Richter eben nicht so gesehen".

Du wärst verpflichtet gewesen, die 20 Prozent gesondert aufzubewahren. Genau für diesen Zweck.

Bevor nicht über die Rechtmäßigkeit der Minderung entschieden wurde, ist man gut beraten, das Geld nicht einfach zu verbraten. Hat der Anwalt Ihnen das nicht mitgeteilt? Evtl. gefährden Sie Ihre Insolvenz und die Restschuldbefreiung mit dieser Geschichte. So ganz scheint Ihre finanzielle Situation nicht in der Reihe zu sein. MfG