Muss man die doppelte Staatsbürgerschaft bei binationalen Eltern trotz Abstammungsprinzip in Deutschland anmelden?

4 Antworten

Wichtig wäre zu wissen, ob du deine Staatsbürgerschaft nachträglich zwar rückwirkend, aber automatisch erhalten hast, oder ob dein Vater die Staatsbürgerschaft für dich beantragt hat.

Dies ist aus dem Grund wichtig, weil im zweiten Fall du die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch verlieren würdest bzw. verloren hast.

Nornalerweise bist du verpflichtet die Mehrstaatigkeit den deutschen Behörden zu melden. Das ist auch kein großes Problem.

Allerdings werden sie natürlich genau wissen wollen wie es zu einer zweiten Staatsbürgerschaft kam und werden entsprechende Nachweise anfordern.

Kommt deine Mehrstaatigkeit durch Zufall raus werden die Behörden natürlich mißtrauisch und werden wissen wollen warum du deine zweite Staatsbürgerschaft verschwiegen hast.

Ich an deiner Stelle würde mich bemühen die Angelegenheit zu regeln bevor die Behörden es aus einer anderen Quelle erfahren.

Nicht in allen Fällen erben die Kinder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Das war mit dem von dir erwähntem Satz gemeint.

P.S.

Sollte dein Vater die türkische Staatsbürgerschaft für dich beantragt haben und du hast tatsächlich die deutsche dabei verloren, so ist das noch kein Grund für Panik.

Els ehemalige Deutsche kannst du dich in Deutschland erneut einbürgern lassen, wenn du die türkische Staatsbürgerschaft aufgibst. Wichtig ist, dass du dabei deinen Wohnsitz in Deutschland hast.

Falls dich das interessiert werde ich dir es näher erklären und ensprechende Paragraphen nennen.

Das ist alles aus den Fingern gelutschter Quatsch. Weder interessieren sich deutsche Behörden ohne konkreten Anlass dafür, welche Staatsangehörigkeiten man sonst noch hat, noch muss man diese irgendwo melden, noch kann einem eine nach Abstammungsprinzip erteilte Staatsangehörigkeit durch irgendeinen "Automatismus"verloren gehen.

@atzef
"Weder interessieren sich deutsche Behörden ohne konkreten Anlass dafür, welche Staatsangehörigkeiten man sonst noch hat, noch muss man diese irgendwo melden,"

Bei mir haben sie sich sehr dafür interessiert.

Mehr noch. Ich musste viel Zeit und auch etwas Geld investieren um entsprechende Belege vorzulegen.

Darüber hinaus wird jeder beim Beantragen eines Personalausweises oder Reisepasses gefragt, ob er noch weitere Staatsbürgerschaften besitzt. Dafür muss er unterschreiben. Diese Angabe ist nicht freiwillig.

"noch kann einem eine nach Abstammungsprinzip erteilte Staatsangehörigkeit durch irgendeinen "Automatismus"verloren gehen."

Es ist in dem Fall sehr fraglich, ob eine zweite Staatsbürgerschaft durch die Abstammung entstand.

Wer mit 15 Jahren eine zweite Staatsbürgerschaft erwirbt, der erwirbt sie in der Regel durch die Einbürgerung.

Daher erwähnte ich dies explizit in neiner Antwort :

"Wichtig wäre zu wissen, ob du deine Staatsbürgerschaft nachträglich zwar rückwirkend, aber automatisch erhalten hast, oder ob dein Vater die Staatsbürgerschaft für dich beantragt hat."

@sumi79

Und jetzt versuch mal deine Behauptungen mit Gesetzen zu untermauern...:-)

@atzef

§25 StAG habe ich bereits zitiert.

Der Rest ist neine persönliche Erfahrung, welche ich mit den Behörden meiner Stadt gemacht habe.

Den Personalausweis hast du auch beantragt und wurdest auch wenn nur schriftlich über deine Mehrstaatigkeit befragt. Dafür musstest du auch ganz unten eine Unterschrift leisten.

"Was uns jetzt irritiert ist die Formulierung "wird das Kind in vielen Fällen mit der Geburt ..."

Das ist ein allgemeiner Satz für alle Staatsangehörigkeiten des anderen Elternteils. In diesem Fall ist die StA des anderen Elternteils die türkische. Du musst einmal herausbekommen, seit wann Du türkische Staatsangehörige bist, seit der Geburt (durch die Abstammung von einem türkischen Vater) oder später (durch Einbürgerung).

Ich vermute, dass das erste zutrifft, bin aber kein Experte für türkisches Staatsangehörigkeitsrecht.

Doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung durch das Abstammungsprinzip

Wenn ein Kind mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip sowohl die ausländische Staatsangehörigkeit eines Elternteils, als auch die deutsche Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils übernimmt, besitzt es mehrere Staatsangehörigkeiten. Dies nennt sich “Mehrstaatigkeit” bzw. “doppelte Staatsbürgerschaft”.

Kinder, die auf dem beschriebenen Weg die doppelte Staatsbürgerschaft erlangen, müssen sich nach Erreichen der Volljährigkeit nichtfür eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Das heißt, das Optionsmodell, welches nach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine der Staatsangehörigkeiten verlangt, gilt nicht für diese Kinder. Somit können sie ihre doppelte Staatsangehörigkeit behalten und besitzen die Rechte und Pflichten der Staaten, denen sie angehören.

https://www.einbuergerungstest.biz/einbuergerung-allgemein/doppelte-staatsbuergerschaft#Abstammungsprinzip

§ 30 

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html

Nur bei öffentlichem Interesse werden deutsche Behörden tätig.

Alles richtig.

Ich möchte nur noch hinzufügen, dass auch wenn kein öffentliches Interesse besteht, man trotzdem gesetzlich verpflichtet ist die Feststellung durchzuführen, wenn die Angelegenheit rechtserheblich ist.

Daher möchte ich die Stelle von §30 besonders hervorheben:

"Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist."

Mach dir keinen dicken Kopf. Alles im normalen Bereich.

Der deutsche Staat interessiert sich nicht dafür, welche anderen Staatangehörigkeiten du sonst noch so hast. Du musst die auch nirgendwo melden.

Deine Angabe ist widersprüchlich zum folgenden Gesetz:

§ 25 StAG

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

@sumi79

Nö. Du musst das Gesetz lesen, die implizierten Voraussetzungen auch und dann dich bemühen zu verstehen, was du da gelesen hast...

@atzef

Ich habe das Gesetz schon sehr oft durchgelesen und es bestens verstanden.

Aus dem Gesetz geht hervor:

Ein Deutscher verliert seine deutsche Staatszugehörigkeit, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit zusätzlich zu der deutschen auf Antrag erlangt und dabei keine Beibehaltungsgenehmigung von den deutschen Behörden erhält. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen anderen EU-Staat oder die Schweiz handelt.

1. Die Türkei ist kein EU-Staat, oder die Schweiz.

2. Beibenaltungsgenehmigung kann nicht existieren, da laut Angeben die deutschen Behörden über den Erwerb nicht in Kenntnis gesetzt wurden.

3. Deutsche Behörden haben ein berechtigtes Interesse an der zweiten Staatsbürgerschaft aus dem Grund, dass wenn sie auf Antrag erlangt wurde dies gemäß §25 StAG zum Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit führt.