Muss ein Hausverwalter gewerblich sein?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ist der Hausverwalter einer der Grundstückseigentümer und macht die Verwaltung kostenfrei für die Eigentümergemeinschaft, muss er kein Gewerbe anmelden. Macht er es für Geld (mit Gewinnerzielungsabsicht) muss er das Gewerbe anmelden (§ 14 GewO).

Nein. Ein Hausverwalter ist steuerrechtlich ersteinmal eine freiberufliche Tätigkeit.

"Wenn man als Steuerberater aus der Branche der Hausverwaltung für die Berufsausübung von der Notwendigkeit eines Gewerbescheins hört („einen Gewerbeschein besorgen und Gottvertrauen haben"), kann man nur feststellen, daß regelmäßig die Gesetzeslage nicht bekannt ist. Das Einkommensteuergesetz (EStG) faßt unter den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit u. a. den Tatbestand der Vermögensverwaltung (§ 18 I Nr. 3 EStG); diese ist somit eben nicht gewerblichen Einkünften zugeordnet Damit ist k larg es t e l l t , d aß d ie Tät ig k ei t d es Hau s verwa l te r s , se i e s al s
Mietshausverwalter, Grundstücksverwalter, Treuhandverwalter oder WEG-Verwalter, als sog. sonstige selbständige Tätigkeit grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt (z. B. BFH BStBI 1956 III., 45; neuerdings wieder BFH NV 1999, 1456), man braucht also überhaupt keinen Gewerbeschein."

Ein Gewerbeschein wird dann nötig, wenn der Umfang der Tätigkeit in den gewerbsmässigen Bereich übergeht. Ein Kriterium wäre z.B. der Umfang der Tätigkeit. Sobald der Hausverwalter weitere Personen beschäftigt und/oder ggf. Kernbereiche der Tätigkeit anderen Personen überträgt, dann wird es gewerbsmässig und es ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt nötig.

"Damit ist der Grundstein gelegt. Der Kernpunkt ist jedoch das Problem der Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Hierbei stellt die Rechtsprechung bei den bei Hausverwaltern regelmäßig vorhandenen sonstigen selbständigen Tätigkeiten (anders als bei den sog. Katalogberuflern gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) darauf ab, ob die persönliche Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht und fremde Personen nur zur Hilfe- leistung herangezogen werden (sog. Vervielfältigungstheorien, z. B. BFH BStBI 1966 III, 489), dann freiberufliche Tätigkeit, ansonsten gewerbliche Tätigkeit. Damit ist klargestellt, daß es auch bei den Hausverwaltern etc., trotz des obigen Grundsatzes Abgrenzungen gibt."

Geochelone  07.02.2017, 20:45

Du bist mit deinen Ausführungen leider völlig auf dem Holzweg !

Ob ein Gewerbe anzumelden ist oder nicht richtet sich nicht nach dem EStG, sondern nach der GewO. Und danach ist nur die Verwaltung eigenen Vermögens gewerbefrei. Wenn man Hausverwaltung für Geld für andere macht, dann ist es Gewerbe und gemäß § 14 GewO anzuzeigen !

Und die Rechtsprechung des BFH interessiert das Gewerbeamt auch nicht. Da zählt nur, was die Verwaltungsgerichte sagen. Und das ist oft es anderes...

chriskmuc  07.02.2017, 22:17
@Geochelone

Wo steht das in der GewO? Oder in einem Urteil?

Ergänzend muss noch hinzugefügt werden, dass die Tätigkeit als Hausverwalter NUR DANN keiner Gewerbeanmeldung Bedarf, wenn dies von Anfang an als Einzelunternehmer ausgeübt wird.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

A n z e i g e p f l i c h t i g e T a t b e s t ä n d e Beginn (Anfang ; § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) des Gewerbebetriebes liegt vor bei - Neuerrichtung eines Betriebes (hier: Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes,das Betreiben einer Zweigniederlassung oder das Betreiben einer unselbständigen Zw eigstelle), - Übernahme eines bestehenden Betriebes durch einen neuen Inhaber (Kauf, Pacht oder Erbfolge), - Umwandlung der bisherigen Rechtsform in eine andere (z. B. Einzelunternehmen in eine juristische Person), - Verlegung des Gewerbebetriebes aus dem Bereich einer anderen Behörde (Aufgabe) in den der Anmeldebehörde (Beginn) gilt jedoch nicht innerhalb des Bereichs ein - und derselben Behörde - , - Eintritt eines geschäftsführenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Geochelone  08.02.2017, 07:42
@chriskmuc

Die (auf Rechtsprechung basierende) Kommentierung zu § 6 GewO beschreibt detailliert, wie die Verwaltung eigenen Vermögens (kein Gewerbe) zum Gewerbe abgegrenzt wird. Ebenso die Abgrenzung freier Berufe zum Gewerbe. Dabei gibt es viele Entscheidungen, die dieser Unterscheidung im Steuerrecht widersprechen.

Die Rechtsform spielt bei alledem keine Rolle.

Mariah93 
Fragesteller
 08.02.2017, 10:52

Die Hausverwaltungkosten werden auf unsere Betriebskosten mit aufgelistet. Diese werden auf alle Mieter im Haus aufgeteilt, wo ich das meiste zahle da ich die größte Wohnung habe. Diese Verwaltungskosten variieren auch von Jahr zu Jahr. Hausverwalter kann ich das auch nicht nennen, wenn er, wenn er kommt, also einmal die woche, mal nen Ast absägt und den restlichen Tag mitn Nachbarn Kaffee trinkt.

chriskmuc  17.02.2017, 08:57
@Mariah93

Was nun? Regst Du Dich über die Hausverwaltungskosten auf oder über die Hausmeisterkosten?

Ein Hausverwalter schneidet keinen Ast ab! Das macht der Hausmeister!

Nur die Hausmeisterkosten sind auf die Mieter umlegbar, die Hausverwaltungskosten nicht.

Aber wenn das nicht der Vermieter macht. Also das Haus selber verwalten und er jemanden den Auftrag gibt, muss Dieser denn angemeldet sein?

Aber wenn das nicht der Vermieter macht. Also das Haus verwalten und er jemanden den Auftrag gibt. Muss Dieser denn angemeldet sein?

Man kann sein Haus auch privat vermieten, auch mit mehreren Wohnungen.