Muss ich neue Kaufinteresenten in die Wohnung rein lassen?

12 Antworten

TiPP: Einfach mal im eigenen Mietvertrag nachlesen!

In den meisten Mietverträgen ist nämlich genau zu dieser Situation etwas enthalten.

Hier der passende Parargraph (§ 24) z.b. im **Hamburger Mietvertrag,****** der in der Großregion Hamburg sehr häufig verwendet wird.

§ 24 Betreten der Mieträume durch den Vermieter - Besichtigung für Miet- und Kaufinteressenten

  1. Der Vermieter und/oder sein Beauftragter können die Wohnung zur Prüfung ihres Zustandes zu angemessener Tageszeit und, um sie Mietinteressenten nach einer Kündigung oder Kaufinteressenten bei beabsichtigtem Verkauf zu zeigen, zweimal pro Woche werktags in der Zeit von 16 bis 19 Uhr betreten. Der Vermieter teilt dem Mieter die Termine angemessene Zeit vorher mit. In Fällen der Gefahr ist das Betreten der Räume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.

  2. Bleiben bei längerer Abwesenheit des Mieters die Räume unbeaufsichtigt, so hat er dem Vermieter oder seinem Beauftragten die Schlüssel zu den Räumen zur Verfügung zu stellen, andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Räume in dringenden Fällen auf Kosten des Mieters öffnen zu lassen.

  3. Der Mieter ist verpflichtet, zum ordnungsgemäßen Ablesen und Austausch von Verbrauchserfassungsgeräten den Zutritt zur Wohnung zu gewähren"

Und im Übrigen: Wenn SIE selbst der KÄUFER und NICHT der Mieter wären, würden SIE doch auch die eigene Immobilie besichtigen wollen um diese - weil offensichtlich beabsichtigt - zu verkaufen, oder?

Ich finde es klasse, dass grundsätzlich alle immer gegen alles sind ohne sich mal Gedanken zu machen, was wäre, wenn man selbst auf der anderen Seite wäre.

Ist so ungefähr wie mit dem Zuspätkommen. Wenn man selber warten muss, regt man sich auf. Wenn man selbst zu spät kommt, ist es doch nur eine Lappalie.

Mein lieber herr Gesangsverein....selten habe ich soviele falsche und tw sogar fatale Antworten und Kommentare gelesen wie auf diese Frage....wer es nicht 100% weiss sollte keine Ratschläge geben...ihr blamiert euch.

Der Makler hat das Haus gekauft? Dann ist jetzt dieser auch dein Vermieter. Der Vermieter möchte die Wohnung gerne verkaufen und somit musst du ihn auch reinlassen. Allerdings nach vorheriger Absprache (mind. 24 Stunden) und nur Werktags zwischen 10-13 und 15-19 Uhr. Eine Besichtigung pro Woche sollte allerdings mehr als genügen! Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieter nicht dazu berechtigt das Mietobjekt zu betreten. Das bedeutet, dass der Vermieter vor jeder Besichtigung die Zustimmung des Mieters einholen muss. Der Mieter muss dem Vermieter aber das Betreten und die Besichtigung der Räume (im engen Grenzen siehe dazu unten) gestatten. Das Besichtigungsrecht ist ein gesetzlicher Anspruch des Vermieter ( § 809 BGB). Eine Besichtigung ohne vorherige mündliche oder schriftliche Ankündigung des Termins ist in aller Regel unzumutbar, es sei denn bei Gefahr in Verzug (Schadensabwehr). Die Besichtigung an Wochentagen (ohne Samstag s.u.) ist wenigstens 24 h vorher anzukündigen. Die Frage ob eine Besichtigung zumutbar ist hängt auch im Einzelfall davon ab, wie lange das Mietverhältniss bereits besteht, und welche Beeinträchtigungen für den Mieter mit der Besichtigung verbunden sind BVerfG vom 1 BvR 2285/03 vom 16.1.2004. Das AG Ibbenbüren, hat in seinem Urteil vom 1. September 1998, Az: 13 C 77/97 den Grundsatz recht treffend wie folgt formuliert: Mangels einer mietvertraglichen Regelung steht dem Vermieter ein Recht zur Besichtigung der Wohnung im laufenden Mietverhältnis nur bei Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Grundes zu. So muß die Besichtigung zum Beispiel erforderlich sein, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Instandsetzungsarbeiten festzustellen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, daß der Verdacht eines vertragswidrigen Gebrauchs oder der Vernachlässigung von Obhutspflichten durch den Mieter besteht. Der Vermieter ist nicht berechtigt, anläßlich einer Wohnungsbesichtigung ohne Erlaubnis des Mieters in der Wohnung zu fotografieren oder eine Videoaufzeichnung anzufertigen, um deren Zustand festzuhalten.

