Muss der Einzug eines Lebenspartners dem Vermieter gemeldet werden?

17 Antworten

Das muss unbedingt geschehen, weil es andernfalls Ärger geben kann. Sofern die Aufnahme ohne Erlaubnis des Vermieters geschehen soll, muss der Lebensgefährte der Verlobte sein, der in Bälde mit der Frau die Ehe schließt. Andernfalls ist er gem. § 540 BGB ausgeschlossen und bedarf der besonderen Erlaubnis des Vermieters. Ferner bedürfen nur vorübergehende private Besucher der Frau, die kostenlos bei ihr für ein paar Wochen wohnen, keiner Vermietererlaubnis und müssen auch nicht angezeigt werden.

Der Sachverhalt hat mit § 540 BGB absolut nichts zu tun! Wie kommst du nur drauf?

Bin ich oder meine Frau verpflichtet meinen Einzug dem Vermieter mit zuteilen?

Wenn die Ehe nicht geschieden wurde, reicht eine schriftliche Mitteilung deiner Frau an den Vermieter.

Da du nun wohl nicht (mehr) im Mietvertrag als Mieter eingetragen bist (bitte keinen neuen Mietvertrag unterschreiben), wäre deine Frau Wohnungsgeber für dich und müsste die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen. Ihr Vermieter ist nur namentlich zu benennen.

Gegenfrage. Bist du von deiner Frau geschieden und lebst wieder bei ihr oder warst od bist du immer noch mit ihr verheiratet. Wusste der Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dass die Frau mit der er den Mietvertrag geschlossen hat verheiratet ist ?

Ja sicher bist du dazu verpflichtet, ich verstehe die Frage garnicht, wieso sollte man das dem Vermieter auch nicht melden ?

Es passiert doch nichts negatives und du ziehst ja auch nicht auf Besuch dort ein, die antworten, die hier telweise gegeben wurden, sind auch falsch, der BGH hat so was nicht entschieden, es ging nur um begrenzte Zeit aber nicht um einen festen Partener und auch die Nebenkosten werden nicht per Gesetz nach QM-Wohnfläche berechnet, sondern man kann dies im Mietvertrag frei vereinbaren. Daher muss gemeldet werden, ob der Vermieter es dulden muss, is ne andere Frage...

Nun nochmal zum Thema.:

JA, man muss sich die Genehmigung einholen, dies wird auch meist erteilt, der Vermieter kann dem nur widersprechen, wenn die Wohnung überfüllt ist oder wenn starke Interessen gegen den EInzug sprechen. Ich für meinen Teil finde das trotzdem nicht richtig, dass ist ja nicht dein Eigentum, wieso willste daher bestimmen können, wer dort einziehen kann ? Es gibt ja auch die Bestimmungen, dass Untervermietung nicht erlaubt ist und damit ist schon viel Schindluder getrieben worden. Ich möchte aber trotzdem noch darauf hinweisen, dass grade im Mietrecht man für ne nix ne Gewähr übernehmen kann, da das Mietrecht recht schwammig ist, ich mach hier auch keine Rechtsberatung... Aber in § 540 stehtso was drinnen... Der Mieter muss das nicht nur melden, er muss die Zustimmung des Vermieters einholen. Das folgt aus § 540 BGB. Der § regelt aber nur Ehepartner, bei Lebenspartner sieht das noch ganz anders aus, außer man ist schwul und lebt nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz...

Quelle.: http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/untermiete/031105-VIII-ZR-371-02-lebenspartner.html

denn " ür die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch...."

BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 371/02 - LG Frankfurt a.M., AG Frankfurt a.M. Also bitte nicht so ein Unsinn erzählen, dass der Vermieter jeden nehmen muss, dass sagen noch nicht mal die Mietervereine... In § 540 BGB wird nicht direkt darauf verweisen, allerdings gibts den § nicht umsonst, es hat schon Fälle gegeben, wo ein Lebenspartner der eigentliche Untermieter war und der Mieter, Miete kassieren wollte.

