Muss ich das Geld, dass fälschlicherweise auf mein Konto überwiesen wurde, zurückzahlen?

11 Antworten

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Es besteht ein Rückforderungsanspruch, der sich ebenfalls auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) begründet. Der Rückforderungsanspruch verjährt frühestens nach drei Jahren.

Wenns Dir nicht mal aufgefallen ist, dann wars wohl nicht so viel und Du leidest keine Geldsorgen - gib es zurück, dann sind die Probleme weg und Du hast alles wieder in Ordnung gebracht, für Dich und den armen Sachbearbeiter, der den Fehler gemacht hat. Und du hast ein Supergewissen.

Mir hat mal jemand für die Überweisung auf sein Konto eine falsche Kontonummer angegeben. Er reklamierte später den fälligen Betrag.

Da das Geld im Online-Banking-Verfahren überwiesen worden war, haftet die Bank nicht dafür. Eine einfache Stornierung ist nur innerhalb eng gesetzter Fristen, teilweise sogar nur binnen 24 Stunden möglich. Leichter ist es dann, wenn Überweisung mit Option Zahlungsziel ein paar Tage später verwendet wurde, dann kann man problemlos wieder stornieren, bevor die Überweisung vom Kreditinstitut durchgeführt wurde.

Fazit: Das Geld wäre futsch, da online überwiesen. Hier liegt also ein Risiko beim Online-Banking.

Lehre daraus: Vor der Überweisung die Website aufrufen, bei der man Kontonummern überprüfen kann, ob sie auch mit dem Namen des Empfängers übereinstimmen.

Das allgemein zu Überweisungspannen.

Hier liegt das Problem genau andersherum. Eine Behörde hat eine falsche Kontonummer verwendet, und das Geld landete auf einem anderen Konto.

Hier kann dann nur die Behörde tätig werden, indem sie den irrtümlichen Empfänger bittet, das Geld zurückzuüberweisen. Reagiert dieser nicht, wird versucht, das Geld einzuklagen, was zwar mühsam ist, aber bei Behördenirrtümern durchaus für sie erfolgversprechend. Letztendlich erläßt das Gericht eine Verfügung, wenn die Beweislage klar ist.

Bei Privatleuten kann man nur an deren Ehrlichkeit appellieren. Ist das Geld da bereits aufgebraucht, wird es fast unmöglich, es zurückzubekommen. Ist diese Person dann noch amtsbekannt ohne verfügbare Habe, sieht es ganz schlecht aus.

Ist es aber nur eine "Überzahlung" der Behörde, also, der Empfänger hatte die richtige Kontonummer, muß unverzüglich zurücküberwiesen werden, da ihm das Geld nicht zustand. Es kann also durchaus sein, daß bei Revisionen nochmals Rückforderungen entstehen, die längere Zeit zurückliegen. Hier lange herumzustreiten, bringt nichts. Nötigenfalls kann Raten-Rückzahlung vereinbart werden.

MMCKueken 
Beitragsersteller
 17.11.2007, 21:49

Vielen Dank für deine hilfreiche Antwort!

öhm... Du bekommst Geld auf's Konto, von dem Du weißt, daß es Dir nicht zusteht, gibst es aus und fragst dann auch noch, ob Du es zurückgeben musst? Mir scheint, mit Deiner Ehrlichkeit ist es nicht weit her.

pj

MMCKueken 
Beitragsersteller
 17.11.2007, 20:36

Sorry, das ist jetzt wohl ein Missverständnis. Ich hatte die Buchung nicht bemerkt / war mir nicht aufgefallen, daher steht die Aussage, dass es mir fälschlicherweise überwiesen wurde bzw. nicht zusteht, erst aktuell im Raum. Daher darf ich meine Ehrlichkeit wohl doch verteidigen!

pjakobs  17.11.2007, 20:37
@MMCKueken

ok, angenommen. Aber: Rückzahlung ist dann immer noch Ehrensache.

MMCKueken 
Beitragsersteller
 17.11.2007, 21:15
@pjakobs

Darum geht es mir ja auch gar nicht. Wüsste nur gerne über die rechtliche Seite Bescheid - weil da könnte ja sonst jeder kommen, oder?

ThePseudynom  13.12.2013, 11:46
@MMCKueken

Rechtlich muss man Falschzahlungen unaufgefordert zurückgeben.

Rolfe  17.11.2007, 20:34

Er hat gesagt, es ist ihm nicht aufgefallen - da würde ich nicht unbedingt Vorsatz unterstellen.

Es gibt einen ulkigen Paragraphen (§ 818 Abs. 3 BGB), der sich "Wegfall der Bereicherung" nennt und in etwa aussagt: Was ich verbraucht habe, kann ich nicht mehr zurückgeben. Wenn jetzt also weniger Geld auf dem Konto ist, als nach der Überweisung, und wenn von dem Geld keine Schulden bezahlt wurden (dann ist die Bereicherung noch da: weniger Schulden) oder Sachen von Wert gekauft wurden (dann ist die Bereicherung auch noch da, wenn auch in anderer Form), dann kann man "Wegfall der Bereicherung" einwenden. Die Frage ist aber wie immer: Wie will man es beweisen?

HelmutRn  18.11.2007, 10:32

Das ist das Problem auch bei der ungerechtfertigten Bereicherung. Wir hatten so einen Fall, der nach Jahren aufgefallen wurde. Der Anwalt hat mir damals eindringlich geraten, den Begriff "ungerechtfertite Bereicherung" nicht zu verwenden, da der Nachweis sehr schwierig ist.