Es empfehlen sich "Blocktermine" bei denen die Wohnung jeweils gleichzeitig mit mehreren Interessenten besichtigt wird. Besichtigung an Sonntagen nur mit Zustimmung des Mieters, ebenso an Samstagen. In jedem Fall ist der Vermieter gehalten, Interessen zu bündeln um seinen Informationsbedarf nach Möglichkeit in einem einzigen Besichtigungstermin zu befriedigen. Es verstößt jedenfalls gegen das Gebot schonender Rechtsausübung, wenn eine Mehrzahl von Besichtigungsgründen in kurzer Folge zum Gegenstand immer neuer Besichtigungsbegehren gemacht wird

Desweiteren sollte er die Wohnung verkaufen, so hat der neue Eigentümer dann auch die Möglichkeit dich wegen Eigenbedarf zu kündigen. Der jetzige Eigentümer wird kaum Chancen haben. Denn er müsste es begründen, dass er grade deine Wohnung als Eigenbedarf haben möchte. Würde er sie dann noch (nach Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarf) verkaufen - macht er sich sogar strafbar! Also kann es letztendlich nur der Käufer, der dann der neue Eigentümer der Wohnung wird. Aber auch dann nur, wenn er keinen anderen in seinem Eigentum befindlichen Wohnsitz vorweisen kann. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Laufzeit deines Mietvertrages - diese 3 Monate die hier ständig von "möchtegernprofis" beziffert werden, betreffen lediglich die Frist die ein Mieter hat, wenn er die Wohnung selbst kündigt. Kündigungsfristen für Vermieter:

0-5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
5-8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
ab 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate 

Übrigens hast du als Mieter ein Vorkaufsrecht - kein Interesse an der Wohnung?

Ich wünsche dir Viel Glück!

PS: Ich schreibe hier lediglich aus meinen persönlichen wie auch beruflichen Erfahrungswerten der letzten 11 Jahre Selbstständigkeit als Immobilienkaufmann, Ausbilder und Immobilienmakler mit 5 Büros und 19 Angestellten. Das ist keine Rechtsberatung!

Kinnear  23.07.2012, 14:06

@ depart33 Rrrrichtig, 2+ mit Sternchen

Energieteufel  22.07.2012, 01:08
Ein Bravo

hatte ich bereits geschrieben, mit den 3 Monaten und der Dauer des Mietvertrages.!!! verlängert sich eben jeweils um die besagten 3 Monate, bei entsprechender Dauer des Mietverhältnisses ( oder )

Und richtig lesen, und dann erst kommentieren.

Auch der " neue Besitzer kann nicht einfach kündigen "

Das war meine Aussage, **** Kauf bricht nicht Miete ****

Und das höher wertige Recht, ist nicht das Recht des Besitzers, sondern des Wohnungsinhabers ( **** M i e t e r s**** )

weil dieser alleine das Hausrecht ausübt !!!

Eigentum ist eben nicht gleich mit der im Mietvertrag geregelten Nutzung, und wer sein Eigentum jemand anderem zur Nutzung überlässt,

kann eben in dem " zur Nutzung überlassenen Objekt " kein Hausrecht ausüben.

