Müssen Nießbrauchrechte im Grundbuch eingetragen werden oder reicht eine notarielle Beurkundung?

3 Antworten

Natürlich muss das sein - die Bestellung des Nießbrauchs hat an Immobilien gem. § 873 BGB durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch zu erfogen.

Das ist zwingendes Recht und soll bei Veräußerung oder Erbfolge sicherstellen, dass der Erwerber um diese Belastung weiß, bevor er Eigentum übernimmt.

G imager761

Die persönliche Sicherheit erfolgt erst durch die Grundbucheintragung!

Die Gebühren und Notarkosten sind doch gesetzlich vorgeschrieben.

Das Nießbrauchsrecht ist ein dingliches Recht und nicht lediglich eine schuldrechtliche Berechtigung und Verpflichtung. Daher muß dieses Recht zwingend im GB eingetragen werden, um dingliche Wirkung zu entfalten!