§ 540 BGB

" (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. ..."

Esheisst nun vereinfacht, dass ein Lebensgefährte als Dritter nach § 540 BGB anzusehen ist und das genehmeigt und gemeldet werden müsste...

" Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie meint, auch dann, wenn es sich bei Herrn S. um den Lebensgefährten der Klägerin handele, bedürfe diese für seine Aufnahme in die Wohnung der Erlaubnis der Vermieterin nach § 553 BGB. Selbst wenn man dies für entbehrlich halte, treffe den Mieter jedenfalls eine Anzeigepflicht, die sich auch auf die frühere Anschrift und das Geburtsdatum des Lebensgefährten erstrecke. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Aus den Urteilsgründen: Die Frage, ob der Lebensgefährte eines Mieters als "Dritter" anzusehen ist, für dessen Aufnahme in die Wohnung die Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist, war bereits vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes umstritten. Teilweise wurde in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten, die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung zur Bildung einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft gehöre - ähnlich wie beim Ehegatten oder sonstigen nahen Familienangehörigen - zum persönlichen Lebensbereich des Mieters und sei von dem Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung umfasst. Der Lebensgefährte sei nicht "Dritter" im Sinne des § 549 BGB (a.F.), seine Mitbenutzung der Wohnung bedürfe daher nicht der Erlaubnis des Vermieters. Eine Unterscheidung zwischen Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Beziehung zusammenlebten, sei auch im Hinblick auf die gewandelten sozialen Anschauungen nicht mehr gerechtfertigt. Für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001 am 01.09.2001 wird als weiteres Argument angeführt, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung der an die Stelle des bisherigen § 569a BGB getretenen Bestimmungen des § 563 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB, die ein Eintrittsrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners und des (nichtehelichen) Lebensgefährten in den Mietvertrag bei Tod des Mieters vorsähen, die rechtliche Stellung des Lebenspartners bzw. Lebensgefährten derjenigen des Ehegatten angenähert; die frühere Differenzierung zwischen Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten könne deshalb nicht mehr aufrecht erhalten werden. Der Senat hält an der bereits früher vertretenen Auffassung (dass der Lebensgefährte "Dritter" sei) auch für den jetzigen Rechtszustand fest; durch das Mietrechtsreformgesetz hat sich die Gesetzeslage insoweit nicht geändert. a) Auszugehen ist nach wie vor von dem Grundsatz, dass der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem Lebensgefährten, der von dem Mieter in die Wohnung aufgenommen wird, wird der Gebrauch der Mietsache eingeräumt. Die früher vielfach vorgenommene Unterscheidung zwischen "selbständigem" und "unselbständigem" Gebrauch mit der Folge, dass der Lebensgefährte des Mieters von vornherein nicht als Dritter im Sinne des § 549 BGB a.F. galt, hat bereits das OLG Hamm in seinem Rechtsentscheid vom 17.08.1982 (NJW 1982, 2876) für die hier zu entscheidende Rechtsfrage zu Recht und mit überzeugender Begründung aufgegeben. Daher ist zunächst jede Person, die nicht Partei des Mietvertrages ist, "Dritter" im Sinne des § 540 BGB; hiervon ausgenommen sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ebenso wie schon unter der Geltung des § 549 BGB a.F. die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung (Art. 6 GG) stehenden persönlichen Beziehung und - mit Rücksicht auf ihren nur kurzen Aufenthalt - Besucher des Mieters. Im übrigen gilt jedoch, dass andere Personen als der Mieter unter den grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt auch des jetzigen § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB (§ 549 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) fallen...."

Trotz dieses umfangreichen Ergusses bleibst du im Unrecht und führst den Fragesteller in die Irre. Du hast ebend von Mietrecht keine Ahnung.

Ja, sonst ist das unerlaubte Untervermietung.