Gelle ?

Energieteufel  22.07.2012, 01:15
@Energieteufel Und wer das Hausrecht hat, kann einer unerwünschten Person,

sogar Hausverbot erteilen, ( auch dem Eigentümer ), wenn er den Mieter, laufend mit Besichtigungsterminen belästigt. !!!

So iss datt eben im Leben.

Depart33  03.08.2012, 19:59
@Energieteufel

das letzte ist völlig verkehrt. Na klar kann ich jemanden Hausverbot erteilen - auch begründet - eine Besichtung zum Verkauf der Immobilie wie auch mehrere um den richtigen Käufer zu finden ist jedoch - alleine aus rechtlichen Sinne nicht möglich. Dafür müsste der Eigentümer nachweislich beleidigend oder handgreiflich gegenüber dem Mieter werden. Allerdings kann man in solch einem Fall auch nur dem Eigentümer Hausverbot erteilen - nicht aber evtl. Kaufinteressenten! Damit würdest du vor keinem Gericht dieser Welt durchkommen!

Hallo johnny84, Erst einmal muss ich Depart33 recht geben, selten habe ich soviel Unsinn geleesen wie zu deiner Frage. Alles, was Depart33 geschrieben hat, ist richtig (.. und ich bin seit 40 Jahren Immobilienkaufmann). Ich möchte seine Ausführungen jedoch ergänzen:

Bei der Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen während der Laufzeit des Mietvertrages gibt es über die einzuhaltenden Kündigungsfristen noch eine zusätzliche Sperrfrist, die je nach Bundesland zwischen 3 und 10 Jahren beträgt. In dieser Zeit kann der (neue) Eigentümer keine Kündigung aussprechen. Beispiel:

Kündigen kann der Käufer erst, wenn er Eigentümer ist. Eigentümer im Sinne des Gesetzes ist er erst mit Umschreibung im Grundbuch. Das dauert meist um die 6 Monate. Dann läuft die Sperrfrist im derzeitigen Höchstfall von 1o Jahren. Dazu kommt die normale Kündigungsfrist nach dem, der Mietvertrage ja in diesem Bauspiel vielleicht schon über 10 Jahre läuft. Las Kündigungsfrist min 9 Monate. Zähl alles zusammen und du kannst beruhigt noch gut 11 Jahre und 2 Monate in deiner Wohnung bleiben.

Noch etwas an die anderen Kommentatoren. Es gibt einen großen Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer. So ist der Mieter während der Mietlaufzeit der Besitzer der Wohnung!! Nichts für ungut und beste Grüße.

Kinnear  23.07.2012, 14:06

Sternchen für die Erweiterung von depart33

Eigentlich ist das ja deine Privatsphäre. Die Polizisten sind die einzigsten die das dürfen aber auch da nur wenn sie einen Durchsuchungsbefehl haben. Also werden das neue Kaufinteressenten nicht dürfen

ErsterSchnee  20.07.2012, 15:57

Doch, dürfen sie.

AUTSCH, AUTSCH und nochmal AUTSCH.....

ich will es mal auf die Art erklären....

@Energieteufel: Setzen 6, Klappe halten und nicht mehr aufstehen, stöhrst du den Unterricht noch mal, fliegst du raus du Klassenkasper!!!!!

@Depart33: Stehen bleiben 2+ mit Sternchen

@Blumenauer: Sternchen für die ergänzung von Depart33

und alle anderen sind jetzt ruhig sonst gibt´s ne Strafarbeit und die Klassenreise nach
Spanien fällt aus!!!

So, Johnny84 ich hoffe du hast es nun verstanden, bis morgen schreibst du mir 100 mal auf:

Ich muß die besichtigungen über mich ergehen lassen.... UND: Eine Kündigung gegen mich ist unwirksam... So, ab in die Pause....